Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2003 – IX ZB 373/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 3. April 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81

des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des

Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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auf 850

Gründe

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2

ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde meint, die Sache werfe die rechtsgrundsätz-

liche Frage auf, ob der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Insol-

venzgericht und Treuhänder einen zur Entlassung gemäß § 59 Abs. 1 InsO

berechtigenden Grund darstellen könne. Das ist nicht zutreffend; denn der an-

gefochtene Beschluß beruht nicht auf einem solchen Rechtssatz. Die Begrün-

dung der Beschwerdeentscheidung läßt eindeutig erkennen, daß das Landge-

richt die Entlassung des Beschwerdeführers billigt, weil es insbesondere in

seiner Weigerung, die gerichtliche Verfügung vom 17. September 2001 zu be-

antworten und zu dem Antrag des Schuldners vom 20. November 2001 Stel-

lung zu nehmen, schwere Verletzungen der ihm als Treuhänder obliegenden

Pflichten sieht und es dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Dezem-

ber 2001 nicht zu entnehmen vermag, daß er bereit ist, sein Verhalten in Zu-

kunft zu ändern.

2. In der nachhaltigen Weigerung, zu Anträgen des Schuldners und zu

gerichtlichen Anfragen Stellung zu nehmen, kann eine schwere Verletzung von

Verfahrenspflichten liegen, die die Entlassung des Treuhänders rechtfertigt

(Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 9). Das hängt von den Umständen des

Einzelfalls ab, die zu würdigen Aufgabe des Tatrichters ist. Die Rechtsbe-

schwerde zeigt nicht auf, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf rechtli-

chen Wertungen beruht, die von allgemeiner über den entschiedenen Einzelfall

hinausgehender Bedeutung sind.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe

vor der Entlassung dem Beschwerdeführer nicht in dem erforderlichen Maße

rechtliches Gehör gewährt, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde führen, weil nicht hinreichend dargetan ist, wel-

ches entscheidungserhebliche Verteidigungsvorbringen das Amtsgericht über-

gangen haben soll. Im übrigen wäre ein eventueller Verfahrensfehler des

Amtsgerichts jedenfalls dadurch geheilt, daß dem Beschwerdeführer vor dem

Landgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise rechtliches Gehör ge-

währt worden ist.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Bergmann