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BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 ARs 430/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 430/04 2 AR 281/04

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2005

in der Jugendstrafsache

gegen

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach-Rheydt Az.: 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug Amtsgericht Fürth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendgericht - Fürth zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grund-

satz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen

Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Er-

schwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ

1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraus-

setzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern

eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsge-

richt Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorlie-

gende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."

Dem schließt sich der Senat an.

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