Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2003 – I ZB 42/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2002 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.786,29

festgesetzt.

Gründe

I. Gegen das am 25. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts vom

19. Juli 2002 legte die Klägerin am Montag, dem 26. August 2002, Berufung

ein, die sie am 26. September 2002 begründete.

Wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragte

die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wie-

dereinsetzungsantrags trug die Klägerin vor:

Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine ansonsten zuverlässige Büroleite-

rin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen Zivilprozeßrechts am

1. Januar 2002 auf die Rechtsänderungen bei der Frist zur Begründung der Be-

rufung hingewiesen. Nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr

Prozeßbevollmächtigter seiner Büroleiterin wie üblich die Anweisung erteilt, die

Fristen für die Berufung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender zu

notieren. Entgegen dieser Weisung habe die Büroleiterin die Frist für die Beru-

fungsbegründung zunächst nicht notiert, sondern dies erst unmittelbar vor Ein-

legung der Berufung nachgeholt. Dabei sei die Berufungsbegründungsfrist un-

zutreffenderweise vom Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an berechnet

worden, wie dies früherem Recht entsprochen habe. Eine vor Ablauf der Beru-

fungsbegründungsfrist notierte Vorfrist sei vom Personal des Prozeßbevoll-

mächtigten ebenfalls übersehen worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-

trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als un-

zulässig verworfen. Es hat angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-

rin hätte sich nach Vorlage der Berufungsschrift und nach Vorlage der Ge-

richtsakten davon überzeugen müssen, daß seiner Anweisung, die Frist zur

Begründung der Berufung zu notieren, ordnungsgemäß nachgekommen wor-

den sei.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind.

1. Der Rechtsbeschwerde kommt entgegen der Meinung der Klägerin

keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche

Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche und

klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl

von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002,

3029).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die im Streitfall maßgebli-

chen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt

sind und die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der

Klägerin hätte bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten die ord-

nungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist selbst überwachen

müssen, eine nach den Gesamtumständen auf den konkreten Einzelfall bezo-

gene Feststellung ist.

Ein Rechtsanwalt darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines

Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Hand-

akte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist (vgl. BGH,

Beschl. v. 26.3.1996 - VI ZB 1 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; Urt. v.

16.7.1998 - VII ZR 409/97, NJW 1998, 3125; Urt. v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98,

NJW 1999, 2120, 2121). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß

diese Verpflichtung den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Ent-

scheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel trifft,

nachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt.

Allerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, sofern er die erforderlichen

Eintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender nicht selbst vornimmt,

diese durch eine besondere Einzelanweisung an sein Büropersonal veranlas-

sen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; Beschl. v.

31.10.2002 - III ZB 23/02, NJW-RR 2003, 276 f.). Ob die Anweisung des Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen erfüllte, die an eine

Einzelanweisung zu stellen sind, erscheint vorliegend zweifelhaft, weil die An-

weisung, die maßgeblichen Fristen zu notieren, der üblichen Verfahrensweise

in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entsprach. Dann ist die

Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß die Eintragung der Fristen in einem

Einzelfall unterbleibt. Die Frage kann aber auf sich beruhen.

Jedenfalls konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgehen, bei Vorlage der Beru-

fungsschrift und bei Vorlage der Gerichtsakten sei der Prozeßbevollmächtigte

der Klägerin verpflichtet gewesen, die Eintragung der Berufungsbegründungs-

frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von ihm erteilte Anweisung zur Ein-

tragung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt nicht die

Angabe des konkreten Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Frist endete. Sah der

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber davon ab, vor Unterzeichnung und

Rückgabe des Empfangsbekenntnisses die maßgeblichen Fristen selbst zu

vermerken und erteilte er nur eine der üblichen Verfahrensweise entsprechende

allgemeine Anweisung zur Notierung der Frist, so kam bei Vorlage der Beru-

fungsschrift und der Gerichtsakten eine entsprechende Verpflichtung des Pro-

zeßbevollmächtigten in Betracht, sich von dem ordnungsgemäßen Eintrag der

Berufungsbegründungsfrist zu überzeugen. Die Berechnung des Endes einer

Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist eine besonders wichti-

ge Aufgabe. Sie kann, wenn es sich um eine routinemäßige Fristberechnung

handelt, vom Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-

ten Büropersonal überlassen werden. Der Rechtsanwalt muß durch geeignete

allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst

vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1996

- VII ZB 7/96, NJW 1996, 2514; Beschl. v. 21.11.2000 - VIII ZB 11/00, BGH-Rep

2001, 141). In zweifelhaften oder risikoträchtigen Fällen muß der Rechtsanwalt

die Berechnung der Frist allerdings kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1982

- V ZB 10/82, VersR 1982, 974; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.3.1980

- X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).

Es handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls. Er ist

nach der Beurteilung des Berufungsgerichts durch ein Nebeneinander der Be-

rechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F. und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. sowie dadurch gekennzeichnet, daß an-

ders als bei der Berufungsfrist, die an einem Montag ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO),

eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht eintrat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Die angefochtene

Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, die mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes in Einklang steht.

III. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert