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BGH Urteil vom 24.04.2003 – 3 StR 181/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

24. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 76 Fällen sowie wegen unerlaubter

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den

Verfall eines Geldbetrags von einer Million DM angeordnet. Nach den Fest-

stellungen belieferte der Angeklagte seinen Bekannten Holger L. in 20 Fäl-

len mit je einem Kilogramm Kokain und in einem weiteren Fall mit zwei Kilo-

gramm Kokain zum Preis von 70.000 DM pro Kilogramm. Nachdem der Ange-

klagte nicht mehr nach außen als Lieferant in Erscheinung treten wollte, be-

schränkte er sich in weiteren 55 Fällen darauf, den Bezug der von Holger L.

wöchentlich benötigten Menge von einem Kilogramm jeweils zu vermitteln, und

erhielt dafür eine Provision von je 10.000 DM. Bei der Durchsuchung seiner

Wohnung wurde ein Revolver samt Munition gefunden. Der Angeklagte hat den

Waffenbesitz zugegeben, aber die ihm zur Last gelegten Kokaingeschäfte mit

Holger L. bestritten. Allerdings hat er eingeräumt, mit diesem andere Ko-

kaingeschäfte, auch im Kilobereich, aber in geringerem Gesamtumfang und

unter anderen Umständen, gemacht zu haben.

Das Verfahren war ursprünglich gegen zehn Angeklagte im Umfeld einer

Hell’s Angels Gruppe, darunter der Angeklagte K. sowie die damals noch

miteinander verheirateten Mitangeklagten Holger und Sonja L. , gerichtet. In

einer ersten Hauptverhandlung in der Zeit vom 20. April 2001 bis 15. Mai 2001

wurden acht der Angeklagten abgeurteilt, nachdem sie Geständnisse abgelegt

hatten. Einer von ihnen war Holger L. , dessen Verurteilung vom 25. April

2001 rechtskräftig geworden ist. Gegen den Angeklagten K. und die Mit-

angeklagte Sonja L. wurde ab 14. August 2001 eine zweite Hauptverhand-

lung durchgeführt. In dieser machte Sonja L. als Angeklagte umfassende

Angaben, unter anderem auch über die Ablegung eines Geständnisses von

Holger L. im ersten Durchgang. Holger L. wurde am 17. August 2001 als

Zeuge vorgeladen, machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht

nach § 52 StPO Gebrauch. Danach wurde das Verfahren gegen Sonja L.

abgetrennt und diese unter Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG wegen Beihilfe

zum Handeltreiben in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das

Verfahren ist sodann gegen den Angeklagten K. allein fortgeführt worden.

Auf entsprechende Beweisanträge wurden Sonja und Holger L. als Zeugen

geladen. Sonja L. , deren Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworden

war, machte von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht und Holger L. von sei-

nem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht stützt die Verur-

teilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben, die Sonja L. als

Mitangeklagte in der damals gegen beide gemeinsam geführten Hauptver-

handlung gemacht hatte.

Die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-

on des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Im Abschnitt "I. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften" befaßt

sich die Revisionsbegründung unter Ziff. 1. ausführlich mit dem Zustandekom-

men und der Verwertung des Geständnisses des früheren Mitangeklagten Hol-

ger L. und den hierzu gestellten Beweisanträgen. Soweit dem konkrete

Verfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zu entnehmen sind, bemerkt

der Senat:

a) Mit der Revisionsbegründung unter I. 1. c) dd) wird beanstandet, das

Landgericht hätte entweder eine Beweiserhebung über die Angaben von Hol-

ger L. zulassen oder insgesamt unterlassen müssen. Es erscheint schon

fraglich, ob es sich um eine zulässige Verfahrensrüge handelt, da nicht darge-

legt wird, in welcher der beiden Alternativen die Verletzung von Verfahrens-

recht gesehen wird. Aber selbst wenn man dem die Rüge der unzulässigen

Verwertung des Geständnisses auf Grund des Berichts der Zeugin Sonja L.

entnimmt, die als Mitangeklagte von Holger L. in der ersten Hauptverhand-

lung das Geständnis miterlebt und nunmehr - als Mitangeklagte in der zweiten

Hauptverhandlung - darüber berichtet hatte, ist der Bestand des Urteils nicht

gefährdet.

Dabei kann offenbleiben, ob diese Verwertung mit § 252 StPO unverein-

bar war, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, oder ob unter den be-

sonderen Umständen der vorliegenden Verfahrensgestaltung, bei der das Ge-

ständnis Gegenstand der ersten Hauptverhandlung geworden war und somit

ohne weiteres der Verurteilung des Angeklagten hätte zu Grunde gelegt wer-

den dürfen, wenn diese bereits in diesem Verfahrensstadium hätte erfolgen

können, nicht etwas anderes gelten kann, zumal alle Verfahrensbeteiligte der

zweiten Hauptverhandlung, soweit sie auch bei der ersten dabei waren, das

Geständnis miterlebt haben. Jedenfalls kann der Senat ausschließen, daß oh-

ne die Berücksichtigung des Geständnisses und der Verurteilung von Holger

L. die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Sonja L. anders beurteilt

worden wäre. Die Strafkammer hat nämlich in einer eingehenden Beweiswürdi-

gung so zahlreiche und gewichtige Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Angaben

gefunden, daß sie für ihre Überzeugung der weiteren Bestätigung durch das

Geständnis von Holger L. nicht bedurfte:

aa) Das Landgericht hat zunächst die Entstehungsgeschichte der bela-

stenden Aussage von Sonja L. eingehend dargelegt, wonach ihre verwerte-

ten Angaben als Mitangeklagte auf ihre polizeilichen Zeugenaussagen zurück-

gehen. Damals war die Kriminalpolizei an sie herangetreten, als bereits ander-

weitige Ermittlungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen liefen, um sie von

der - ersichtlich bereits durch die vorhandenen Ermittlungsergebnisse ge-

rechtfertigten - Verhaftung ihres damaligen Ehemannes Holger L. zu unter-

richten und ihre Aussagebereitschaft als Zeugin zu prüfen. Sie hat sich sodann

zu einer Aussage als Zeugin entschlossen, ohne bereits selbst im Verdacht zu

stehen. Erst im Rahmen ihrer eigenen Schilderung hat sie sich wegen einzel-

ner Beihilfehandlungen selbst belastet. Diese Entstehungsgeschichte der Aus-

sage ist mit der von der Revision angeführten Beweiskonstellation der Ent-

scheidung des 1. Strafsenats vom 15. Januar 2003 (1 StR 464/02) nicht ver-

gleichbar, bei der die belastende Aussage eines Mitangeklagten erstmals im

Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache in einer Hauptverhandlung

zustande gekommen war. Sie erforderte auch keine verstärkte Auseinander-

setzung damit, ob und inwieweit die Angaben durch die Milderungsmöglichkei-

ten nach § 31 BtMG veranlaßt gewesen sein könnten. Das Landgericht hat

weiter berücksichtigt, daß die Angaben von Sonja L. als Mitangeklagte - wie

in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit denen bei ihrer polizeili-

chen Zeugenvernehmung übereinstimmten; sie seien zudem detailreich und mit

plastischen Schilderungen verbunden; insgesamt machten sie nicht den Ein-

druck einer zurechtgelegten Geschichte.

bb) Schließlich hat die Strafkammer auch darauf abgestellt, daß der An-

geklagte eingeräumt hat, mit Holger L. im Kilogrammbereich Kokainge-

schäfte getätigt zu haben. Damit hat er seine strafbare Verstrickung in den

Drogenhandel im Kern bestätigt, auch wenn er abweichende Schilderungen zu

Umfang und Abwicklung der Geschäfte gegeben hat. Deshalb hat das Landge-

richt - zu Recht - in der eigenen Aussage des Angeklagten erhebliche Anhalts-

punkte für die Richtigkeit der Belastung der Zeugin im Hinblick auf die Ge-

schäfte zwischen ihm und Holger L. gesehen.

cc) Wesentliches Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand beigemes-

sen, daß die Angaben vielfach durch andere Beweismittel bestätigt werden.

Mehrere von ihr als Abnehmer von Holger L. bezeichnete Personen, nämlich

die Abnehmer G. , H. und S. haben ihre Angaben bestätigt und

entsprechende Geständnisse abgelegt, die zu ihrer Verurteilung führten. Auch

die Belastung weiterer Abnehmer, Kö. und N. , ist von einem Zeugen

bestätigt worden. Schließlich stimmen Details ihrer Schilderung mit Erkenntnis-

sen aus der Telefonüberwachung überein.

Dabei kommt der Aussage des Zeugen S. ein ganz besonderes

Gewicht zu. Dieser hat erklärt, daß er mit Holger L. befreundet gewesen und

mit ihm häufig im Clubhaus der "Hell‘s Angels" zusammengetroffen sei, wäh-

rend ihm seine damalige Frau Sonja L. "nicht sonderlich sympathisch" ge-

wesen wäre, da sie Holger L. schlecht behandelt habe. Trotz seiner bekun-

deten Freundschaft zu Holger L. und seiner kritischen Haltung gegenüber

Sonja L. hat dieser Zeuge bestätigt, daß ihre Angaben über dessen umfang-

reichen Handel mit Kokain zutreffend gewesen seien und er selbst zehn Kilo-

gramm Kokain von ihm bezogen habe (UA S. 21, 22). Angesichts des hohen

Beweiswertes der Aussage dieses kritischen Zeugen für die Bestätigung der

Gesamtaussage der Mitangeklagten Sonja L. kann ausgeschlossen werden,

daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des pauschalen, nur auf die eige-

ne Tatbeteiligung beschränkten Geständnisses von Holger L. und seiner

darauf beruhenden Verurteilung zu einer anderen Beurteilung der Glaubwür-

digkeit von Sonja L. gelangt wäre.

b) Es kann offen bleiben, ob das Landgericht eine Beweiserhebung über

die Motive und die Vorgespräche mit Verteidiger und Mitgliedern des Gerichts,

die letztlich zu dem Geständnis des früheren Mitangeklagten Holger L. in der

gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung geführt haben (vgl. Revisionsbegrün-

dung I. 1. c) cc)), mit der Begründung ablehnen durfte, hierdurch werde das

Verwertungsverbot nach § 252 StPO umgangen, was allerdings wegen der en-

gen Verzahnung der Aussagegegenstände zumindest sehr nahe liegt und unter

dem Gesichtspunkt ihrer Trennbarkeit allenfalls für die Gespräche mit dem

Verteidiger anders gesehen werden könnte. Denn auch auf der insoweit ver-

mißten Beweisaufnahme beruht das Urteil nicht. Da - wie oben dargelegt - die

Beweiswürdigung des Landgerichts zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte,

wenn die Verurteilung und das Geständnis von Holger L. als Bestätigung der

Glaubwürdigkeit der Aussage von Sonja L. weggedacht werden würde,

kommt es auch nicht auf die Beweiserhebung an, durch die die Relativierung

des Beweiswertes dieses Geständnisses erreicht werden sollte.

c) Die Aufklärungsrüge unter I. 1. c) bb) der Revisionsbegründung, das

Gericht habe es unterlassen, Holger L. zu befragen, ob er nicht trotz seiner

Aussageverweigerung in die Verwertung seiner früheren Angaben als Ange-

klagter einzuwilligen bereit war, ist unzulässig. In zulässiger Form ist die Rüge

nach § 244 Abs. 2 StPO nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das

Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen

sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Daran fehlt es, da konkrete Beweis-

tatsachen und Beweismittel insoweit nicht benannt werden. Die Einholung der

Zustimmungserklärung zu einer Verwertung selbst stellt noch keine Beweisfüh-

rung dar, sondern soll eine solche erst ermöglichen. Daß hiermit die Verwer-

tung der bereits gemachten Aussage der Mitangeklagten Sonja L. zu dem

Geständnis des Holger L. in der ersten Hauptverhandlung erreicht werden

sollte, kann dem Revisionsvortrag nicht entnommen werden, zumal die Ver-

wertung eben dieser Angaben beanstandet wird.

Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Dabei kann der Senat of-

fenlassen, ob er der Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 45, 203 folgen

würde, wonach die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts nach

§ 252 StPO durch einen Zeugen die Verwertung einer früheren, auch nicht-

richterlichen, Vernehmung nicht hindert, wenn der Zeuge sie gestattet (BGHSt

45, 203, 208). Jedenfalls ist ein Tatgericht auch auf der Grundlage dieser Ent-

scheidung regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeug-

nisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die

Verwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere

Hinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind. Solche sind hier weder

vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war Holger L. zweimal als Zeuge

geladen und hat jedesmal die Aussage verweigert (zunächst am 17. August

2001 und auf Grund eines Beweisantrages der Verteidigung erneut am

15. November 2001).

2. Auch die Rüge, das Landgericht habe gerichts- und allgemeinkundige

Tatsachen ohne ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung ver-

wertet, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Auf der - in ihrer Absolutheit allerdings bedenklichen - Erwägung der

Strafkammer, daß Kokaingeschäfte "immer" zunächst in geringeren Mengen

beginnen, bevor sie sich in den Kilogrammbereich steigern (UA S. 23), beruht

das Urteil ersichtlich nicht. Weder im festgestellten Sachverhalt noch in der

Beweiswürdigung geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte vor

den angeklagten und abgeurteilten Kilogeschäften schon vorher kleinere Men-

gen gehandelt habe. Daß seine Einlassung, er habe, wenn auch anderweitig,

im Kilogrammbereich mit Kokain Geschäfte gemacht, Anhaltspunkte für eine

Bestätigung der Aussage von Sonja L. bietet, durfte die Strafkammer allein

aus dieser Angabe folgern.

b) Die von der Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung zugrundege-

legten Annahmen für den Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains sind unter

den gegebenen Umständen bereits in einem solchen Maße erkennbar allge-

meinkundig, daß ihre Zugrundelegung nicht überraschen kann und einen vor-

herigen Hinweis nicht erforderte. Im übrigen kann bei der zu Gunsten des An-

geklagten sehr niedrig angesetzten Schätzung eines Wirkstoffgehalts von nur

30 % KHC in Anbetracht der ständigen Geschäftsbeziehung im Kilogrammbe-

reich ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte hierdurch benachteiligt

wurde (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang A Wirkstoffgehalte Kokain). Auch die

Revisionsbegründung konnte insoweit nicht aufzeigen, welcher konkrete Be-

weis für einen niedrigeren Wert hätte angetreten werden können.

c) Die Annahme einer Wertsteigerung seit Erwerb des Immobilienbesit-

zes des Angeklagten (UA S. 30) ist nicht zur Schätzung des Betrages des

Verfalls von Wertersatz in Höhe des aus den Straftaten Erlangten, sondern nur

im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB für die

Prüfung herangezogen worden, inwieweit der Wert des Erlangten nicht mehr im

Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Es kann offenbleiben, ob es sich

hierbei nicht schon um erkennbar allgemeinkundige Tatsachen handelte; je-

denfalls ist nicht bewiesen, daß eine Erörterung in der Hauptverhandlung un-

terblieben wäre. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß zum Wert

der Immobilien sogar eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Dies legt na-

he, daß auch eine Erörterung dieser Gesichtspunkte erfolgte. Protokollierungs-

pflichtig war eine solche Erörterung nicht (vgl. BGHSt 36, 354).

3. Die Rüge, das Landgericht habe seinem Urteil Angaben des Zeugen

He. zugrunde gelegt, obgleich dieser nicht zur Sache ausgesagt habe, ist ent-

sprechend der Erörterung in der Hauptverhandlung offensichtlich unbegründet.

Dasselbe gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Steuerfahnders so-

wie für den Beweisantrag zum Inhalt von zwei SMS-Nachrichten von Sonja

L. an ihren Schwager Stefan L. .

II. Sachrüge:

Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insoweit von der Revision erhobe-

nen Einwendungen sind nicht berechtigt.

1. Es besteht nicht die Beweissituation "Aussage gegen Aussage" im ei-

gentlichen Sinne, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter

allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird (vgl. Sander

StV 2000, 45, 46). Vielmehr wird die Situation dadurch geprägt, daß die Zeugin

zu Kokaingeschäften einer Vielzahl von Beteiligten mit dem Hintergrund einer

"Hell’s Angels"-Gruppe ausgesagt hatte, nachdem bereits auf Grund anderwei-

tiger Ermittlungen ein Verdacht entstanden und eine Telefonüberwachung ge-

schaltet war. Diese Aussage, die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in dem den

Angeklagten belastenden Teil in den Blick genommen werden muß, ist aber,

wie oben unter I. 1. a) näher dargelegt, auf mehrfache Weise bestätigt worden.

Ihr steht die Einlassung des Angeklagten auch nicht in vollem Umfang entge-

gen. Er hat immerhin eingeräumt, Kokaingeschäfte mit Holger L. im Kilobe-

reich getätigt zu haben. Es kommt hinzu, daß der Einlassung des Angeklagten

K. auch deswegen geringeres Gewicht zukommt, weil es sich nicht um

eine eigentliche, mündlich vor Gericht abgegebene Aussage, sondern um eine

schriftliche Verteidigererklärung handelte, die erst im Laufe des zweiten Haupt-

verhandlungsdurchgangs in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweiser-

gebnisses abgegeben worden ist und die sich der Angeklagte lediglich als

Einlassung zu eigen machte (vgl. Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399, 403).

Bei dieser Sachlage kann von einer Beweissituation "Aussage gegen Aussa-

ge", die nach der Rechtsprechung erheblich erhöhte Anforderungen an die

Beweiswürdigung auslöst (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung

23), nicht ausgegangen werden. Im übrigen würde die von der Strafkammer

vorgenommene eingehende und nicht zu beanstandende Würdigung der bela-

stenden Angaben der Mitangeklagten Sonja L. auch diesen erhöhten Anfor-

derungen entsprechen.

2. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung durchaus gesehen und

erörtert, daß die Zeugin später in dem nur noch gegen den Angeklagten ge-

führten Strafverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Gebrauch gemacht hat (UA S. 16). Wenn sie hieraus in Anbetracht der Entste-

hungsgeschichte und der vielfältigen Bestätigungen ihrer Angaben nicht den

Schluß gezogen hat, ihre früheren Angaben seien falsch gewesen, ist diese

tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist

zu berücksichtigen, daß auch die früheren Aussagen von Sonja L. als Zeu-

gin vor der Polizei oder als Angeklagte in der Hauptverhandlung, wenn sie be-

wußt wahrheitswidrige Belastungen enthalten hätten, strafbar gewesen wären.

Tolksdorf Winkler Pfister

Richter am Bundesgerichtshof Becker

von Lienen ist infolge Erkrankung

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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Ein Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 45, 203,

208 - regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisver-

weigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Ver-

wertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hin-

weise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.

BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02 - LG Hannover