Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2003 – XII ZB 198/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

1. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zu-

rückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

20. Zivilsenats - Familiensenat - (Einzelrichter) des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweit

in ihm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

Amtsgerichts - Familiengericht - Auerbach vom 21. Juni 2002

zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuwei-

sen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung

über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsa-

che anhängig ist.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die

Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter-

liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-

schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März

2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-

schwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten

haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und

Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung

durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496).

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt