BGH Beschluß vom 05.11.2003 – XII ZB 105/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
31. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 454
Gründe
I.
Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters
(§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen
einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter damit
begründet, es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe ei-
ner von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldeten
Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die Kostengrundentschei-
(cid:0)
ung nach der sogenannten Baumbach’schen Formel ergangen sei. Obwohl
grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sache
dem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zu
dem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter der
Ansicht des Senates folge.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen errei-
chen, daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn ent-
fallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsam
beauftragten Anwalts berücksichtigt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ent-
scheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht über
eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei-
mißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Ent-
scheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen,
weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche
Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden,
sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Rich-
tern besetzten Senat übertragen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB
134/02 - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - XII ZB 198/02 -).
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die im Gesetz vorgeschriebene
Übertragung auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der als
grundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht auf
Rechtsirrtum. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessens-
spielraum, ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will (BGH, Be-
schluß vom 13. März 2003 aaO). Wer der gesetzliche Richter ist, hängt nicht
davon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer be-
stimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des Bun-
desgerichtshofs vom 30. April 2003 hin (- VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003,
1217 f.).
Hahne
Gerber
Fuchs
Ahlt
Vézina