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BGH Urteil vom 04.04.2003 – V ZR 314/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 314/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AusglLeistG § 3a

§ 3a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte

Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-

wirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September

1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3

AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628)

rund 80 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-

bieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni

1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnah-

me auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu

erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I

S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 1. Oktober 1997 fällig werdenden

Kaufpreis von insgesamt 443.952 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt

erworbene Flächen von 420.000 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrs-

wert erworbene Flächen von 23.952 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist

gezahlt. Der Beklagte wurde am 29. Juli 1998 als Eigentümer in das Grund-

buch eingetragen.

Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG

Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte

Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Bei-

hilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-

währten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden

beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen

staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze

von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten ge-

mäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik

Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-

schen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurück-

zufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.

Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das

Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1387)

eingeführten Vorschriften des § 3 a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen

neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in

Höhe von 498.443,89 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schrei-

ben vom 15. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-

zahlung des Differenzbetrages von 78.443,89 DM sowie zur Zahlung von Zin-

sen für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. November 2000 in Höhe von

13.349,81 DM auf. Den Gesamtbetrag von 91.793,70 DM (= 46.933,37

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)

weiterer Zinsen ab dem 16. November 2000 macht die Klägerin mit der vorlie-

genden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der zu-

gelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag

weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin

nach § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Sie

verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen § 19 Abs. 1 Satz 1

GG.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Beru-

fungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG

als gegeben an. Danach gilt der am 1. September 1997 zwischen den Parteien

geschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis

auf den durch Anhebung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2

AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klä-

gerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch

von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforder-

ten Zinsen.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 3a AusglLeistG verfas-

sungsrechtlich unbedenklich.

a) Die Norm verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwir-

kungsverbot.

Allerdings begrenzen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3

GG) fußenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

die Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze (BVerfGE 94, 241, 258 f;

95, 64, 86 f; 97, 67, 78 f; 101, 239, 262 f; 103, 392, 403; 103, 271, 278; Senat,

Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853 m.w.N.). Der Einzelne

soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß ein Gesetz an abge-

schlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände keine ungünstigeren

Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraus-

sehbar waren (sog. echte Rückwirkung). Auch kann unter bestimmten Umstän-

den das Vertrauen darauf Schutz verdienen, daß eine Rechtsposition nicht

nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, noch

nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sog. unechte

Rückwirkung). In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Vertrauensschutz, daß

es um eine nachträgliche Verschlechterung einer bestehenden Rechtsposition

geht (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 367, 368; 72, 175, 196; 94, 241, 258; 103,

271, 287; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Rdn. VII 66).

bb) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. § 3a AusglLeistG greift,

auch soweit die Vorschrift dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, den ursprünglich

vereinbarten Kaufpreis einseitig zu erhöhen, nicht in eine bestehende Rechts-

position des Käufers ein. Der auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. ge-

schlossene Kaufvertrag gewährte dem Käufer eine solche Rechtsposition nicht,

da er gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nich-

tig war.

(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der begünstigte Flä-

chenerwerb unter den hier obwaltenden Umständen nach der Entscheidung der

Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 eine mit dem Gemeinsamen

Markt unvereinbare Beihilfe darstellte und deshalb gegen das Beihilfeverbot

gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (früher Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag) verstieß.

Denn diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten

erst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entschei-

dung der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (früher

Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag) konkretisiert wurde (EuGH, Rs. 77/72, Capolongo/

Maya, Slg. 1973, 611 Rdn. 6; Rs. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland,

Slg. 1977, 595 Rdn. 10; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 87 EGV Rdn. 6). Daran

fehlte es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien.

(2) Der Vertrag verstieß darüber hinaus aber gegen das in Art. 88 Abs. 3

Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag enthaltene Verbot der Durch-

führung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen. Diese Norm ist unmittelbar an-

wendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1

EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs.

120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE,

Slg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl.

BFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV

Rdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union,

Stand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101). Eine Notifizierung des Flächener-

werbsprogramms ist hier unterblieben (vgl. Schreiben der Europäischen Kom-

mission an die Deutsche Bundesregierung vom 30. März 1998, ABl. EG Nr. C

215 vom 10. Juli 1998 S. 7; Begründung der Kommissionsentscheidung vom

20. Januar 1999, ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21, 35 f, 47).

Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3

Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne

von § 134 BGB (vgl. LG-Rostock, VIZ 2002, 632, 636; MünchKomm-

BGB/Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 38; Zimmermann, in: RVI,

§ 3a AusglLeistG Rdn. 4; Pechstein, EuZW 1998, 495, 497; ders., NJW 1999,

1429, 1432; Purps, VIZ 2001, 401, 407; Remmert, EuR 2000, 469, 476, 478,

480; Schroeder, ZHR 161 (1997), 805, 811; Steindorff, EuZW 1997, 7, 10; a.A.

Meixner, ZOV 1999, 251, 258; Hopt/Mestmäcker, WM 1996, 801, 805, für den

Fall, daß durch die Nichtigkeitsfolge Rechte Dritter beeinträchtigt würden).

Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-

Vertrag) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch

nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Arm-

brüster aaO). Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne

vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsent-

scheidung materielle Bedeutung zu. Das Durchführungsverbot des Art. 88

Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag soll im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzun-

gen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern (Generalanwalt Ja-

cobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, Schlußanträge Rdn. 28; Gra-

bitz/Hilf/von Wallenberg aaO Art. 88 EGV Rdn. 63). Um diesen materiellen Ge-

setzesverstoß geht es (vgl. auch Remmert, EuR 2000, 469, 476 f).

Allerdings richtet sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach

nur an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch an die Emp-

fänger staatlicher Beihilfen. Das steht der Anwendbarkeit des § 134 BGB je-

doch nicht entgegen. Zum einen ist fraglich, ob es sich nach dem Sinn und

Zweck der Norm nicht auch an die Begünstigten richtet. Denn der Schutz des

freien Wettbewerbs als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Markt läßt sich

ohne Einbeziehung der durch die staatlichen Beihilfen Begünstigten nicht ver-

wirklichen. Jedenfalls ist aber anerkannt, daß § 134 BGB auch dann Anwen-

dung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei

gerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzes

nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsge-

schäft getroffenen Regelung (BGHZ 46, 24, 26; 65, 368, 370; 88, 240, 253;

BGH, Urt. v. 30. April 1992, III ZR 151/91, NJW 1992, 2021; Urt. v. 22. Oktober

1998, VII ZR 99/97, NJW 1999, 51, 52). So ist es hier. Das Durchführungsver-

bot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag dient nicht nur der Sicherung des

Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission.

Es geht auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhin-

dern, die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe

ziehen könnte (vgl. Generalanwalt Jacobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-

5505, Schlußanträge Rdn. 28; Remmert, EuR 2000, 469, 471, 476; Pechstein,

EuZW 1998, 495, 496). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der privat-

rechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehen

wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl.

EuGH, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12; Rs. C-144/91 und C-

145/91, Demoor, Slg. 1992, I-6613 Rdn. 26 f; Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-

3547 Rdn. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren -

Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Bei-

hilfe zu verlangen. Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel dar-

an, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der

betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder

Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutsch-

land/Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991,

I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommis-

sion in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsa-

men Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs.

C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg.

1996, I-3547 Rdn. 67). Im nationalen Zivilrecht ergibt sich dieselbe Rechtsfolge

aus § 134 BGB.

cc) Eine rückwirkende unzulässige Belastung für den Kläger ergibt sich

auch nicht aus dem Umstand, daß § 3a AusglLeistG denjenigen, der zu be-

stimmten günstigeren Bedingungen hat kaufen wollen, nunmehr zu anderen,

weniger günstigen Bedingungen bindet.

Da die nach § 3 AusglLeistG a.F. abgeschlossenen Verträge nichtig

sind, wären sie nach bereicherungsrechtlichen Kategorien rückabzuwickeln

gewesen. Ein Neuabschluß wäre nur unter den sich aus der Entscheidung der

Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 ergebenden Bedingungen

zulässig gewesen. Bei einem Verstoß hiergegen wäre der Vertrag, nunmehr

wegen des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 (früher Art. 92 Abs. 1) EG-Vertrag,

wiederum nach § 134 BGB nichtig gewesen (vgl. nur Remmert, EuR 2000, 469,

479; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 811 f; Schütterle, EuZW 1993, 625,

627). Um den mit einem solchen Neuabschluß verbundenen Verwaltungs- und

Kostenaufwand zu vermeiden (Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 5),

hat der Gesetzgeber in § 3a AusglLeistG eine Bestätigung der nichtigen Kauf-

verträge entsprechend § 141 BGB mit geänderten, den gemeinschaftsrechtli-

chen Vorgaben entsprechenden Vertragsbedingungen fingiert. Er hat sich da-

bei an dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orientiert, bürdet dem

Käufer aber keine ihn belastenden Leistungen gegen dessen Willen auf, da er

ihm zugleich ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, das zwar befristet, aber nicht

an weitere Voraussetzungen gebunden ist (§ 3a Abs. 4 AusglLeistG). Es liegt

also in der Hand des Käufers, ob er die Bindung an einen gemeinschaftsrecht-

lich unbedenklichen, für ihn aber mit einer Nachforderung verbundenen Vertrag

will oder ob er eine Rückabwicklung der auf den unwirksamen Vertrag er-

brachten Leistungen vorzieht. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl.

auch BVerfG NJW 2001, 2323 [Nr. 5]).

b) Die Vorschriften des § 3a AusglLeistG verstoßen auch nicht gegen

das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

Dieses Verbot richtet sich gegen Einzelfallgesetze, die ein Grundrecht

einschränken oder die Grundlage für eine solche Einschränkung bilden. Um

einen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 3a

AusglLeistG insofern ein Einzelfallgesetz, als es nur für einen abschließend

bestimmten

Adressatenkreis gilt, nämlich für die Vertragsparteien, die vor dem 28. Januar

1999 Kaufverträge auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG a.F. geschlossen

haben. Es enthält aber keine Grundrechtseinschränkung, und zwar schon des-

wegen nicht, weil - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Käufers ohnehin

nicht verschlechtert wird.

3. Die durch § 3a AusglLeistG letztlich bezweckte Rückforderung der

Beihilfe ist nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls ausge-

schlossen.

a) Bei der Beurteilung des Zahlungsverlangens nach rein zivilrechtlichen

Kategorien kommt ein Ausschluß der Rückforderung der Beihilfe an sich nicht

in Betracht. Hätte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht nach § 3a Abs. 4

Satz 1 AusglLeistG Gebrauch gemacht, wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln

gewesen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 AusglLeistG). Die Folge wäre der Verlust des

durch die Beihilfe unterstützten Grunderwerbs gewesen. Da der Kläger von der

Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Vertrag unter

den geänderten Bedingungen hingenommen, also auch die Kaufpreisnachfor-

derung, in der wirtschaftlich die Rückforderung der Beihilfe liegt.

b) Diese in die Kaufpreisnachforderung gekleidete Rückforderung kann

im Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Grundsätzen des Verwaltungs-

verfahrensrechts (§ 48 Abs. 2 VwVfG) treuwidrig und damit nach § 242 BGB

unzulässig sein. Folge davon wäre, daß der Kaufvertrag als zu den ursprüngli-

chen Bedingungen bestätigt gilt. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht

vor.

aa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so ist

eine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sich

aus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich (BVerwGE 92,

81, 82; 106, 328, 336). Diesen öffentlich-rechtlichen Bindungen kann sich der

Staat nicht dadurch entziehen, daß er die Beihilfegewährung - wie hier - durch

eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft (vgl. Ludden, in: Kimme, Offene

Vermögensfragen, § 4 AusglLeistG Rdn. 7) vornehmen läßt (vgl. BGHZ 91, 84,

96 f). Daher können in einem solchen Fall die ansonsten nach § 48 Abs. 2

VwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihrem sachlichen Gehalt zivil-

rechtlich nicht ausgeblendet werden. Es geht bei der Frage, unter welchen

Voraussetzungen eine Rückforderung ausnahmsweise ausscheidet, um Fragen

des Vertrauensschutzes, um die Berücksichtigung besonderer Belange des

Empfängers der Beihilfe, die auch dem Zivilrecht nicht fremd sind und hier un-

ter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen sind (vgl.

Schneider, NJW 1992, 1197, 1201).

bb) § 48 Abs. 2 VwVfG verbietet die Rücknahme eines rechtswidrigen

Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt,

dann, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut

hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an ei-

ner Rücknahme schutzwürdig ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß an

den Europäischen Gerichtshof (Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg.

1990, I-3437 Rdn. 14; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135

Rdn. 51; Rs. C-2495, Alcan, Slg. 1997, I-1591 Rdn. 25; Rs. T-67/94, Ladbroke

Racing Kommission, Slg. 1998, II-182; ebenso BVerwGE 92, 81, 86; 106, 328,

336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter we-

gen der durch Art. 88 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachung

staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission nur dann auf die

Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des

darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im

konkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zu

erwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des Notifikationsverfahrens

zu vergewissern. Dagegen spricht, daß der Kaufvertrag, der dem Beklagten die

Vergünstigung gewährte, dem geltenden Recht zu entsprechen schien. Daß

der Beklagte hätte erkennen können, daß die in dem Vertrag enthaltene Bei-

hilfegewährung dem Gemeinschaftsrecht widersprach, ist immerhin zweifelhaft.

Hierauf verweist die Revision zu Recht.

Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Sorg-

faltspflichtverletzung nicht anzulasten ist, so ist sein Vertrauen in den unge-

schmälerten Bestand der rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht schutzwürdig.

Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt

neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung

des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union

an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung

(BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ

2001, 715, 718). Gegenüber diesem gesteigerten öffentlichen Rückforde-

rungsinteresse kann sich der Beklagte nicht auf Umstände stützen, die es aus-

nahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Interessen den Vorrang

zu geben. Die Revision verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-

zen, wonach die Rückgewähr der Beihilfe für ihn mit unzumutbaren Nachteilen

verbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er

nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könn-

te, oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte (vgl. § 48 Abs. 2

Satz 2 VwVfG; s. auch Schneider, NJW 1992, 1197, 1201). Im übrigen hat ihm

die Klägerin für den Fall, daß er zur Erbringung des nachgeforderten Betrages

aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom

15. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flä-

chen aus dem Kaufvertrag vom 1. September 1997 herauszunehmen und den

Vertrag nur im übrigen aufrechtzuerhalten. Daß diese Lösung die Existenz des

Beklagten gefährden könnte oder ihn in anderer Weise mit unzumutbaren

Nachteilen belastete, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des

Nachforderungsrechts aus § 3a AusglLeistG auch unter dem Gesichtspunkt

des § 242 BGB nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier