BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZB 35/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde im Verfahren auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am
13. März 2007 mit der Erstattung des Eröffnungsgutachtens beauftragt und am
27. August 2007 zusätzlich zum vorläufigen Treuhänder bestimmt. In dem Be-
stellungsbeschluss wurde der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbe-
fugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Treuhänder be-
stimmt und ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet.
Am 4. Juni 2008 reichte der Rechtsbeschwerdeführer sein Gutachten
ein. Darin führte er unter dem Kapitel "Besonderheiten des vorliegenden Ver-
fahrens" aus, dass die Schuldnerin am 28. Januar 2007 die Frage des Gerichts
nach einer bisherigen selbständigen Tätigkeit verneint, aber sich am 1. Februar
2007 selbständig gemacht habe. Er wertete diese Auskunft als "hinterhältig"
und "hinterlistig". Dass die Schuldnerin diese selbständige Tätigkeit nach Ablauf
der Dauer der Existenzgründungsbeihilfe aufgab, kommentierte der Rechtsbe-
schwerdeführer in den Gutachten damit, dass die Tätigkeit der Schuldnerin of-
fenbar ausschließlich der Vereinnahmung der Existenzgründungsbeihilfe ge-
dient habe.
Am 2. Juli 2008 beschwerte sich die Schuldnerin schriftlich beim Insol-
venzgericht über den Beschwerdeführer wegen dessen Verhaltens in ihrem La-
den. Am selben Tag entließ das Insolvenzgericht den Rechtsbeschwerdeführer,
ohne ihn vorher anzuhören. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat-
te, nachdem ihr das Insolvenzgericht nicht abgeholfen hatte, keinen Erfolg. Im
Beschwerdeverfahren hatte der entlassene vorläufige Treuhänder umfassend
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin Aufhebung des Entlas-
sungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59
Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist
jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, der gemäß
§ 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforder-
te. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die
Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-
iert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO
2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v.
18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt der angegriffe-
nen Entscheidung nicht der (ungeschriebene) Obersatz zugrunde, dass die
Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders nicht durch Art. 12 GG ge-
schützt sei und ein Eingriff in dieses Amt nicht den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit wahren müsse. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeentscheidung
weder die Wertentscheidung des Art. 12 GG noch den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit ausdrücklich erwähnt, obwohl die Ausübung des Amtes des vor-
läufigen Treuhänders durch die Berufsfreiheit geschützt ist und Eingriffe nur
zulässig sind, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls
gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als erforderlich ist, und den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX
ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 Rn. 8). Der Umstand, dass das Beschwerdege-
richt diese Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt indes nicht den
Schluss zu, dass es sie für nicht anwendbar hielt.
2. Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob der Gutachter berechtigt
ist, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren zu bewer-
ten, ist nicht erforderlich. Ein derartiges Recht steht ihm selbstverständlich zu.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, woraus sich diesbezüglich Zweifel erge-
ben sollten.
Allerdings ergibt sich aus diesem Recht nicht die Rechtfertigung, gegen
den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende
Tatsachengrundlage aufzustellen und das Verhalten des Schuldners mit belei-
digenden Kommentaren zu versehen. Hiervon ist jedoch das Beschwerdege-
richt ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit einen Zulässig-
keitsgrund aufzeigt.
Die Entlassung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder (vorläufigen)
Treuhänders setzt eine Pflichtverletzung voraus, die - wie hier - tatsächlich fest-
steht. Sie setzt weiter voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der
Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf
und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar er-
scheint, den Verwalter oder Treuhänder im Amt zu belassen. Die Beurteilung,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände
vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 248
Rn. 10).
3. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht deshalb
gegeben, weil das Insolvenzgericht das Grundrecht des vorläufigen Treuhän-
ders auf rechtliches Gehör, das auch in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO verbürgt ist,
möglicherweise verletzt hat. Es hätte den vorläufigen Verwalter vor seiner Ent-
lassung hören müssen, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung in
Urlaub war. Gegebenenfalls hätte mit der Anhörung und der Entscheidung
- wenn keine Gefahr in Verzug war - bis zu dessen Rückkehr zugewartet wer-
den müssen.
Das rechtliche Gehör konnte jedoch im Abhilfeverfahren vor dem Insol-
venzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI
2004, 24, 25; vgl. auch MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 57;
Vallender in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 249, 268 Rn. 62).
Diese Nachholung ist auch erfolgt. Die angegriffene Entscheidung des Landge-
richts beruht deshalb nicht auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.07.2008 - 33 IK 288/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2009 - 86 T 597/08 -