BGH Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 218/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1
Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines An-
spruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläu-
biger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor ent-
sprechende Vorschüsse verlangt hatte.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des
1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 12. September 2003 und der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird - unter Abweisung des weitergehenden Zinsan-
spruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2002 (Zugang des
Schreibens vom 18. Juli 2002) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf Antrag der ver-
klagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.
bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte
führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001
aufgehoben.
Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten
Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergü-
tung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen an-
tragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 € (für das Jahr 200 0) und 8.036,88 € (für
die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Be-
träge von insgesamt 11.642,51 € (3.605,63 € und 8.036,
88 €) nebst Zinsen in
Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dage-
gen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs Er-
folg.
I.
Das Berufungsgericht (dessen Urteil in OLGR Schleswig 2003, 494 ab-
gedruckt ist) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten An-
spruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches
Verhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht
gegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung (ZVG) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die
Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwal-
ters (ZwVerwVO) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestim-
mung, daß der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls
könne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben
ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klä-
rung, daß keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien.
Diese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten
Masse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der
Zwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen.
Es sei ihm unbenommen, ohne Vorschuß untätig zu bleiben. Fordere er einen
solchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Ge-
fahr.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus
§§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.
a) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Recht-
sprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffas-
sung, daß der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch neh-
men kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Ver-
gütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62, 63; RG JW 1889, 532;
SeuffA 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10. April 2003 - IX ZR 106/02, WM 2003,
1098, 1099, z.V.b. in BGHZ 154, 387; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911],
414; OLG Hamm MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG
12. Aufl. § 153 Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur
Zwangsverwaltung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 153
Rn. 2 [S. 708]; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltungspraxis 4. Aufl. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rn. 80; Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl.
§ 153 Anm. 7.4 unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten.
b) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar aus §§ 152a,
153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, daß dem Zwangs-
verwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung,
zu deren Erlaß § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht
festzusetzen (BGHZ 152, 18, 22; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB
37/03, ZIP 2004, 971, 972).
c) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwangsverwal-
tung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Be-
friedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhän-
gig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in
Anspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen
diesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse
halten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse ge-
genüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004
- IX ZB 123/03, ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004,
383).
d) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibenden Gläubi-
ger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus
§ 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.
Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die
Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der-
jenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines
Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausrei-
chen, um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betrei-
benden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus
den erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den
Betrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt.
Wirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des
betreibenden Gläubigers.
Zwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflicht des Gläubigers
für den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen
nicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes
setzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, daß der Zwangsverwalter für Aufwendungen,
die aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden
können, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese
Vorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungs-
überschuß verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, aaO
§ 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann
das Gericht gemäß § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anord-
nen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, aaO
§ 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung.
e) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Auslagener-
satz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt.
Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften der § 155
Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4
ZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Hö-
he vgl. BGHZ 152, 18 ff) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung
keine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des
betreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten
deckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes
als für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen.
Wenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher
keine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der
Pflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten.
Aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Danach ist der
Zwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben
erforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus siche-
ren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht
erfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese
Vorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den
Anspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Ge-
rade weil der Gläubiger insoweit einstehen muß, trifft den Verwalter die
Anzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich aufgrund der erstatteten Anzeige
überlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4
i.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten
Vorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit
kann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in
Grenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zei-
gen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle.
f) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, daß der Zwangsver-
walter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuß verlangt hat. Zum
einen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 Satz 2 ZwVerwVO dem
Zwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine ent-
sprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt.
Zum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vor-
schußzahlung nur begrenzt Einfluß auf die Höhe der von ihm zu zahlenden
Vergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt,
muß der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen.
g) Daß der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO verletzt
und deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantwor-
ten habe, ist nicht geltend gemacht.
2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.
a) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne
keine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der
Masse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes
geltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht
mehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, daß es sich um Auslagen
handelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt
hat.
b) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des Anspruchs keine
Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
III.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO). Der
Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur
Endentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak