BGH Beschluss vom 03.04.2003 – IX ZB 373/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 3. April 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81
des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 850
Gründe
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2
ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde meint, die Sache werfe die rechtsgrundsätz-
liche Frage auf, ob der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Insol-
venzgericht und Treuhänder einen zur Entlassung gemäß § 59 Abs. 1 InsO
berechtigenden Grund darstellen könne. Das ist nicht zutreffend; denn der an-
gefochtene Beschluß beruht nicht auf einem solchen Rechtssatz. Die Begrün-
dung der Beschwerdeentscheidung läßt eindeutig erkennen, daß das Landge-
richt die Entlassung des Beschwerdeführers billigt, weil es insbesondere in
seiner Weigerung, die gerichtliche Verfügung vom 17. September 2001 zu be-
antworten und zu dem Antrag des Schuldners vom 20. November 2001 Stel-
lung zu nehmen, schwere Verletzungen der ihm als Treuhänder obliegenden
Pflichten sieht und es dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Dezem-
ber 2001 nicht zu entnehmen vermag, daß er bereit ist, sein Verhalten in Zu-
kunft zu ändern.
2. In der nachhaltigen Weigerung, zu Anträgen des Schuldners und zu
gerichtlichen Anfragen Stellung zu nehmen, kann eine schwere Verletzung von
Verfahrenspflichten liegen, die die Entlassung des Treuhänders rechtfertigt
(Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 9). Das hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab, die zu würdigen Aufgabe des Tatrichters ist. Die Rechtsbe-
schwerde zeigt nicht auf, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf rechtli-
chen Wertungen beruht, die von allgemeiner über den entschiedenen Einzelfall
hinausgehender Bedeutung sind.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe
vor der Entlassung dem Beschwerdeführer nicht in dem erforderlichen Maße
rechtliches Gehör gewährt, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde führen, weil nicht hinreichend dargetan ist, wel-
ches entscheidungserhebliche Verteidigungsvorbringen das Amtsgericht über-
gangen haben soll. Im übrigen wäre ein eventueller Verfahrensfehler des
Amtsgerichts jedenfalls dadurch geheilt, daß dem Beschwerdeführer vor dem
Landgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise rechtliches Gehör ge-
währt worden ist.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann