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BGH Beschluss vom 20.06.2000 – X ZB 5/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das deutsche Patent 37 19 728
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, und die Richte-
rin Mühlens
am 20. Juni 2000
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den am
3. Dezember 1998 verkündeten Beschluß des 11. Senats (Techni-
scher Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird zurück-
gewiesen.
Die Patentinhaberin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde mit
Ausnahme der Kosten zu tragen, die der Einsprechenden III im
Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
200.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-
schen Patents 37 19 728 (Streitpatents), das auf einer unter Inanspruchnahme
einer Unionspriorität vom 22. Mai 1987 getätigten Anmeldung vom 12. Juni
1987 beruht und dessen Erteilung am 4. April 1996 veröffentlicht worden ist.
Das Streitpatent umfaßt 15 Ansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten Fas-
sung lautet:
"Verglasungsdichtung aus insbesondere gummielastischem Mate-
rial, wie Elastomeren, und Kunststoffen, mit einem Basisteil, einer
an dem Basisteil angeformten, der Wetterseite zugewandten,
wulstartigen Dichtungslippe, einem an der gleichen Seite des Basi-
steils abstehenden und elastisch verformbaren Schenkel sowie ei-
nem Ankerfuß an der der Dichtlippe und dem Schenkel abge-
wandten Seite des Basisteils, bei der die Dichtlippe eine wesentlich
größere Querschnittsdicke als der Basisteil und als der Schenkel
aufweist und der Schenkel (3) vom Basisteil (1) oder von der Dicht-
lippe (2) in Richtung zur Rauminnenseite, d.h. der Dichtlippe (2)
abgewandt, absteht."
Die Einsprechenden haben Einspruch eingelegt. Die Patentinhaberin hat
das Streitpatent mit geänderten Ansprüchen verteidigt. Durch Beschluß vom
28. Mai 1998 hat das Deutsche Patentamt das Streitpatent widerrufen, weil der
geltend gemachte Anspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Un-
terlagen unzulässig erweitert sei; weder das im erteilten Anspruch 1 enthaltene
Merkmal einer wulstartigen Dichtungslippe noch die im Einspruchsverfahren
aufgenommene ergänzende Anweisung, hierfür nichtzelliges Material zu ver-
wenden, seien aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt
und das Streitpatent mit einem erneut geänderten Anspruch 1 und hierauf
rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 13 sowie mit einem Hilfsantrag verteidigt.
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin soll danach lau-
ten:
"Verglasungsdichtung aus gummielastischem nichtzelligen Material
einer Härte zwischen 30 und 70 IRHD, mit einem Basisteil, einer an
den Basisteil angeformten, der Wetterseite zugewandten, im we-
sentlichen dreieckförmigen Dichtungslippe mit abgerundeten
Ecken, einem an der gleichen Seite des Basisteils abstehenden
und elastisch verformbaren Schenkel sowie einem Ankerfuß an der
der Dichtlippe und dem Schenkel abgewandten Seite des Basi-
steils, bei der die Dichtlippe eine wesentlich größere Querschnitts-
dicke als der Basisteil und als der Schenkel sowie einen Hohlraum
etwa in ihrem Zentrum aufweist und die Querschnittsdicke bzw.
-höhe der Dichtlippe (2) etwa doppelt bis dreifach so groß ist wie
beim Basisteil (1), und bei der der Schenkel (3) vom Basisteil (1)
oder von der Dichtlippe (2) in Richtung zur Rauminnenseite, d.h.
der Dichtlippe (2) abgewandt, absteht."
Nach dem Hilfsantrag der Patentinhaberin soll die vorgeschlagene
Dichtungslippe "wulstartig, im Querschnitt im wesentlichen dreieckförmig" sein.
Wegen der geänderten Fassung der übrigen Patentansprüche wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Durch Beschluß vom 3. Dezember 1998 hat das Bundespatentgericht
das Rechtsmittel der Patentinhaberin zurückgewiesen (abgedruckt in Mitt.
1999, 269 ff.).
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer - zugelassenen -
Rechtsbeschwerde und beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuhe-
ben und die Sache dorthin zu anderweiter Verhandlung und Ent-
scheidung zurückzuverweisen.
Die Einsprechenden I und IV sind dem durch Einreichung eines Schrift-
satzes entgegengetreten. Die Einsprechende III hat ihren Einspruch zurückge-
nommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist kraft Zu-
lassung statthaft; das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. a) Das Bundespatentgericht hat sowohl den mit dem Hauptantrag als
auch den mit dem Hilfsantrag verteidigten Patentanspruch 1 für unzulässig er-
weitert angesehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zur Begründung hat es im wesent-
lichen ausgeführt: Die Dichtungs- bzw. Dichtlippe der vorgeschlagenen Vergla-
sungsdichtung sei in den zur Anmeldung des Streitpatents ursprünglich einge-
reichten Unterlagen durchgängig als parallelogrammförmig bezeichnet. Diese
Kennzeichnung sei im ursprünglichen Patentanspruch 1 und in weiteren Pa-
tentansprüchen wie in der ursprünglichen Beschreibung enthalten, und zwar
dort auch in bezug auf die der Beschreibung beigefügten Figuren. Für den
Fachmann sei im Hinblick auf die vorgeschlagene Dichtlippe in den ursprüngli-
chen Unterlagen mithin eine dreieckige Form nicht in einer Weise offenbart,
daß die nunmehr mit dem Hauptantrag beanspruchte Lehre von vornherein von
dem Schutzbegehren umfaßt sein solle. Auch von einer wulstartigen Ausbil-
dung der Dichtlippe sei weder in der ursprünglichen Beschreibung noch in den
ursprünglichen Patentansprüchen die Rede. Außerdem werde in der Technik
unter Wulst keine bestimmte geometrische Form verstanden. Die Kennzeich-
nung "wulstartig" könne mithin den ohnehin eindeutigen Begriff "parallelo-
grammförmig" nicht klarstellend ersetzen. Auch der hilfsweise begehrte Patent-
anspruch 1 sei deshalb nicht beständig. Dieses Schicksal teilten ferner die je-
weils geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 13, weil ein selbständiger
Schutz für sie nicht beansprucht sei.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
b) Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren steht es dem
Patentinhaber grundsätzlich frei, ob er auf vollständige Aufrechterhaltung des
erteilten Streitpatents anträgt oder sein Patent mit eingeschränkten Patentan-
sprüchen verteidigt. Sollen an Stelle von Merkmalen, die nach einem erteilten
Patentanspruch seinen Gegenstand bestimmen, andere oder zusätzliche
Merkmale aufgenommen werden, darf die Einfügung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4
und § 38 PatG jedoch nicht dazu führen, daß mit dem nunmehrigen Patentan-
spruch ein Gegenstand beansprucht wird, von dem der Durchschnittsfachmann
aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von
vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.09.1993
- X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204 - unzulässige Erweiterung).
c) Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, daß eine unzulässige Er-
weiterung nicht gegeben sei, weil in der ursprünglichen Beschreibung alle
zeichnerischen Darstellungen der Dichtlippe als Beispiele einer Gestaltung
nach der angemeldeten Erfindung bezeichnet waren und weil die Rechtsbe-
schwerde glaubt, der Fig. 4 der ursprünglichen Unterlagen eine dreieckförmige
Dichtlippe entnehmen zu können. Die Kennzeichnung der Dichtlippe als im
Querschnitt im wesentlichen parallelogrammförmig sowohl im ursprünglichen
Anspruchssatz als auch in der ursprünglichen Beschreibung sei deshalb un-
vollkommen; mit der Kennzeichnung der Dichtlippe als im wesentlichen drei-
eckförmig habe die Patentinhaberin nur einen von mehreren durch unter-
schiedliche Ausführungsbeispiele ursprünglich offenbarten Gegenständen
treffend kennzeichnen und beanspruchen wollen.
d) Dem kann nicht beigetreten werden. Die Rechtsbeschwerde verkennt,
daß zum Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen auch die
Frage gehört, wie der Durchschnittsfachmann die Darstellung des Gegenstan-
des der Erfindung in Beschreibung und Zeichnungen versteht. Diese vom Se-
nat seiner Rechtsprechung bei Revisionen in Patentverletzungsprozessen zu-
grunde gelegte Erkenntnis (BGHZ 142, 7 - Räumschild, m.w.N.), gilt gleicher-
maßen für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Da auch in diesem Verfahren nur
eine Überprüfung der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung auf
Rechtsfehler hin erfolgt (§ 101 Abs. 2 PatG), ist der Senat im vorliegenden Fall
an die Feststellungen des Bundespatentgerichts gebunden, der die Figuren der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen betrachtende Fachmann stelle hinsicht-
lich der Form der Dichtlippe keinerlei weitere Überlegungen an, weil im ur-
sprünglichen Patentanspruch 1, weiteren Patentansprüchen und in der ur-
sprünglichen Beschreibung die Dichtlippe durchgängig als parallelogrammför-
mig bezeichnet sei; eine parallelogrammförmige Dichtlippe gehe außerdem aus
den ursprünglichen Fig. 1 bis 3 ohne weiteres sowie in Anlehnung daran auch
aus den ursprünglichen Fig. 4 bis 6 hervor; der Fachmann erkenne deshalb
nicht, daß der mit dem Hauptantrag beanspruchte Gegenstand von dem ur-
sprünglichen Schutzbegehren umfaßt sein solle. Denn die Rechtsbeschwerde
zeigt nicht auf, daß das Bundespatentgericht zu dieser Feststellung unter Ver-
letzung des Gebots, sich mit dem Prozeßstoff umfassend und widerspruchsfrei
auseinanderzusetzen oder unter Verletzung von Denk-, Natur- oder Erfah-
rungssätzen gelangt ist. Das Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbe-
schwerde in den Vordergrund ihrer Rechtsmittelbegründung gestellte ur-
sprüngliche Fig. 4 nicht übersehen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, die
in Fig. 4 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gezeigte Dichtlippe als
ebenfalls parallelogrammförmig anzusehen. Denn sie ist in den sich mit dieser
Figur befassenden Teilen der ursprünglichen Beschreibung nicht nur aus-
drücklich als parallelogrammförmig bezeichnet; es heißt dort außerdem, daß
der Schenkel 3 als Fortsetzung der Dichtlippe an einer Ecke derselben ausge-
formt sei. Dies spricht eher gegen die von der Rechtsbeschwerde für richtig
gehaltene Deutung und für die vom Bundespatentgericht getroffene Feststel-
lung. Denn nach dieser Textstelle der ursprünglichen Beschreibung kann ent-
gegen der durch die farblich angelegte Skizze gemäß Anl. Jo 1 verdeutlichten
Meinung der Rechtsbeschwerde das untere basisnahe Material der in Fig. 4
gezeigten Verglasungsdichtung durchaus der Dichtlippe selbst zugerechnet
werden. Die Dichtlippe hat dann - wie auch in den übrigen Fig. 1 bis 3 und 5
der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen – eine einem Parallelogramm ähnli-
che Form. Die Feststellung des Bundespatentgerichts ist damit rechtlich mög-
lich und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Daran ändert auch der Hinweis des Bundespatentgerichts auf die sich
mit der Dichtleiste nach dem deutschen Gebrauchsmuster 19 12 214 befas-
sende Textstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nichts, wo einer-
seits angegeben ist, daß an dieser Leiste eine im Querschnitt etwa dreieckför-
mige Dichtungslippe angebracht sei, andererseits als nachteilig geschildert ist,
diese Verglasungsdichtung könne schlecht ohne Faltenbildung um Ecken ver-
legt werden. Da in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dabei nicht zu-
gleich darauf verwiesen ist, daß - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht -
bei dem Gegenstand nach dem deutschen Gebrauchsmuster nicht die Form
der Dichtlippe für den geschilderten Nachteil verantwortlich sei, ist nicht aus-
geschlossen, sondern eher naheliegend, daß auch diese Darstellung einen
Fachmann nicht daran denken läßt, die zum Patent angemeldete Neuerung
schließe gerade auch die Verwendung einer dreieckförmigen Dichtlippe ein. Es
bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken, daß das Bundespatentgericht
diese Textstelle als Bestätigung seiner aus dem übrigen Inhalt der Ursprungs-
unterlagen ohnehin getroffenen Würdigung gewertet hat, eine Verglasungs-
dichtung mit einer im wesentlichen dreieckförmigen Dichtungslippe sei nicht als
zu der Erfindung gehörend ursprungsoffenbart.
e) Sind mit der ursprünglichen Anmeldung beansprucht, durchgängig
beschrieben und auch in den Figuren gezeigt ausschließlich solche Vergla-
sungsdichtungen, die eine im wesentlichen parallelogrammförmige Dichtlippe
haben, kann das erteilte Patent mit dem hauptsächlich verteidigten Patentan-
spruch 1 nicht aufrechterhalten werden. Ihm liegt ein anderer Gegenstand als
der ursprünglichen Anmeldung zugrunde. Auch die Rechtsbeschwerde zieht
nicht in Zweifel, daß eine Verglasungsdichtung mit einer im Querschnitt im we-
sentlichen parallelogrammförmig ausgebildeten Dichtlippe nicht als Vergla-
sungsdichtung bezeichnet werden kann, die eine im wesentlichen dreieckför-
mige Dichtungslippe hat.
f) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das mit dem
Hilfsantrag verfolgte Begehren des Patentinhabers, weil auch in dem hilfsweise
formulierten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung der Dichtlippe die nicht als
zur ursprünglich angemeldeten Erfindung gehörend erkennbare, im wesentli-
chen dreieckige Form dienen soll. Auch dieser Patentanspruch 1 schützte mit-
hin einen Gegenstand, der aus der Sicht des Fachmanns nicht von der ur-
sprünglichen Anmeldung umfaßt ist. Auf die weiteren Erwägungen des Bun-
despatentgerichts zu der zusätzlichen Kennzeichnung der Dichtlippe als
wulstartig kommt es deshalb nicht an.
g) Zu Recht hat das Bundespatentgericht seine im Ergebnis nicht zu be-
anstandenden Feststellungen zum Anlaß genommen, wegen der erörterten
unzulässigen Erweiterung das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Besteht das Begehren des beschwerdeführenden Patentinhabers nur darin,
das erteilte Patent mit geänderten Ansprüchen aufrechtzuerhalten, beschränkt
sich unabhängig vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens als solchem
die gerichtliche Entscheidungskompetenz auf dieses Begehren (§ 99 PatG
i.V.m. §§ 308, 536, 559 Abs. 1 ZPO; Sen.Beschl. v. 10.01.1995 - X ZB 11/92,
GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium-Trihydroxid; Beschl. v. 26.09.1996
- X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät). Dies
muß zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen, wenn nicht wenigstens ein
seitens des Patentinhabers vor dem Bundespatentgericht gestellter Antrag zu-
lässig und begründet ist. Da die Formulierung der Patentansprüche Sache des
um das Patent Nachsuchenden ist, darf das erteilte Patent insbesondere nicht
mit einem anderen Wortlaut als beantragt aufrechterhalten werden. Der vorlie-
gende Fall bietet deshalb auch keinen Anlaß zu Ausführungen, ob und gege-
benenfalls mit welchem Antrag die unzulässige Erweiterung hätte beseitigt
werden können, die das Bundespatentgericht darin gesehen hat, daß in den
erteilten Anspruch zur Beschreibung der Dichtlippe die Kennzeichnung
"wulstartig" aufgenommen ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 PatG.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens