BGH Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 160/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. April 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 276 Abs. 1 Fb; HGB § 161 Abs. 1
Einem Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile müssen im Emissi-
onsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds auch dann offengelegt wer-
den, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zu-
sammenhang mit dem Anlageprojekt stehen.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 25. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten unter den Gesichtspunkten des Ver-
schuldens bei Vertragsschluß und der Prospekthaftung auf Schadensersatz in
Anspruch.
Der Beklagte war Gründungskommanditist der am 4. Juni 1993 gegrün-
deten
D. KG
(im
folgenden:
D.
KG) mit einer Kommanditeinlage von 100.000,00 DM und zugleich alleinvertre-
tungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
der D. Grundstücksgesellschaft mbH
(im
folgenden: D. GmbH). Die
Komplementärin D. GmbH sollte bis zum 31. Dezember 1993 berechtigt
sein, ohne besondere Zustimmung der Kommanditisten weitere Kommanditi-
sten mit Kommanditeinlagen bis insgesamt 1,5 Mio. DM aufzunehmen.
Gesellschaftszweck der D. KG war es, das Grundstück Do.
Straße 144 in R. zu erwerben und zu vermarkten. Ursprünglich war Ei-
gentümerin
dieses Grundstücks
die A. GmbH. Von
dieser
er-
warb
zunächst
die
I.
GmbH
(im
folgenden:
I. GmbH) das Grundstück
zum Kaufpreis
von 3 Mio. DM; der Kaufvertrag war von dem zwischenzeitlich verstorbenen
Notar Dr. M. beurkundet worden. Mit weiterem Kaufvertrag vom 20. Juli
1993, ebenfalls beurkundet von Notar Dr. M., verkaufte die I. GmbH, bei
welcher der Beklagte ursprünglich ebenfalls Gesellschafter war, das Grund-
stück sodann an die zwischenzeitlich gegründete D. KG für einen Kaufpreis
von 4 Mio. DM. Dieser Kaufvertrag sah
in § 8 vor, daß die B. S.
GmbH, K., an der der Beklagte und seine Ehefrau zu jeweils 25 % beteiligt
waren, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Maklercourtage in Höhe von 5 % des
Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer erhalten sollte. Seinen Anteil an der I. GmbH
veräußerte der Beklagte mit Vertrag vom 11. Juni 1993 und mit Zustimmung der
Gesellschafter der I. GmbH durch Beschluß vom 2. März 1993.
Der Kläger erklärte am 10. Juli 1993 seinen Beitritt zur D. KG mit ei-
ner Kommanditeinlage von 100.000,00 DM, die er in der Folgezeit über den
Notar Dr. M. durch auf ihn lautenden Scheck bezahlte. Zuvor hatte er
von Dr. M. eine schriftliche Projektbeschreibung erhalten, die von einem
Dr. Sch. erstellt worden war und deren Begleitschreiben ("Betr.: Angebot zur
Beteiligung
als
Kommanditist
an
der
D.
Kommanditgesellschaft")
im Briefkopf
den Namen,
die Berufsbe-
zeichnung und die Adresse des Beklagten enthielt.
In der Folgezeit ließ sich die im Beteiligungsangebot vorgesehene
Mischnutzung aus Wohnflächen, Gastronomie, Laden- und Parkflächen - nicht
zuletzt nach Einholung einer "Markt- und Standortanalyse" - nicht mehr realisie-
ren. Auch die ersatzweise geplante Bebauung mit einem Großkino war nach
einem negativen Bauvorbescheid der Hansestadt R. nicht durchführbar.
Am 10. März 1997 beschlossen die Gesellschafter der D. KG die Liquidati-
on der Gesellschaft. Eine Rückzahlung der Kommanditeinlagen erfolgte bisher
nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei ihm als Gründungskomman-
ditist schadensersatzpflichtig. Die dem Beteiligungsangebot beigefügte Projekt-
beschreibung sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig gewesen. So habe der
Beklagte nicht darauf hingewiesen, daß die baurechtliche Zulässigkeit des Pro-
jektes nicht gesichert gewesen sei. Auch habe er seine Beteiligungen an der
I. GmbH und der B. S. GmbH verschwiegen. Hätte er, der Kläger, von
diesen Verflechtungen gewußt, wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten. Zu-
dem habe ihm der Beklagte telefonisch versichert, daß das Investment risikolos
sei; denn im Falle eines Scheiterns des Projektes könne das Grundstück jeder-
zeit gewinnbringend für 6 Mio. DM veräußert werden. In Wahrheit habe der im
Zuge der Liquidation erzielte Erlös bei etwa 2,5 Mio. DM gelegen. Da seine
Beteiligung zwischenzeitlich wertlos sei und er auch keine steuerlichen Vorteile
habe geltend machen können, sei
ihm ein Schaden
in Höhe von
100.000,00 DM entstanden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. Soweit das Berufungsgericht gegenüber der geltend gemachten Inan-
spruchnahme aus typisierter Prospekthaftung zutreffend angenommen hat, daß
ein solcher Anspruch binnen sechs Monaten nach Kenntnis von der Unrichtig-
keit des Prospekts, spätestens aber binnen drei Jahren nach Beitritt zur Gesell-
schaft verjähre, und diese Voraussetzungen angesichts des am 10. Juli 1993
erfolgten Beitritts zur Gesellschaft und einer Erhebung der Klage erst im März
1999 gegeben seien, wird dies von der Revision nicht angegriffen.
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-
fungsgericht auch einen Anspruch des Klägers nach den hergebrachten Grund-
sätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen abgelehnt hat.
Der Beklagte war nämlich nicht nur als Geschäftsführer der D. GmbH mit
der Werbung weiterer Kommanditisten betraut, sondern als Gründungskom-
manditist der D. KG war er selbst Vertragspartner der neu eintretenden
Gesellschafter. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstande-
nen Pflichten trafen deshalb den Beklagten, der auch für unvollständige oder
fehlerhafte Angaben haftet, soweit diese durch Beauftragte oder andere Perso-
nen in seinem Verantwortungsbereich gemacht worden sind (vgl. Sen.Urt. v.
14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober
1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192). Hinzu kommt, daß der Beklagte sich die
Angaben in der Projektbeschreibung mit seinem Anschreiben zu eigen gemacht
hat.
1. Das Berufungsgericht hat die Angaben in der Projektbeschreibung für
"nicht im haftungsbegründenden Sinn unrichtig" gehalten. Dies greift die Revisi-
on mit Recht an.
a) Unrichtig ist der Prospekt vor allem insofern, als er die baurechtliche
Zulässigkeit des Projektes als gesichert darstellt. Die Aussage in der Anlagebe-
schreibung, nach der eine generelle Zustimmung zum Nutzungskonzept durch
das Bauordnungsamt und in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt als Er-
gebnis einer engen und konstruktiven Zusammenarbeit bereits erteilt sei, stellt
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bloß die Behauptung ei-
ner allgemeinen Sympathie der Stadtverwaltung für die noch weiter durchzufüh-
renden Projektierungsarbeiten dar. Eine solche Beurteilung steht weder mit der
Wortwahl der Formulierung noch den daraus abgeleiteten Erwartungen eines
potentiellen Anlegers in Einklang. Schon die Verwendung des Begriffes "erteilt"
suggeriert, daß die Stadtverwaltung hinsichtlich des Bauprojektes und des die-
sem zugrundeliegenden Nutzungskonzepts bereits Erklärungen mit gewisser
Bindungswirkung abgegeben hat. Dies war, wie sich aus dem Schreiben der
Hansestadt R. vom 2. Juni 1993 ergibt, aber nicht der Fall. Gerade die
Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung ist jedoch von grundlegender
Bedeutung für die Anlageentscheidung an einem Immobilienprojekt.
b) Bedenken bestehen auch gegen die Beurteilung des Berufungsge-
richts, welches die im Anschreiben des Beklagten angeführte Möglichkeit eines
Weiterverkaufs des Grundstücks ebenso wie den Hinweis "Interessenten gibt es
heute schon" als "nicht allzu aussagekräftig" beurteilt hat. Dies kann jedoch of-
fenbleiben, da die behauptete zusätzliche telefonische Information des Klägers
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur eine persönliche und
nicht weiter substantiierte Einschätzung darstellt. Da durch das Berufungsge-
richt keine abschließenden Feststellungen zu dem behaupteten Telefonat ge-
troffen worden sind, ist zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu
unterstellen, daß es so, wie von ihm dargestellt, stattgefunden hat. Die Angabe,
"das Investment" sei "risikolos, da der Wiederverkauf des Grundstücks zum
Preis von 6 Mio. DM ohne weiteres möglich" sei, enthält die klare Einschätzung
und Aussage, daß das finanzielle Risiko auch für den Fall der Nichtdurchfüh-
rung des Projekts abgesichert sei und damit die Gefahr eines Verlustes der
Einlage minimiert werde. Eine solch deutliche Erklärung wird selbst einen erfah-
renen Investor wie den Kläger bei seiner Anlageentscheidung beeinflussen; sie
würde daher, bei deren Vorliegen und soweit sie tatsächlich unzutreffend war,
grundsätzlich eine Haftung des Beklagten begründen.
2. Die in dem Anschreiben des Beklagten und der beigefügten Projekt-
beschreibung enthaltenen Angaben waren, worauf die Revision zutreffend hin-
weist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in weiteren Punk-
ten fehlerhaft. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, muß dem Anle-
ger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungs-
objekt vermittelt werden, d.h. über alle Umstände, die für seine Entschließung
von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsa-
chen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v.
10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000
- II ZR 280/98, NJW 2000, 3346). Danach sind Angaben erforderlich über den
Gründungsgesellschaftern gewährte Sondervorteile (Sen.Urt. v. 10. Oktober
1994 aaO, S. 2193) sowie wesentliche kapitalmäßige oder personelle Ver-
flechtungen zwischen den Gesellschaftern und den an dem Projekt beteiligten
Unternehmen (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO).
a) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte verpflichtet, beitretende
Gesellschafter darauf hinzuweisen, daß durch die Zwischenschaltung der
I. GmbH, an der er zum damaligen Zeitpunkt noch beteiligt war, bei dieser ein
Gewinn von 1 Mio. DM innerhalb weniger Wochen anfiel. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, eine Informationsverpflichtung des Klägers habe deswegen
nicht bestanden, weil zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers die
Aufwendungen zu Lasten der D. KG bereits getätigt gewesen seien, ist von
Rechtsirrtum beeinflußt. Die Gefahr für das Scheitern eines Anlageprojektes
bereits in der Anfangsphase infolge derartiger vorgeschalteter Kosten besteht
unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt des Anlegers entstanden
sind. Entscheidend ist, daß mit der vorgezogenen Realisierung von Gewinnen
das Schicksal der Beteiligungsgesellschaft aus der Sicht der Gründungsgesell-
schafter nicht mehr erheblich sein muß.
Aus denselben Gründen war der Kläger auch hinsichtlich der an die
B. S. GmbH entrichteten Maklercourtage darauf hinzuweisen, daß der
Beklagte hierdurch Sondervorteile erhalten hatte. Die Ansicht des Berufungsge-
richts, der Kläger sei deswegen nicht schutzwürdig, weil ein Anspruch der
B. S. GmbH auf Maklercourtage nicht gegeben gewesen sei,
ist zu-
dem rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 6. Februar 2003
- III ZR 287/02). Außerdem hängt die Gefahr eines Mißerfolges des Beteili-
gungsprojektes von den tatsächlich getätigten Aufwendungen ab - unabhängig
davon, ob möglicherweise irgendwelche Rückforderungsansprüche bestehen,
und soweit überhaupt ein Wille der Geschäftsführung zur Geltendmachung vor-
handen ist. Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß die Auffas-
sung des Berufungsgerichts zu dem merkwürdigen und rechtlich falschen Er-
gebnis führen würde, daß zwar über rechtmäßig vereinbarte Sondervorteile in-
formiert werden müßte, nicht aber über unrechtmäßig erhaltene Zahlungen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine an-
dere Betrachtungsweise aus dem Umstand, daß es sich bei der D. KG um
einen kleinen Kreis von Investoren handelte, der sich überwiegend aus früheren
Projekten kannte, und bei dem "gewisse persönliche Verflechtungen keinesfalls
verwunderlich erscheinen" mußten. Vielmehr erlangt gerade für derartige Ge-
sellschaften die Aufklärungsverpflichtung gegenüber solchen Anlageinteres-
senten besondere Bedeutung, welche nicht in persönlichen "Verflechtungen"
mit Gründungsgesellschaftern und Initiatoren des Projektes stehen, um einer
ansonsten jederzeit möglichen Übervorteilung entgegenzuwirken. Die in diesem
Zusammenhang weiter geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger
hätte auch bei Kenntnis dieser Umstände zum Anlagezeitpunkt keine andere
Entscheidung getroffen, entbehrt der notwendigen Tatsachenfeststellungen und
erweist sich damit als reine Spekulation. - Auch aus der persönlichen Bekannt-
schaft des Klägers mit dem verstorbenen Notar Dr. M. ergibt sich
nichts dafür, daß - unabhängig von dessen Verschwiegenheitsverpflichtung -
mögliche Kenntnisse des Notars dem Kläger zuzurechnen wären.
III. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht entscheiden, da bislang offen-
geblieben ist, ob dem Kläger überhaupt der behauptete Schaden entstanden
ist, was dann zu verneinen wäre, wenn er die Beteiligung nur als Treuhänder für
den Notar Dr. M. gehalten hätte. Sofern allerdings durch den zwischen-
zeitlichen Tod des Notars die Parteien in Beweisnot kommen sollten, wird Be-
rücksichtigung finden müssen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der D.
GmbH eine Zeugenvernehmung des Dr. M. dadurch vereitelte, daß er
ihn nicht von der notariellen Schweigepflicht entband, obgleich er diese Erklä-
rung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hätte abgeben können.
Röhricht
Dr. Hesselberger ist wegen Erkrankung an der Unter- schrift gehindert
Röhricht
Kraemer
Münke
Graf