Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2003 – X ZB 10/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 10/02

BESCHLUSS

vom

29. April 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 195 43 426

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver

und die Richterin Mühlens

am 29. April 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Tech-

nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Fe-

ruar 2002 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-

schen Patents 195 43 426, das eine kontaktlose Chipkarte und ein Verfahren zu

ihrer Herstellung betrifft. Wegen des Inhalts der Patentansprüche wird auf die

Patentschrift verwiesen.

Auf den Einspruch der weiteren Verfahrensbeteiligten hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent mit 12 Ansprüchen beschränkt aufrechter-

halten, wobei Patentanspruch 1 nunmehr (mit der Gliederung des Beschwerde-

gerichts) lautet:

1.1 Chipkarte zur kontaktlosen Übertragung von elektrischen Si-

gnalen an ein Terminal

1.2 mit einem Kartenkörper, in welchem ein Koppelelement (2)

und ein Halbleiterchip (1) mit einer dem Koppelelement (2)

zugeordneten elektronischen Schaltung integriert ausgebildet

sind,

1.3 wobei der Halbleiterchip (1) auf einer Oberfläche (3) mit An-

schlußflächen bzw. Pads (4) für die elektrische Verbindung

der elektronischen Schaltung und dem Koppelelement (2) ver-

sehen ist,

1.4 wobei den Anschlußflächen bzw. Pads (4) auf der Oberflä-

che (3) des Halbleiterchips (1) wenigstens zwei aus elektrisch

leitendem Material hergestellte und einen Abstand voneinan-

der aufweisende Anschlußelemente (5) zugeordnet sind,

1.5 und in dem Bereich auf der Oberfläche (3) des Halbleiter-

chips (1) zwischen den Anschlußelementen (5) eine aus elek-

trisch isolierendem Material bestehende Isolationsschicht (6)

vorgesehen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

1.6 die Anschlußelemente (5) höckerförmig ausgebildet sind und

1.7 die Anschlußflächen bzw. Pads (4) aufgrund der höckerförmi-

gen Anschlußelemente (5) in Richtung parallel zur Oberfläche

des Halbleiterchips (1) vergrößert sind, und

1.8 die zwischen den wenigstens zwei höckerförmigen Anschluß-

elementen (5) ausgebildete Isolationsschicht (6) eine gegen-

über der maximalen Erhebung der höckerförmigen Anschluß-

elemente (5) wenigstens geringfügig geringere Stärke besitzt.

Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde einge-

legt. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin ihr Schutzrecht im

Hauptantrag in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise mit

einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.

Das Beschwerdegericht hat das Streitpatent insgesamt widerrufen.

Dagegen wendet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene

Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Patentinhaberin

macht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG und

die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, jeweils in

der Fassung des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geltend. Die

Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nicht

vor.

1. a) Allerdings entfällt der Mangel fehlender Begründung im Sinne des

Gesetzes nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung überhaupt

mit Gründen versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,

kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Begründungsmangel in diesem

Sinne bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unver-

ständlich, widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. u.a. BGHZ 39, 333

- Warmpressen; Beschl. v. 3.12.1991

- X ZB 5/91, GRUR 1992, 159

- Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 -

Informationssignal), so daß sich in Wirklichkeit nicht mehr erkennen läßt, wel-

che Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das Gleiche gilt,

wenn die Gründe inhaltslos bzw. auf eine Wiederholung des Gesetzestextes

beschränkt sind (vgl. Sen.Beschl. v. 3.12.1991 aaO). Derartige Mängel macht

die Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg geltend.

b) Das Beschwerdegericht hat der mit Haupt- und Hilfsantrag bezeich-

neten Lehre des Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit deshalb abgesprochen,

weil sie in Merkmal 1.7 nach Hauptantrag sowie in den Merkmalen 1.6 und 1.7

nach Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hin-

ausgehe. Es hat die Offenbarung dieser Merkmale anhand der einzigen

Textstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Seite 4 unten/5 oben)

verneint, weil dieser Textstelle eine dem Durchschnittsfachmann - einen Fach-

hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Hochfrequenztechnik mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung der Chipkarten - verständliche technische

Aussage nicht entnommen werden könne. Eine "laterale" Vergrößerung der

Anschlußflächen bzw. Pads bedeute für sich gesehen eine Zunahme der seitli-

chen Ausdehnung dieser in der Ebene der Oberfläche des Halbleiterchips lie-

genden Flächen. Hierzu im Widerspruch bekomme der Begriff "lateral" jedoch

durch die weiteren Informationen in dem genannten Satz eine räumliche Kom-

ponente; denn die laterale Vergrößerung solle gewissermaßen aufgrund der

höckerförmigen Anschlußelemente in Richtung parallel zur Oberfläche des

Halbleiterchips erfolgen. Auch eine ergänzende Betrachtung der Figur 1 bringe

keine Klärung; denn dort seien die in der Oberfläche 3 befindlichen Anschluß-

flächen 4 mindestens von gleicher Größe wie die zugeordneten Flächen der

höckerförmigen Anschlußelemente 5. Der Fachmann könne somit auch aus

dieser Figur und der zugehörigen Beschreibung nicht ersehen, daß von den

höckerförmigen Anschlußelementen ein irgendwie gearteter Vergrößerungsef-

fekt auf die Anschlußflächen bzw. Pads ausgeübt werde. Demzufolge könne

weder die in Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angegebene

reale Vergrößerung der Anschlußflächen bzw. Pads noch die diesbezügliche

Wirkung, wie sie in den Merkmalen 1.6 und 1.7 des Hilfsantrags zum Ausdruck

komme, den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnommen werden. Der

Widerruf umfasse auch das Patent im Umfang des Verfahrensanspruchs 9 nach

Hauptantrag.

c) Daß - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - Merkmal 1.7 wörtlich

bzw. jedenfalls inhaltlich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ent-

nommen sei, stellt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genü-

genden Begründung nicht in Frage. Auch insoweit wird die angefochtene Ent-

scheidung nachvollziehbar von den Feststellungen des Beschwerdegerichts

getragen, die ursprüngliche Beschreibung sei für den Durchschnittsfachmann

nicht verständlich gewesen, weil deren technische Aussagen widersprüchlich

seien. Dies hat das Beschwerdegericht im einzelnen dargelegt. Bei diesem

festgestellten Verständnis des Fachmanns handelt es sich zudem um eine tat-

richterliche Würdigung, die den erkennenden Senat im Rechtsbeschwerdever-

fahren bindet (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016

- Verglasungsdichtung).

d) Die Rechtsbeschwerde macht des weiteren geltend, die Entscheidung

des Beschwerdegerichts sei auch sachlich unrichtig; die Einsprechende habe

selbst vorgetragen, aus der Textstelle in der Beschreibung sei lediglich zu ent-

nehmen, daß die höckerförmige Ausbildung der Anschlußelemente zu einer

lateralen Verbreitung führe, während keine Angabe gemacht werde, daß bereits

die Grundfläche vergrößert ausgebildet sei. Eine laterale Ausweitung der An-

schlußelemente ergebe nur für den Fall Sinn, daß die Ausbreitung an der Stelle

wirksam werde, welche für die Kontaktierung mit dem Koppelelement vorgese-

hen sei. Dies sei jedoch nicht die Grundfläche. Deshalb habe die Patentinhabe-

rin das Merkmal 1.7 entsprechend abgeändert.

Auch hiermit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Beanstan-

dungen betreffen im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-

scheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht

zu prüfen ist.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde Versagung des rechtlichen Gehörs rügt

(§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), hat sie auch damit keinen Erfolg. Der Rechtsbe-

schwerdegrund dient der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs, nicht aber der Überprüfung der Richtigkeit einer Ent-

scheidung (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 53). Ein Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tat-

sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG,

Beschl. v. 25.4.2001 - 1 BvR 2139/99, NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.; BVerfG,

Beschl. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 146 m.w.N.). Das ist

hier nicht der Fall. Die Frage der Auslegung des Merkmals 1.7 des Patentan-

spruchs 1 im Hauptantrag und entsprechend im Hilfsantrag sowie das entspre-

chende Merkmal in dem Verfahrensanspruch 9 des Streitpatents waren bereits

im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt streitig.

Die Rechtsbeschwerdeführerin und die Einsprechende haben dazu im einzel-

nen vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende ihr Rechts-

mittel nicht begründet, so daß die Rechtsbeschwerdeführerin davon ausgehen

konnte und mußte, daß die Einsprechende ihren Antrag auf vollen Widerruf des

Patents auf die bisher vorgetragenen Gründe stützte. Das Bundespatentgericht

hat der Patentinhaberin hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gewährt, ohne

daß diese schriftsätzlich hiervon Gebrauch gemacht hat. Ausweislich des Pro-

tokolls hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar

2002 den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen und die Sach- und

Rechtslage mit den Beteiligten erörtert, die das Wort erhielten, um ihre Anträge

zu stellen und zu begründen. Die Rechtsbeschwerde hat die Richtigkeit des

Protokolls nicht in Abrede gestellt.

III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-

halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 PatG, 97 ZPO.

Melullis

RiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens