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BGH Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 218/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1

Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines An-

spruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläu-

biger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor ent-

sprechende Vorschüsse verlangt hatte.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des

1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 12. September 2003 und der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird - unter Abweisung des weitergehenden Zinsan-

spruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 € nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2002 (Zugang des

Schreibens vom 18. Juli 2002) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf Antrag der ver-

klagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.

bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte

führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001

aufgehoben.

Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten

Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergü-

tung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen an-

tragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 € (für das Jahr 200 0) und 8.036,88 € (für

die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Be-

träge von insgesamt 11.642,51 € (3.605,63 € und 8.036,

88 €) nebst Zinsen in

Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dage-

gen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-

vision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs Er-

folg.

I.

Das Berufungsgericht (dessen Urteil in OLGR Schleswig 2003, 494 ab-

gedruckt ist) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten An-

spruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches

Verhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht

gegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-

tung (ZVG) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die

Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwal-

ters (ZwVerwVO) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestim-

mung, daß der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls

könne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben

ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klä-

rung, daß keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien.

Diese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten

Masse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der

Zwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen.

Es sei ihm unbenommen, ohne Vorschuß untätig zu bleiben. Fordere er einen

solchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Ge-

fahr.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus

§§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

a) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Recht-

sprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffas-

sung, daß der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch neh-

men kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Ver-

gütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62, 63; RG JW 1889, 532;

SeuffA 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10. April 2003 - IX ZR 106/02, WM 2003,

1098, 1099, z.V.b. in BGHZ 154, 387; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911],

414; OLG Hamm MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG

12. Aufl. § 153 Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur

Zwangsverwaltung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 153

Rn. 2 [S. 708]; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangs-

verwaltungspraxis 4. Aufl. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung

und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rn. 80; Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl.

§ 153 Anm. 7.4 unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten.

b) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar aus §§ 152a,

153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, daß dem Zwangs-

verwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung,

zu deren Erlaß § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht

festzusetzen (BGHZ 152, 18, 22; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB

37/03, ZIP 2004, 971, 972).

c) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwangsverwal-

tung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Be-

friedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhän-

gig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in

Anspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen

diesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse

halten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse ge-

genüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004

- IX ZB 123/03, ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004,

383).

d) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibenden Gläubi-

ger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus

§ 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die

Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der-

jenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines

Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausrei-

chen, um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betrei-

benden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus

den erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den

Betrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt.

Wirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des

betreibenden Gläubigers.

Zwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflicht des Gläubigers

für den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen

nicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes

setzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, daß der Zwangsverwalter für Aufwendungen,

die aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden

können, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese

Vorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungs-

überschuß verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, aaO

§ 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann

das Gericht gemäß § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anord-

nen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, aaO

§ 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der

Revisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung.

e) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Auslagener-

satz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt.

Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften der § 155

Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4

ZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Hö-

he vgl. BGHZ 152, 18 ff) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung

keine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des

betreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten

deckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes

als für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen.

Wenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher

keine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der

Pflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten.

Aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Danach ist der

Zwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben

erforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus siche-

ren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht

erfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese

Vorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den

Anspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Ge-

rade weil der Gläubiger insoweit einstehen muß, trifft den Verwalter die

Anzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich aufgrund der erstatteten Anzeige

überlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4

i.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten

Vorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit

kann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in

Grenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zei-

gen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle.

f) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, daß der Zwangsver-

walter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuß verlangt hat. Zum

einen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 Satz 2 ZwVerwVO dem

Zwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine ent-

sprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt.

Zum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vor-

schußzahlung nur begrenzt Einfluß auf die Höhe der von ihm zu zahlenden

Vergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt,

muß der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen.

g) Daß der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO verletzt

und deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantwor-

ten habe, ist nicht geltend gemacht.

2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.

a) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne

keine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der

Masse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes

geltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht

mehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, daß es sich um Auslagen

handelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt

hat.

b) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des Anspruchs keine

Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO). Der

Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur

Endentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak