BGH Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 475/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 300
Gründe
I.
Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts-
gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001
Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte
diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-
verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vor-
handen sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den
Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin
darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt
worden.
Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.
Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde
macht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt
worden.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-
hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem
Schuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO
einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nicht
entscheidungserheblich.
Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffe-
nen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, be-
ruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ord-
nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere,
daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie dadurch
eine für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte.
Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichts
vorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften kön-
nen. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO
nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daß
sie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 5. August
2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihr
hätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritter
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der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getan
hätte.
Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren nach-
geholt werden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; Kirchhof in Hei-
delberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 34 Rn. 17; Schmahl in Münchener
Kommentar zur InsO, § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerde-
führerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ausreichend Gele-
genheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder zu-
mindest zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine mögliche
Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill