BGH Beschluss vom 02.04.2003 – XII ZB 198/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zu-
rückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
20. Zivilsenats - Familiensenat - (Einzelrichter) des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweit
in ihm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Auerbach vom 21. Juni 2002
zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuwei-
sen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung
über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsa-
che anhängig ist.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die
Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter-
liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-
schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März
2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-
schwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten
haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und
Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung
durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom
21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496).
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt