BGH Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 139/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Februar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Siegen vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Kläger zu-
rückgewiesen.
Die Kosten der Streithilfe tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1991 erwarben die Kläger ein Grundstück, das in einem Landschafts-
schutzgebiet liegt und das nach der Eintragung in Abt. II des Grundbuches seit
dem 25. Juni 1986 mit einer zugunsten des beklagten Landkreises bestellten
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Die Eintragung nimmt Be-
zug auf die Eintragungsbewilligung der damaligen Grundstückseigentümer vom
16. Juni 1986. In dieser heißt es u.a.:
„Wir bewilligen und beantragen hiermit zugunsten des Kreises O. - Kreiswasserwerke - die Eintragung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit auf dem vorstehenden Grundstück folgen- den Inhalts:
1. In den eingezäunten und nicht eingezäunten Schutzzonen für die Wasserentnahme als Trinkwasser darf eine Düngung mit organischem Dünger und die Beweidung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht stattfinden.
2. Der Kreis O. - Kreiswasserwerke - ist berechtigt, auf dem vor- genannten Grundstück eine Wasserleitung nebst Zubehör zu ver- legen und zu unterhalten.
3. Der Grundstückseigentümer hat die Leitung und ihre Anlagen nebst Zubehör dauernd in dem Grundstück zu dulden, …
…
6. Die Ausübung dieses Rechts kann übertragen werden.“
Hintergrund der Bewilligung war, dass durch das Grundstück schon da-
mals ein Wasserleitungssystem verlief, das ursprünglich zunächst durch den
Wasserbeschaffungsverband B. und seit Anfang der siebziger Jahre des
vorigen Jahrhunderts durch den Beklagten zum Betrieb einer Trinkwasserge-
winnungsanlage genutzt wurde.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 6. März 1959 hatte der Wasser-
beschaffungsverband dem Landwirt J. W. sen. und dessen Rechts-
nachfolgern als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung das Recht ein-
geräumt, „das in der Viehtränke gesammelte aus dem Hochbehälter (der Trink-
wassergewinnungsanlage) stammende Wasser unentgeltlich zu entnehmen“.
Hierzu sollte der Landwirt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Wasserbe-
schaffungsverbandes berechtigt sein. Von diesem Recht macht mittlerweile der
Landwirt J. W. jun. als Rechtsnachfolger seines Vaters Gebrauch. Er ist
dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten.
1999 gab der Beklagte die Trinkwassergewinnungsanlage endgültig auf.
Mit notariellem Vertrag vom 23. August 2008 verkaufte er dem Streithelfer
Grundstücke, auf denen die Trinkwassergewinnungsanlage betrieben worden
war, nebst Rohrleitungen und „dem gesamten unterirdischen Leitungssystem
bis zum Hochbehälter“. In § 5 des Kaufvertrages heißt es: „Die zugunsten der
Kreiswasserwerke O. eingetragenen Leitungsrechte werden auf den Käufer
als Rechtsnachfolger übertragen …“
Die Kläger möchten ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen. Sie meinen,
infolge der Aufgabe der Trinkwassergewinnungsanlage sei die Dienstbarkeit
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Das Amtsgericht ist dem
gefolgt und hat der - auf Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeiten gerichte-
ten - Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von die-
sem zugelassenen Revision möchten die Kläger die Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beschränkte persönliche
Dienstbarkeit sei wirksam entstanden und nicht als auflösend bedingtes Recht
bestellt worden. Wegen vollständigen Interessefortfalls sei die Dienstbarkeit
nicht erloschen, weil mit ihr nicht nur der öffentlichrechtliche Zweck der Trink-
wasserversorgung verfolgt worden sei, sondern auch das Anliegen, dem
Rechtsvorgänger des Streithelfers (und dessen Rechtsnachfolgern) die Was-
serentnahme zu ermöglichen. Letzteres wirke fort. Eine klare und unzweideuti-
ge Beschränkung des Rechts auf die Gewährleistung der öffentlichen Daseins-
vorsorge sei weder der Grundbucheintragung selbst noch der in Bezug ge-
nommenen Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Schließlich reichten die von
den Klägern vorgetragenen Umstände für einen Wegfall der Geschäftsgrundla-
ge (§ 313 BGB) nicht aus.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht und von der Revision unbean-
standet davon aus, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden
und nicht als auflösend bedingtes Recht (dazu Senat, Urt. v. 29. September
2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228) bestellt worden ist.
2. Die Dienstbarkeit ist nicht ganz oder teilweise erloschen.
a) Ein Erlöschen kann zunächst nicht auf die Grundsätze über den Weg-
fall der Geschäftsgrundlage gestützt werden. Die Parteien sind schon nicht
durch ein Rechtsgeschäft verbunden, das der Anpassung nach § 313 BGB (hier
i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) unterläge. Der Senat hat bereits entschie-
den, dass weder die Grunddienstbarkeit selbst noch das mit dieser einherge-
hende schuldrechtliche Begleitschuldverhältnis unter § 313 BGB fallen. Als an-
passungsfähiges Rechtsgeschäft kommt lediglich die der Dienstbarkeitsbestel-
lung zugrunde liegende schuldrechtliche Abrede in Betracht (vgl. Urt. v.
19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704). Aus dieser können
die Kläger aber schon deshalb nichts herleiten, weil es sich hierbei um eine le-
diglich zwischen dem Beklagten und den Voreigentümern der Kläger bestehen-
de - relative - Rechtsbeziehung handelt. Die Revision verweist auf kein tatsäch-
liches Vorbringen, wonach mit dieser schuldrechtlichen Abrede auch Rechte
zugunsten Dritter mit der Folge begründet worden sind, dass (auch) diese bei
einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Beklagte vorgehen könnten.
b) Die Dienstbarkeit ist nicht wegen Vorteilswegfalls erloschen. Dass
§ 1090 Abs. 2 BGB nicht auf § 1019 BGB verweist, bedeutet nur, dass der auch
für das Entstehen und den Fortbestand einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit konstitutive Vorteil nicht grundstücksbezogen sein muss, es viel-
mehr genügt, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil
bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 212 ff.; Urt. v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW
1984, 924). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes
Interesse, das auch in der Verfolgung öffentlicher Belange bestehen kann.
Demgemäß erlischt das dingliche Recht, wenn das mit der Dienstbarkeitsbe-
stellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. Senat, BGHZ 41, 209,
213 f.; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH NJW
1984, 924; OLG Celle, NZM 2005, 39, 40; ferner Senat, Urt. v. 24. Februar
1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07,
NJW 2008, 3123, 3124; BGH VIZ 1999, 225, 226 f.). So liegt es hier jedoch
nicht, weil nicht sämtliche der durch die Dienstbarkeit begünstigten Nutzungsar-
ten endgültig aufgegeben worden sind.
aa) Das Berufungsgericht hat die Dienstbarkeit dahin ausgelegt, dass mit
ihr nicht ausschließlich Belange der öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne
einer geordneten Wasserversorgung verfolgt worden sind, sondern auch das
- fortbestehende - Interesse, dem Landwirt J. W. sen. und seinen
Rechtsnachfolgern zu ermöglichen, ihr Vieh mit Wasser aus der errichteten An-
lage zu tränken. Diese - in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung
unterliegende - Auslegung (vgl. nur Senat BGHZ 92, 351, 355; Urt. v.
19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703; jeweils m.w.N.) ist zutref-
fend.
Bei der Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf den
Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genomme-
nen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen
Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb
dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen
werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jeder-
mann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 145, 16, 20; Urt. v. 11. April
2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt.
v. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228), wozu auch die
tatsächliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit zählt (Senat, Urt.
v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418 m.w.N.).
Gemessen daran stützt schon der Wortlaut der Eintragungsbewilligung
nicht die Auffassung der Kläger, mit der Dienstbarkeit sei der ausschließliche
Zweck verfolgt worden, die Wasserversorgung des beklagten Landkreises im
Sinne öffentlicher Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Nach Nr. 2 der Bewilli-
gung ist der Beklagte berechtigt, auf dem Grundstück eine Wasserleitung nebst
Zubehör zu verlegen und zu unterhalten. Diese Anlagen hat der Grundstücksei-
gentümer nach Nr. 3 der Eintragungsbewilligung „dauerhaft“ zu dulden. Dass
dies nur zu dem Zwecke zulässig sein soll, die öffentliche Wasserversorgung zu
gewährleisten, geht daraus nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar mag man die
konkretisierende Bezeichnung des Berechtigten durch den Zusatz „Kreiswas-
serwerke“ und den Inhalt der Dienstbarkeit nach Nr. 1 (Verbot der Beweidung
und des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den „Schutzzonen
für die Wasserentnahme als Trinkwasser“) bei isolierter Würdigung als Argu-
ment für eine restriktive Auslegung ins Feld führen können. Bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung der Eintragungsbewilligung scheidet eine solche Deutung
aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters jedoch aus. Dies gilt umso mehr,
als es dem Beklagten nach Nr. 6 der Bewilligung frei steht, die Ausübung des
Rechts an einen Dritten zu übertragen. Für ein restriktives Verständnis dahin,
die Ausübungsübertragung sei nur an Versorgungsträger zulässig, ist bei unbe-
fangener Lesart kein Raum. Davon abgesehen war in dem maßgeblichen Zeit-
punkt der Bestellung der Dienstbarkeit für jedermann ohne weiteres erkennbar,
dass die Anlage auch der Entnahme von Wasser aus dem Hochbehälter für die
Viehtränke diente. Ob die Kläger bei dem späteren Erwerb des mit der Dienst-
barkeit belasteten Grundstücks hiervon Kenntnis hatten, ist ebenso unerheblich
(vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418) wie
die von der Revision verneinte Frage, ob sich die Dienstbarkeit nach der Eintra-
gung im Grundbuch später kraft Gesetzes in ein unter den Voraussetzungen
der §§ 1092 Abs. 2 u. 3 BGB übertragbares Recht umgewandelt hat (zu dieser
Frage MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 1092 Rdn. 21).
bb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 531 Abs.
2 ZPO verstoßen, weil es die Behauptung der Kläger, der Streithelfer könne das
von ihm für die Viehtränke benötigte Wasser auch aus anderen Ressourcen
beziehen, nicht zugelassen habe, scheitert jedenfalls an der fehlenden Ent-
scheidungserheblichkeit des Vorbringens. Das Bestehen eines notwegeähnli-
chen Bedürfnisses ist nicht Voraussetzung für Bestehen und Fortbestand einer
Dienstbarkeit. Wie bereits oben dargelegt reicht es insoweit aus, dass die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung für
irgendjemanden von Vorteil ist. Das ist hier nach wie vor der Fall, weil der
zugrunde gelegte Vorteil gerade darin besteht, dass der Streithelfer nicht auf
andere Ressourcen zurückgreifen muss.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstbarkeit schließlich
auch nicht teilweise mit Blick auf die in Nr. 1 der Eintragungsbewilligung enthal-
tenen Verbote untergegangen, in den Schutzzonen für die Wasserentnahme
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie eine Beweidung zu
unterlassen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein fortbestehendes schutzwür-
diges Interesse daran besteht, es dem Streithelfer der Beklagten als Rechts-
nachfolger des Landwirts J. W. sen. zu ermöglichen, sein Vieh auch wei-
terhin mit unkontaminiertem Wasser zu tränken, mag der Hauptzweck der
Trinkwassergewinnung auch entfallen sein.
II.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Olpe, Entscheidung vom 27.08.2007 - 25 C 362/06 - LG Siegen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 3 S 117/07 -