Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2003 – XII ZB 105/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und

die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

31. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 454

Gründe

I.

Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters

(§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen

einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter damit

begründet, es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe ei-

ner von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldeten

Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die Kostengrundentschei-

(cid:0)

ung nach der sogenannten Baumbach’schen Formel ergangen sei. Obwohl

grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sache

dem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zu

dem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter der

Ansicht des Senates folge.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen errei-

chen, daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn ent-

fallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsam

beauftragten Anwalts berücksichtigt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ent-

scheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht über

eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei-

mißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Ent-

scheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen,

weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche

Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden,

sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Rich-

tern besetzten Senat übertragen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB

134/02 - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - XII ZB 198/02 -).

Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die im Gesetz vorgeschriebene

Übertragung auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der als

grundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht auf

Rechtsirrtum. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessens-

spielraum, ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will (BGH, Be-

schluß vom 13. März 2003 aaO). Wer der gesetzliche Richter ist, hängt nicht

davon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer be-

stimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des Bun-

desgerichtshofs vom 30. April 2003 hin (- VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003,

1217 f.).

Hahne

Gerber

Fuchs

Ahlt

Vézina