BGH Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 256/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 256/06
URTEIL
Verkündet am: 5. Juli 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133;
GmbHG §§ 30, 31;
EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3
Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von
diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der
Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der
Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet da-
gegen aus.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Rae-
bel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. November
2005 mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Neben-
intervention aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1. Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten
Insolvenzverfahren
über
das
Vermögen
der
L.
GmbH (i. F.: Schuldnerin).
Zweck der beklagten Bank ist die Förderung der Wirtschaft in Thüringen.
Dem gleichen Zweck dient auch die vormalige Streithelferin, die T.
GmbH & Co. KG (i. F.: Streithelferin).
2. R. P. gründete eine Reihe von Gesellschaften (i. F.: P.-
Gruppe). Eine zu dieser P. -Gruppe gehörende Kommanditgesellschaft errich-
tete ab August 1990 in A. /Thüringen ein Werk zur Produktion von Com-
pact Discs. Durch übertragende Umwandlung zweier weiterer zur Gruppe gehö-
render Kommanditgesellschaften wurde im November 1992 die Schuldnerin
gegründet, deren Firma sich seitdem mehrfach änderte. Die Schuldnerin produ-
zierte die Compact Discs, fungierte also als Betriebsgesellschaft.
Die Schuldnerin hatte 1993 Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 128
Mio. DM. Im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung erwarben im März 1994
die Beklagte 2 % und die Streithelferin 98 % der Geschäftsanteile der Schuld-
nerin. Alleinige Kreditgeber waren ab diesem Zeitpunkt die Gesellschafter;
daneben nahm die Schuldnerin nur noch einen Kontokorrentkredit bei einer
Bank von maximal 4 Mio. DM in Anspruch, der durch eine Bürgschaft der Be-
klagten gesichert war. Zum Zwecke der Sanierung gewährte die Beklagte der
Schuldnerin zwischen März 1994 und November 1995 Darlehen in Höhe von
64,5 Mio. DM. Die Schuldnerin bekam seit 1993 von Dritten keinen Kredit mehr
zu vergleichbaren Konditionen.
Die Bilanzen der Schuldnerin wiesen durchgängig einen nicht durch Ei-
genkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Dieser reduzierte sich zunächst von ca.
124 Mio. DM im Jahr 1993 auf ca. 29 Mio. DM im Jahr 1996, um sodann bis
zum Jahr 1999 wieder auf ca. 75,5 Mio. DM anzusteigen.
Am 17. Dezember 1997 veräußerte die Schuldnerin ihren gesamten ope-
rativen Geschäftsbetrieb, einschließlich der dazu gehörenden Sachanlagen, mit
Wirkung zum 1. Januar 1998 an eine neu gegründete Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, deren Firma in der Folgezeit in C.
GmbH (i. F.: C. GmbH) geändert wurde. Alleingesellschafterin der C.
GmbH war die Streithelferin. Der Kaufpreis betrug 33,5 Mio. DM und war durch
Übernahme eines Teils der oben genannten Verbindlichkeiten der Schuldnerin
von 64,5 Mio. DM gegenüber der Beklagten zu leisten. Die C. GmbH über-
nahm folgende Verbindlichkeiten: ein Darlehen vom Januar 1995 über 9,5 Mio.
DM, ein Darlehen vom 26. Oktober 1996 über 15 Mio. DM und einen Teilbetrag
von 9 Mio. DM eines Darlehens vom 29. September 1994 über 15 Mio. DM.
Vom Verkauf ausgenommen waren das gesamte unbewegliche Vermögen der
Schuldnerin und alle Sachanlagen, die dem Geschäftsbereich Logistik zugeord-
net waren.
In Erfüllung des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1997 zahlte die C.
GmbH am 29. Februar 2000 zur Tilgung der übernommenen Darlehen
12.424.392,71 € (24,3 Mio. DM) an die Beklagte. Dazu hatte sie bei der D.
Bank AG ein Darlehen aufgenommen. Dieses wurde durch eine Grund-
schuld besichert, die zuvor von der Beklagten zugunsten der C. GmbH frei-
gegeben worden war.
Am 19. Mai 2000 veräußerte die Schuldnerin ihre mit einer Grundschuld
zugunsten der Beklagten belastete Betriebsimmobilie sowie ein Hochregallager.
Der Kaufpreis wurde auf ein Treuhandkonto gezahlt; von dort floss am 13. Sep-
tember 2000 ein Teil in Höhe von 654.094,39 € (1.279.297,43 DM) zur Tilgung
eines mit der Grundschuld gesicherten Darlehens an die Beklagte.
Sämtliche weitere Sachanlagen veräußerte die Schuldnerin an die C.
GmbH. Von dem Kaufpreis zahlte sie am 14. August 2000 1.562.707,39 €
(3.056.390 DM) an die Beklagte, um weitere Darlehensverbindlichkeiten zu til-
gen.
Am 22. September 2000 beantragte die Schuldnerin, über ihr Vermögen
das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
3. Bereits im Oktober 1994 wandte sich die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften (i. F.: Kommission) an die Bundesrepublik Deutschland
und erbat Informationen über die staatliche Förderung des Werks in A.
/Thüringen. Sie entschied mit Bescheid vom 21. Juni 2000 unter anderem,
dass die der Schuldnerin im Rahmen ihrer Umstrukturierung gewährten Beihil-
fen in Höhe von 166,3 Mio. DM mit Art. 87 Absatz 1 EG-Vertrag (i. F.: EGV)
unvereinbar seien, und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, alle not-
wendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurück-
zufordern (ABlEG L 318, 62). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zu
diesen mit den europarechtlichen Regelungen unvereinbaren Beihilfen auch
sämtliche hier in Rede stehenden der Schuldnerin von der Beklagten im Rah-
men der Umstrukturierung gewährten Kredite gehören.
Der Freistaat beantragte vor dem Gericht erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften (i. F.: Gericht erster Instanz), die Entscheidung
der Kommission für nichtig zu erklären. Die Klage blieb wegen der im Zuge der
Umstrukturierung der Schuldnerin gewährten Darlehen ohne Erfolg (EuG,
T-318/00, Slg. 2005, II-4179).
4. Der Kläger verlangt von der Beklagten - soweit im Revisionsverfahren
noch von Interesse - die Rückzahlung der von der C. GmbH an sie gezahlten
Summe sowie Rückzahlung der an sie geflossenen Erlöse aus dem Verkauf der
Betriebsimmobilie, des Hochregals und der sonstigen Anlagegüter.
Das Landgericht hat der Klage nur wegen der Veräußerungserlöse statt-
gegeben. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte verurteilt worden, auch
die ihr von der C. GmbH gezahlten Beträge zurückzuzahlen; die auf vollstän-
dige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussberufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klag-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2006, 222 (mit Anm.
Cranshaw DZWiR 2006, 185 und Breitling/Grüter EWiR 2006, 435) veröffent-
licht ist, hat ausgeführt:
Der Kläger könne nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln die
von der C. GmbH gezahlten 12.424.392,71 € in entsprechender Anwendung
der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 GmbHG fordern. Der Beklagten hätten Berei-
cherungsansprüche gegen die Schuldnerin zugestanden, weil die Darlehensver-
träge wegen des Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV nichtig seien. Die
Ansprüche seien eigenkapitalersetzend gewesen. Das Eigenkapitalersatzrecht
werde durch die europarechtlichen Regelungen und die auf diesen beruhende
Kommissionsentscheidung nicht verdrängt.
Die Veräußerungserlöse von insgesamt 2.216.801,68 € könne der Kläger
aus § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus einer entsprechenden Anwen-
dung der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG zu. Weder die §§ 32a, 32b GmbHG
noch die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz sind vorliegend an-
wendbar. Sie werden durch das vorrangige Europarecht verdrängt.
a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur
Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maß-
nahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen
(EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-
6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42). Er muss erreichen,
dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt
(EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-
3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42). Mit der Rückzahlung
verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber
seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wie-
derhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg.
2004, I-3925 Rn. 75). Die Rückforderung hat nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der EG-
Verordnung 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Art. 93 EGV vom 22. März 1999 (ABlEG L 83, 1; i. F.: EG-VO 659/1999) unver-
züglich zu erfolgen. Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbe-
werbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen
Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925
Rn. 76).
Die Beihilfen sind nach Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 der Entscheidung der
Kommission vom 21. Juni 2000 (ABlEG L 318, 62, 78) von der Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe des deutschen Rechts zurückzufordern. Die natio-
nalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder fak-
tisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und
EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24;
EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-
11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49). Im Fall von rechts-
widrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen muss ein wirk-
samer Wettbewerb wiederhergestellt und dazu die betreffende Beihilfe unver-
züglich zurückgefordert werden (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn.
35). Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung
eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und
tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung verhindert (EuGH,
Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50). Generell sind bei der Durchführung
der Rückforderung auch die mit dem Beihilfeverbot verfolgten Ziele zu berück-
sichtigen (EuGH, Rs. C-334/99, Slg. 2003, I-1139 Rn. 118). Falls zwischen dem
unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem
nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt, kommt dem EG-Recht
nach Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz ein Anwendungsvorrang zu (BVerfGE 73, 339,
375; 75, 223, 244; 85, 191, 204). Verhindert also die Anwendung des deut-
schen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsent-
scheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen
Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden
(vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53). Das nationale Gericht
ist dabei verpflichtet, einen Schutz gegen die Auswirkung der rechtswidrigen
Durchführung von Beihilfen sicherzustellen (EuGH, Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-
3547 Rn. 67). Mit der Kommissionsentscheidung steht damit das "Ob" der
Rückforderung fest (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004,
468, 470).
b) Eine eigenkapitalersetzende Forderung des Beihilfegebers ist im In-
solvenzverfahren deshalb entgegen § 32 Abs. 1 GmbHG, § 39 Abs. 1 Nr. 5
InsO nicht als nachrangig anzusehen, wenn dieser aufgrund einer Kommissi-
onsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz
2, Art. 7 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1 EG-VO 659/1999 verpflichtet ist, von ihm ge-
währte unerlaubte Beihilfen zurückzufordern (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR
221/05, z.V.b. in BGHZ). Die Rückforderungsverpflichtung wird mit ihrer Anmel-
dung im Insolvenzverfahren nur dann effektiv und unverzüglich umgesetzt,
wenn die Rückforderungsansprüche als nicht nachrangige Insolvenzforderun-
gen (§ 38 InsO) behandelt werden. Nur dann wird die in der unerlaubten Beihil-
fe liegende Wettbewerbsverzerrung wirksam beseitigt, weil der Beihilfegeber
auf eine schnellstmögliche Liquidation des Beihilfeempfängers hinwirken kann
und in der Regel muss.
c) Auch im Vorfeld des Insolvenzverfahrens resultieren aus dem Eigen-
kapitalersatzcharakter der unerlaubten Beihilfen keine Einwendungen gegen
Rückforderungsansprüche, und zwar insbesondere nicht nach den sogenann-
ten Rechtsprechungsregeln in entsprechender Anwendung der § 30 Abs. 1,
aa) Der Beihilfegeber kann und darf sich seiner Pflicht, die unerlaubte
Beihilfe zurückzufordern, nicht durch privatrechtliche Absprachen entziehen,
insbesondere indem er für von ihm gewährte Darlehen einen Rangrücktritt er-
klärt (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, z.V.b. in BGHZ). Darüber hinaus
kann er sich dieser Pflicht aber auch nicht dadurch entziehen, dass er die uner-
laubte Beihilfe in die Kapitalrücklage (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder das
Stammkapital leistet (EuGH, Rs. 323/82, Slg. 1984, 3809 Rn. 31; Rs. 52/84,
Slg. 1986, 89 Rn. 12 ff; EuG, T-129/95, T-2/96, T-97/96, Slg. 1999, II-17 Rn.
131). So hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland in der Entschei-
dung vom 21. Juni 2000 (ABlEG L 318, 62) auch verpflichtet, für eine Rückfor-
derung der von der Streithelferin im Zuge des Anteilserwerbs in die Kapitalrück-
lage gezahlten 12 Mio. DM zu sorgen (vgl. Rn. 34 u. 39 sowie Art. 2 Abs. 3 der
Entscheidung). Diese Entscheidung hat das Gericht erster Instanz gebilligt
(EuG, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Rn. 220 f, 234).
Soweit § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 GmbHG die Rückforderung der ver-
botenen Beihilfe als solche verhindern, sind sie daher gemäß Art. 88 Abs. 2
EGV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1 der
EG-VO 659/1999 nicht anzuwenden. Erst recht kann daher die entsprechende
Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht der Rückzahlung einer oh-
nehin nur als Darlehen geleisteten Beihilfe entgegenstehen.
bb) Daran ändert auch nichts, dass die Kommissionsentscheidung vom
21. Juni 2000 erst nach Abschluss des Vertrages vom 17. Dezember 1997 und
nach Rückzahlung der auf den Darlehen beruhenden Forderungen der Beklag-
ten am 29. Februar 2000 ergangen ist.
(1) Die Rückforderungsverpflichtung entsteht zwar erst mit der Kommis-
sionsentscheidung. Der Verstoß gegen das - formelle - Durchführungsverbot
des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV allein führt noch nicht dazu, dass die Beihilfe
endgültig zurückzufordern ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 5,
Art. 14 Abs. 1 EG-VO 659/1999). Aufgrund des Verstoßes gegen das Durchfüh-
rungsverbot steht noch nicht fest, dass die Darlehen eine mit dem Gemeinsa-
men Markt unvereinbare Beihilfe darstellten und deshalb gegen das Beihilfever-
bot gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV (früher Art. 92 Abs. 1 EGV) verstießen. Diese
Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erst dann
unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entscheidung der
Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EGV (früher Art. 93 Abs. 2 EGV) in Verbindung
mit den vorgenannten Artikeln der EG-VO 659/1999 konkretisiert wurde (EuGH,
Rs. 77/72, Slg. 1973, 611 Rn. 6; Rs. 78/76, Slg. 1977, 595 Rn. 10; Rs. C-
301/87, Slg. 1990, I-307 Rn. 9 f, 21). Mit der Entscheidung der Kommission
vom 21. Juni 2000 steht hier aber seit diesem Tage fest, dass die Darlehen
auch materiell-rechtlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und
nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland zurückzufordern
sind.
(2) Wenn die verbotene Beihilfe schon vorher zurückgewährt worden ist,
wirkt die Entscheidung der Kommission auf den Zeitpunkt der Rückgewähr zu-
rück. Etwaige sich aus dem deutschen Recht ergebende Hindernisse, die zu
diesem Zeitpunkt dem "Ob" der Rückforderung noch entgegenstanden, entfal-
len mit Bestandskraft der Kommissionsentscheidung. Das ergibt sich aus ihrem
feststellenden Teil, aus ihrem Sinn und Zweck sowie dem ihr vorgelagerten
Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV.
(a) Die Kommissionsentscheidung erschöpft sich nicht in der Aufforde-
rung an den Mitgliedstaat, die Beihilfe zurückzufordern, sondern stellt darüber
hinaus fest, dass die Beihilfen von Anfang an wettbewerbsverzerrend und des-
halb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Dieser feststellende Teil
der Kommissionsentscheidung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die je-
weiligen Beihilfen gewährt wurden, also auch auf den danach liegenden Zeit-
punkt der Rückgewähr.
(b) Zum Schutz des Gemeinsamen Marktes sollen wettbewerbsverzer-
rende Beihilfen so schnell wie möglich zurückgefordert werden, um dadurch
zügig wieder einen funktionierenden Wettbewerb wiederherzustellen. Dieses
Ziel wird gerade dann erreicht, wenn der Beihilfegeber die Beihilfe vor der
Kommissionsentscheidung zurückerhält. Wenn nun die unerlaubte Beihilfe auf-
grund von Vorschriften des deutschen Rechts, hier der Kapitalerhaltungsvor-
schriften, nicht zurückgeführt werden dürfte, obwohl feststeht, dass sie verboten
war, würde dieser Zweck der möglichst zügigen und effektiven Rückforderung
vereitelt.
(c) Für die Rückwirkung der Kommissionsentscheidung spricht vor allem
das ihr vorgelagerte Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV. Zwar
wird der Mitgliedstaat erst durch die Entscheidung zur Rückforderung verpflich-
tet; er ist aber gleichwohl berechtigt, die Beihilfe auch schon vorher zurückfor-
dern.
(aa) Der Beklagten stehen keine Darlehens-, sondern Bereicherungsan-
sprüche gegen die Schuldnerin zu, weil die zwischen den Parteien vereinbarten
Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (frü-
her Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV) verstießen. Diese Norm ist unmittelbar anwend-
bar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ins-
besondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV
vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Slg. 1973,
1471 Rn. 8; Rs. C-354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 11; Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-
3547 Rn. 39). Eine Notifizierung der Darlehensverträge ist hier unterblieben
(vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 - ABl. L 318, 62, Rn. 45).
Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit der Verträge; denn Art. 88 Abs. 3 Satz 3
EGV ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (BGH, Urt. v. 4. April 2003
- V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, VIZ
2004, 77, 78; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469; vgl. auch
EuGH, Rs. 354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 12).
Das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist als Verbots-
gesetz zu behandeln, weil der mit ihm befolgte Zweck nicht anders zu erreichen
ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung
(BGH, Urt. v. 4. April 2003, aaO S. 1492 f; v. 20. Januar 2004, aaO S. 469).
Das Durchführungsverbot will gerade Wettbewerbsvorteile verhindern, die der
Beihilfeempfänger aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Bei-
hilfe ziehen kann (BGH, Urt. v. 4. April 2003, aaO S. 1493). Dieses Ziel kann
nur erreicht werden, wenn der privatrechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe
gewährt wird, als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein
Wettbewerber des Beihilfeempfängers in die Lage versetzt wird, zur Vermei-
dung einer - weiteren - Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der
nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen (BGH, Urt. v. 4. April 2003, aaO
S. 1492).
(bb) Das Durchführungsverbot und die aus ihm folgende Nichtigkeit der
Darlehensverträge zwingen dazu, den materiell-rechtlichen Gehalt der Rückfor-
derungsverpflichtung bereits auf den Zeitpunkt der Gewährung der verbotenen
Beihilfe zurückzubeziehen. Die Nichtigkeit soll gerade die Zeit zwischen Gewäh-
rung der Beihilfe und der Kommissionsentscheidung - einstweilen - regeln. Der
Beihilfegeber muss die Beihilfe noch nicht zurückfordern; er kann es aber, weil
die Darlehensverträge nichtig sind.
Wenn er die Beihilfe nun, aus welchem Grund auch immer, tatsächlich
zurückerhält, ist damit dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV
Genüge getan, ohne dass entschieden werden müsste, ob der bloße Verstoß
gegen das Durchführungsverbot den auch gegenüber dem Bereicherungsan-
spruch möglichen Eigenkapitalersatzeinwand bereits entfallen lässt, der Beihil-
fegeber den Bereicherungsanspruch also hätte durchsetzen können. Zumindest
wenn aufgrund der Kommissionsentscheidung feststeht, dass die Beihilfe mit
den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar war, kommt eine Rückzah-
lung der im Einklang mit der Wertung des Durchführungsverbots zurückgewähr-
ten Beihilfe nicht in Betracht.
cc) Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte des
Schutzes der übrigen Insolvenzgläubiger stehen dieser Sichtweise nicht entge-
gen.
Die Insolvenzgläubiger sind ausreichend geschützt. Die Kapitalerhal-
tungsvorschriften stehen der Rückforderung der Beihilfe schon dem Grunde
nach entgegen und sind nach dem Vorstehenden deshalb nicht anzuwenden.
Auf welche Weise die Beihilfe hingegen zurückzufordern ist - im Wege von ver-
traglichen Absprachen, der Einzel- oder der Gesamtvollstreckung -, ist damit
noch nicht entschieden. Wenn das Vermögen des Beihilfeempfängers nicht
ausreicht, um alle seine Gläubiger zu befriedigen, ist die verbotene Beihilfe im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurückzufordern. Sofern und soweit die
Rückgewähr von Eigenkapital oder eigenkapitalersetzenden Leistungen die üb-
rigen Gläubiger benachteiligt, kann das nur auf dem Wege der Gläubiger- oder
Insolvenzanfechtung korrigiert werden.
dd) Auch die Art und Weise der Rückzahlung der Darlehen zwingt zu
keiner anderen Beurteilung. Der Beihilfegeber, hier die Beklagte, ist, entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts, in ihren Möglichkeiten nicht darauf be-
schränkt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beihil-
feempfängers zu beantragen. Die Insolvenzantragspflicht traf vielmehr die ge-
setzlichen Vertreter der Schuldnerin (vgl. § 64 Abs. 1 GmbHG). Die Fragen, ob
die auf den Darlehen beruhenden Ansprüche des Beihilfegebers und Gesell-
schafters eigenkapitalersetzend sind, ob oder in welchem Umfang die Gesell-
schaft überschuldet ist (vgl. Lutter/Hommelhoff, aaO Rn. 110), können von Ge-
sellschafter und Gesellschaft durchaus kontrovers beurteilt werden. Wenn der
Gesellschafter meint, seine Forderungen seien (nicht länger) eigenkapitalerset-
zend und die Gesellschaft auch nicht zahlungsunfähig, kann er nicht gezwun-
gen werden, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies ob-
liegt dann vielmehr den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, die deren wirt-
schaftliche Lage anders beurteilen. Daneben kann auch jeder Gläubiger die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem
anderen Grunde als richtig.
a) Entgegen der Auffassung der Revision trifft allerdings der Ausgangs-
punkt des Berufungsgerichts zu. Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung
sind trotz der Kommissionsentscheidung und der ihr zugrunde liegenden euro-
parechtlichen Regelungen anzuwenden.
aa) Die Verpflichtung zur Rückforderung besteht nicht uneingeschränkt.
Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfe-
geber seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-
142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH,
Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779). Denn
durch das Insolvenzverfahren und die Liquidation des Beihilfeempfängers wird
die durch die unerlaubte Beihilfe hervorgerufene Beeinträchtigung des Wettbe-
werbs in aller Regel bereinigt. Durch die Liquidation haben in der Vergangenheit
benachteiligte Wettbewerber die Möglichkeit, die durch das Ausscheiden des
Beihilfeempfängers frei werdende Lücke am Markt zu nutzen. Sie können auch
die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers vom Insolvenzverwalter
erwerben und ihrerseits einsetzen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003,
I-4035 Rn. 69). Auf die Rückforderung der Beihilfe sind dann grundsätzlich die
jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden.
bb) Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung betreffen, anders als
diejenigen über die Kapitalerhaltung, nicht das "Ob" der Rückforderung, son-
dern deren "Wie". Es besteht deshalb kein Anlass, sie nicht anzuwenden. Eine
Nichtanwendung der §§ 129 ff InsO käme vielmehr nur in Betracht, wenn die
Insolvenzanfechtung die effektive und sofortige Erfüllung der Rückforderungs-
verpflichtung verhinderte. Dies ist aber nicht der Fall.
Wird über das Vermögen des Beihilfeempfängers das Insolvenzverfahren
eröffnet, muss und darf der zur Rückforderung verpflichtete Beihilfegeber sei-
nen Anspruch nach dem oben Gesagten zur Tabelle anmelden. Die sich daraus
ergebende nur unvollständige Erfüllung des Rückforderungsanspruchs beruht
auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der vollständigen Befriedigung aller Gläubi-
ger. Im Insolvenzfall genügen Mitgliedstaat und Beihilfegeber ihrer Rückforde-
rungsverpflichtung, auch wenn sie die Beihilfe nicht vollständig, sondern nur
quotal zurückerhalten. Diese Einschränkung greift schon ein, sobald der Beihil-
feempfänger zahlungsunfähig ist, und hängt nicht davon ab, dass zum Zeit-
punkt der Entscheidung der Kommission bereits das Insolvenzverfahren eröff-
net ist. Deshalb ist bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beihilfeemp-
fängers nur noch eine quotale Rückforderung erforderlich; denn dessen Aus-
scheiden aus dem Wettbewerb wird durch das Insolvenzverfahren erreicht (vgl.
EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I. 3925 Rn. 85, 86).
(1) Die faktische Unmöglichkeit, alle Ansprüche zu erfüllen, hängt nicht
von dem Zeitpunkt ab, zu dem die jeweilige Kommissionsentscheidung ergeht.
Sie tritt in jedem Fall ein, sobald der Beihilfeempfänger zahlungsunfähig ist.
Auch wenn das Insolvenzverfahren bei Erlass der Kommissionsentscheidung
noch nicht eröffnet, der Beihilfeempfänger aber bereits zahlungsunfähig ist oder
dies wegen der Rückforderung wird, kann der Beihilfegeber nicht die vollständi-
ge Rückzahlung der wettbewerbsverzerrenden Beihilfe erreichen, sondern
muss sich mit einer Quote begnügen.
(2) Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung dienen dazu, nach Ein-
tritt der Zahlungsunfähigkeit, aber noch im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens verschobenes Vermögen des Schuldners in die Masse zurückzufüh-
ren. Dieser Schutzzweck ist auch bei der Rückforderung wettbewerbsverzer-
render Beihilfen betroffen. Dem Rückforderungsanspruch gebührt, wie aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Behandlung dieses An-
spruchs in der Insolvenz des Beihilfeempfängers folgt, kein Vorrang; insoweit
gilt vielmehr der insolvenzrechtliche Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz (vgl.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, z.V.b. in BGHZ). Anfechtungsrechtlich
ist er daher wie jede andere Forderung zu behandeln.
(3) Das Ausscheiden des Beihilfeempfängers aus dem Wettbewerb wird
erreicht, weil die Forderung des Beihilfegebers im Insolvenzverfahren als nicht
nachrangig anzusehen ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, aaO) und
dieser deshalb auf dessen Liquidation hinwirken kann.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen indes nicht, um
eine abschließende Entscheidung über einen Anfechtungsanspruch des Klä-
gers zu treffen.
Im Hinblick auf die von der C. GmbH im Kaufvertrag vom 17. Dezem-
ber 1997 erklärte Schuldübernahme kommt eine Vorsatzanfechtung nach § 133
Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Art. 106 EGInsO) in Betracht.
aa) Die erforderliche Rechtshandlung des Schuldners (BGHZ 162, 143,
147) liegt vor. Hierfür genügt eine Handlung einer anderen Person, wenn sie im
einverständlichen Zusammenwirken mit dem Schuldner erfolgt (BGHZ 143,
332, 333; 162, 143, 152; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 6). Daher liegt hier in
der Zahlung der C. GmbH eine mittelbare Leistung der Schuldnerin. Hierauf
hatte die Beklagte keinen Anspruch. Für die subjektiven Voraussetzungen ist
daher gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen. Es
bedarf bereits erneuter tatrichterlicher Würdigung, ob zu diesem Zeitpunkt - was
allerdings nahe liegt - die Schuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte
und die Beklagte davon wusste. Insoweit wird das Berufungsgericht bei seiner
erneuten Entscheidung auch zu beachten haben, dass die durch die Zahlung
der C. GmbH erlangte Deckung inkongruent war; denn auf eine Befriedigung
auf diesem Weg hatte die Beklagte keinen Anspruch (vgl. BGHZ 123, 320, 326;
137, 267, 283; 157, 242, 251 f; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP
2004, 1060, 1062; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160, 1161; v.
13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1373).
bb) Es hat aber, aus seiner Sicht konsequent, nicht geprüft, ob eine
Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgeschlossen ist, weil es die
auf der Ausreichung der Darlehen beruhenden Forderungen der Beklagten als
eigenkapitalersetzend angesehen hat, so dass die bestehenden Sicherheiten
aus seiner Sicht nicht verwertet werden konnten (vgl. BGHZ 133, 298, 305).
Tatsächlich greift der Eigenkapitalersatzeinwand aber nicht ein. Die Ansprüche
der Beklagten waren damit durch die Grundschuld gesichert (vgl. BGH, Urt. v.
5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, z.V.b. in BGHZ).
Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die
ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für die Insolvenzgläu-
biger bestanden hätte (vgl. BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314,
322). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn
durch sie die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus dem Schuld-
nervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt wor-
den ist (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 491).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grund-stücke
wertausschöpfend belastet sind und eine Verwertung durch den Insolvenzver-
walter nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung der Insolvenzgläubiger
geführt hätte (vgl. BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998
- IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, aaO).
Dies ist hier der Fall, wenn das von der Schuldnerin veräußerte Grundstück und
das jeweils veräußerte Anlagevermögen zugunsten der Beklagten wertaus-
schöpfend belastet waren und sich die Sicherungsrechte der Beklagten an den
jeweiligen Veräußerungserlösen fortgesetzt haben. Das Grundpfandrecht müss-
te gegen ein Sicherungsrecht am Veräußerungserlös ausgetauscht worden sein
(vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371), so
dass ein Zugriff der Insolvenzgläubiger auf diese Vermögenswerte zu keiner
Zeit möglich war. Dies ist der Fall, wenn das Treuhandkonto die Beklagte zur
Aussonderung berechtigte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95,
WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, WM 2003, 1641 f; v. 7. Juli
2005 - III ZR 422/04, WM 2005, 1796, 1797). Die zugunsten der Beklagten be-
stehenden Grundpfandrechte können nach § 1192 Abs. 1, § 1120 i.V.m. §§ 97,
98 Nr. 1 BGB auch das Anlagevermögen umfasst haben.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch wegen der dem
Kläger aus § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO zugesprochenen
2.216.801,68 € keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO zu Unrecht bejaht.
a) Allerdings ist es zu Recht von einer kongruenten Deckung ausgegan-
gen. Die Schuldnerin kehrte die Veräußerungserlöse am 13. September und am
14. August 2000 an die Beklagte aus, also in beiden Fällen nach der Kommissi-
onsentscheidung vom 21. Juni 2000, welche die Bundesrepublik Deutschland
und mit ihr die Beklagte als Beihilfegeberin zur Rückforderung verpflichtete. Ob
die Beklagte zu den jeweiligen Zeitpunkten von der Kommissionsentscheidung
wusste, ist insoweit ohne Belang. Aber auch sofern und soweit die Anfechtung
der Veräußerungsgeschäfte selbst in Betracht zu ziehen sein sollte, wäre im
Verhältnis zur Beklagten eine kongruente Deckung zu bejahen. Auch im Rah-
men der Insolvenzanfechtung wirkt die Kommissionsentscheidung zurück (vgl.
oben 1. c) bb).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte
nahestehende Person im Sinne des § 130 Abs. 3 in Verbindung mit § 138
Abs. 2 Nr. 2 InsO ist.
c) Ob jedoch die Insolvenzgläubiger mittelbar benachteiligt worden sind,
kann der Senat, wie oben ausgeführt, auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
4. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof
ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht
dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwe-
benden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche ge-
meinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Eu-
ropäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschafts-
rechts offenkundig für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt (EuGH,
Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 6;
vgl. BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.
III.
1. Das Berufungsgericht wird wegen der Ansprüche aus § 133 InsO auch
seine bisherigen Feststellungen zu überprüfen haben (vgl. BGH, Urt. v. 7. Feb-
ruar 1969 - V ZR 115/65, NJW 1969, 661; Zöller/Gummer, ZPO 26. Auflage
§ 563 Rn. 3). Nur diejenigen von der Beklagten gewährten und von der C.
GmbH zurückgezahlten Darlehen sind von den Restriktionen des Kapitalerhal-
tungsrechts befreit, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat. Die
C. GmbH hat auch das Darlehen vom 26. Oktober 1996 über 15 Mio. DM
übernommen. Die Rückforderung dieses Darlehens hat die Kommission nicht
angeordnet (ABlEG 2000 L 318, 62 Rn. 39). Sofern und soweit die C. GmbH
also mit ihrer Teilleistung von 24,3 Mio. DM auch dieses Darlehen getilgt hat
(vgl. ggf. § 366, § 367 BGB), kommt ein Anspruch des Klägers aus einer ent-
sprechenden Anwendung der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG in Betracht. Das
Berufungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die Bereiche-
rungsansprüche der Beklagten eigenkapitalersetzend waren.
a) Die Nichtigkeit der Darlehensverträge und die jederzeitige Kondizier-
barkeit (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) der ausgereichten Darlehen stehen der
Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nicht entgegen. Dafür reicht es vielmehr
aus, dass der Gesellschafter von der objektiv bestehenden Möglichkeit, seine
Hilfe abzuziehen, keinen Gebrauch macht (BGHZ 121, 31, 41). Eine bewusste
Entscheidung des Gesellschafters, die Bereicherungsansprüche nicht geltend
zu machen, sie vielmehr stehen zu lassen, ist für eine Qualifizierung als eigen-
kapitalersetzend nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1995 - II ZR
128/94, WM 1996, 259, 260). Überdies liegt in der Vereinbarung der Rangrück-
tritte und dem Versuch der nachträglichen Notifizierung auch die Entscheidung,
der Schuldnerin die ausgereichten Darlehensmittel zu belassen.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die auf
den Darlehen beruhenden Forderungen über den zwischen ihr und der C.
GmbH am 17. Dezember 1997 geschlossenen Kaufvertrag zurückgezahlt, wird
von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
c) § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG greift nicht ein, weil die Forderungen be-
reits vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 24. April 1998 stehengelassen wur-
den (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 285/03, WM 2005, 1751).
Gleiches gilt für § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG. Die an den Anteilserwerb
zwecks Sanierung der Gesellschaft anknüpfende Regelung kann einen vor ih-
rem Inkrafttreten verwirklichten Erwerb nicht rückwirkend zu Lasten der Gesell-
schaft privilegieren (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. §§ 32a, 32b Rn.
222).
2. Jedenfalls wegen der Ansprüche auf die Veräußerungserlöse wird das
Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, die Gläubigerbenachteiligung prüfen
müssen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 HKO 260/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 906/04 -