Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2007 – X ZB 3/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 101 13 038

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Grö-

ning

am 23. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2006 verkünde-

ten Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats)

des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist das deutsche Patent 101 13 038 er-

teilt worden. Hiergegen hat die Verfahrensbeteiligte Einspruch eingelegt. Der

Patentinhaber hat mit einem Hauptantrag und vier Hilfsanträgen gebeten, das

Patent beschränkt aufrechtzuerhalten. Nach dem Hauptantrag sollen die Pa-

tentansprüche 1 und 11 wie folgt lauten:

1. Verfahren zur Steuerung und Betrieb einer Windenergieanlage

in einem Betriebsbereich, in welchem die Erregerfrequenz des

Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der Eigen-

frequenz des Turmes +/- 5 % liegt, mit einem Turm, einer Steu-

ereinrichtung zur Betriebsführung der Windenergieanlage oder

Teile hiervon, wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine

Schwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird,

wobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den

Schwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im

oberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die

von dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten

Werte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und

zwar derart, dass die Betriebsführung der Windenergieanlage

oder Teile hiervon verändert wird, wenn der Schwingweg und/

oder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren

ersten Grenzwert überschreitet.

11. Windenergieanlage mit einem Turm und einer Steuerungsein-

richtung zur Betriebsführung der Windenergieanlage sowie ei-

ner Einrichtung zur Erfassung des Schwingweges des Turms,

wobei die Windenergieanlage für einen Betrieb, in welchem die

Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer

Bandbreite der Eigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt, vorge-

sehen ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine

Schwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird,

wobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den

Schwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im

oberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die

von dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten

Werte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und

zwar derart, dass die Betriebsführung der Windenergieanlage

oder Teile hiervon verändert wird, wenn der Schwingweg und/

oder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren

ersten Grenzwert überschreitet.

7

Wegen des Wortlauts der mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten je-

weiligen Hauptansprüche wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen. Dabei hat es näher

ausgeführt, die Schritte der Verfahren, die nach dem Haupt- und den Hilfsan-

trägen mit dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 beansprucht seien, seien dem

zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik auf Grund seines Fach-

wissens nahe gelegt gewesen. Die jeweils nebengeordneten, auf eine Wind-

energieanlage bezogenen Vorrichtungsansprüche teilten das Schicksal der Ver-

fahrensansprüche.

Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des

Patentinhabers.

Die Einsprechende tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 3 PatG ohne Zulassung

statthaft, weil der Patentinhaber rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt wor-

den (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und der angefochtene Beschluss sei nicht mit

Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG).

Beide Rügen sind jedoch nicht berechtigt, so dass die Rechtsbeschwer-

de zurückzuweisen ist.

8

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 11.6.2002

- X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.) ist der Anspruch auf

Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheb-

liches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei

seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat oder wenn es Erkenntnis-

se verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen

konnten.

9

Letzteres macht der Patentinhaber geltend, soweit er beanstandet, die

vom Bundespatentgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung herangezo-

gene Richtlinie für Windkraftanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik sei

nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und das Bundespatentgericht habe

einen Hinweis unterlassen, dass es - wie Seite 16 des angefochtenen Be-

schlusses geschehen - bei seiner Entscheidung dieser Richtlinie Bedeutung

zumessen werde. Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus jedoch nicht.

10

Denn die Richtlinie war in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und in

der Beschreibung des Patents als ein für Windkraftanlagen maßgebliches Re-

gelwerk benannt, und zwar unter ausdrücklicher Wiedergabe der Angabe, die

das Bundespatentgericht bei seiner Prüfung der Patentfähigkeit des Patents in

der verteidigten Fassung verwertet hat. Damit gehörte dieser Inhalt der Richtli-

nie zum Prozessstoff und der Patentinhaber konnte damit rechnen, dass es für

die vom Bundespatentgericht vorzunehmende Bewertung des Patents in der

verteidigten Fassung auch auf diese Schrift und insoweit darauf werde ankom-

men können, dass dort bereits auf die Notwendigkeit einer Schwingungsüber-

wachung bei Windenergieanlagen abgestellt war, die - wie es in den verteidig-

ten Patentansprüchen 1 heißt - in einem Bereich betrieben werden, in welchem

die Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der

Eigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt.

11

Der Patentinhaber war dadurch in die Lage versetzt, seine Sicht von der

Bedeutung dieser Notwendigkeit für die Frage des Naheliegens des Gegen-

stands des mit geänderter Fassung verteidigten Patents zu Gehör zu bringen.

Zu weitergehenden Hinweisen bestand kein Anlass (vgl. Senat, Beschl. v.

25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer).

12

Soweit die Rechtsbeschwerde noch meint, der Richtlinie für Windkraftan-

lagen des Deutschen Instituts für Bautechnik sei nichts zu entnehmen, was

dem Patent nach dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen

entgegengehalten werden könne, stellt die Rechtsbeschwerde allein in Frage,

ob die Wertung des Patents in der verteidigten Fassung durch das Bundespa-

tentgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG steht

aber nur zur Verfügung, damit ein sich insoweit verletzt fühlender Verfahrens-

beteiligter sein Recht auf rechtliches Gehör wahren kann. Für eine Richtigkeits-

kontrolle der angefochtenen Entscheidung ist das hiermit eröffnete Verfahren

nicht zugelassen (ständige Rechtsprechung z.B. Senat, Beschl. v. 29.4.2003

- X ZB 10/02, Umdr. S. 7; Beschl. v. 26.7.2005 - X ZB 1/04, Umdr. S. 11

m.w.N.)

13

2. Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Bundespatentgericht

habe vom Patentinhaber vorgetragene Unterschiede zu herkömmlicher Be-

schleunigungsmessung und damit den von dem Patentinhaber vorgetragenen

Inhalt des Patents nicht zur Kenntnis genommen und sich deshalb nicht mit

dessen Besonderheiten befasst. Auch damit wird eine Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan.

14

Die Behauptung des Patentinhabers, auf welche die Rechtsbeschwerde

in diesem Zusammenhang abhebt, nämlich dass mit der vom Bundespatentge-

richt erörterten Schwingungsüberwachung mittels Beschleunigungsmessung

weder ein Grenzwert für den Schwingweg vorgegeben sei noch Mittel bereitge-

standen hätten, die Betriebsführung der Windenergieanlage oder Teile hiervon

zu ändern, wenn der Schwingweg und/oder die absolute Auslegung des Turms

einen vorgebbaren ersten Grenzwert überschreitet, ist Teil der Auseinanderset-

zung des Patentinhabers mit den Entgegenhaltungen gewesen, die als Anlagen

D 1 und D 2 in das Einspruchsverfahren eingeführt worden sind. Auf diese

Schriften hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung jedoch nicht ge-

stützt. Es hat das Patent in der verteidigten Fassung allein deshalb widerrufen,

weil neben der bereits erwähnten Richtlinie auch das 1988 erschienene Buch

"Windkraftanlagen" von Erich Hau zum Stand der Technik gehört, in dem schon

damals angegeben war, dass große Windkraftanlagen über eine elektronisch

arbeitende Schwingungsüberwachung verfügen, bei der Signale verschiedener

Indikationen wie Dehnmessstreifen und Beschleunigungsmesser in einem Pro-

zessor ausgewertet und bei Überschreiten der festgesetzten Grenzwerte des

Sicherheitssystems aktiviert werden. Eine ausdrückliche Erwähnung und Be-

handlung des in anderem Zusammenhang gemachten Vortrags des Patentin-

habers war deshalb entbehrlich, so dass aus deren Fehlen nicht darauf ge-

schlossen werden kann, der Vortrag des Patentinhabers sei vom Bundespa-

tentgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei dessen Entscheidung nicht

berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht - wie auch

die Rechtsbeschwerde angibt - den Gegenstand des verteidigten Patents als

neue Lehre zum technischen Handeln erkannt und nur deshalb als nicht patent-

fähig angesehen hat, weil unzulässig hohe Schwingungsausschläge eines

Turms einer Windenergieanlage eine Schwingungsüberwachung erforderten

und die hierzu im Patent beanspruchten Mittel aufgrund des allgemeinen Fach-

wissens durch diese Notwendigkeit veranlasst naheliegend gewesen seien,

folgt vielmehr, dass das Bundespatentgericht sich durchaus bewusst war, dass

das Patent vom Stand der Technik abweicht.

15

Soweit die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, auch das Buch von

Hau setze sich nicht mit den Maßnahmen auseinander, auf die es nach dem

Patent in seiner verteidigten Fassung ankomme, danach werde vielmehr eine

besondere Schwingungsüberwachung beansprucht, wird lediglich die Richtig-

keit der Auslegung des Patents durch das Bundespatentgericht und dessen

Würdigung eines Stands der Technik angegriffen. Die hiermit gewünschte Rich-

tigkeitsüberprüfung durch den Senat sieht § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG - wie bereits

ausgeführt - jedoch nicht vor.

16

3. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Bundespatentgericht die

im druckschriftlichen Stand der Technik nicht offenbarten Merkmale des Pa-

tents in seiner verteidigten Fassung als zum allgemeinen Fachwissen gehören-

de Lösungsmittel angesehen habe, ohne das Bestreiten des Patentinhabers

insoweit zur Kenntnis genommen und ohne die Frage des Vorhandenseins ei-

nes solchen Fachwissens mit den Verfahrensbeteiligten erörtert zu haben.

Wenn das Gericht ohne nachprüfbare Belege ein angeblich bestehendes all-

gemeines Fachwissen immer heranziehe, wenn es eine Lücke zwischen der

beanspruchten Lehre und dem Stand der Technik zu schließen gelte, so werde

auf das Fehlen von Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit ohne jede Möglichkeit

einer tatsächlichen Überprüfung willkürlich geschlossen. Auch das füllt den Tat-

bestand des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht aus.

17

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundespa-

tentgericht ein Bestreiten des Patentinhabers nicht zur Kenntnis genommen

hat. Das Bundespatentgericht hat gemäß § 87 Abs. 1 PatG den Sachverhalt

von Amts wegen zu erforschen. Dem ist das Gericht im Streitfall nachgekom-

men. Denn es hat das von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Fachwis-

sen nicht etwa als unstreitig behandelt, sondern insoweit aufgrund der durchge-

führten mündlichen Verhandlung unter Nutzung des technischen Sachvers-

tands seiner Mitglieder eigene Feststellungen getroffen.

18

Das Bundespatentgericht hat hierbei die Möglichkeit, nach freier Über-

zeugung zu entscheiden, genutzt, die auch diesem Gericht zusteht (§ 93 Abs. 1

Satz 1 PatG). Diese Möglichkeit schließt grundsätzlich ein, auch Umstände

festzustellen und zu verwerten, für die das Gericht nicht auf förmliche Beweis-

mittel verweisen kann, die also nicht durch entsprechende Urkunden, Sachver-

ständigengutachten, Aussagen von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten oder

eine Augenscheinseinnahme belegt sind. Das Fachwissen des Fachmanns

betreffende Umstände sind hiervon nicht ausgenommen. Als Ergebnis freier

Würdigung ist eine Feststellung insoweit zudem Teil der Entscheidungsfindung.

Der Akt der Entscheidungsfindung ist aber allein dem Gericht übertragen. Die-

ser Vorgang kann als solcher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht berüh-

ren. Der Rechtsbeschwerde kann deshalb auch nicht insoweit beigetreten wer-

den, als in ihr anklingt, das Bundespatentgericht habe seine Überzeugung, wie

weit das Fachwissen zum für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Zeit-

punkt reichte und welche Möglichkeiten es dem Fachmann bot, zur Wahrung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Verfahrensbeteiligten zuvor eröffnen

und mit diesen diskutieren müssen.

19

Zum anderen musste der Patentinhaber damit rechnen, dass das Bun-

despatentgericht sich mit dem Sachverstand seiner technischen Mitglieder das

allgemeine Fachwissen des Fachmanns zu erschließen sucht und die auf diese

Weise gewonnenen Erkenntnisse verwertet. Da gemäß § 4 PatG eine Erfin-

dung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt,

kann auf die Heranziehung des allgemeinen Fachwissens bei der Bewertung,

ob eine patentfähige Erfindung gegeben ist, nicht verzichtet werden. Denn das

allgemeine Fachwissen repräsentiert zusammen mit dem Fachkönnen das, was

den Fachmann ausmacht, auf den nach § 4 PatG abzustellen ist. Es bildet die

Grundlage für die Erfassung und Nutzung derjenigen Kenntnisse, die gemäß

§ 3 Abs. 1 PatG der Stand der Technik umfasst. Das Bundespatentgericht

musste deshalb Feststellungen zum allgemeinen Fachwissen treffen, soweit es

im Hinblick auf die Entwicklung der verteidigten Lehre zum technischen Han-

deln von Bedeutung ist.

20

Für Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist es schließlich eine

Selbstverständlichkeit, dass hierzu der Sachverstand der zur Entscheidung be-

rufenen technischen Richter genutzt wird. Eine vorherige Ankündigung unter

Darlegung der vorhandenen technischen Kenntnisse, wie sie von anderen Ge-

richten zu verlangen sein mag (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2006 - III ZR

65/06, Tz. 14), ist deshalb entbehrlich. Unter diesen Umständen bestand für

den Patentinhaber auch ohne entsprechende Vorgabe des Bundespatentge-

richts in der mündlichen Verhandlung alle Veranlassung, zum Fachwissen des

Fachmanns alles vorzutragen, was er für berücksichtigungswert hielt, und sich

auf diese Weise rechtliches Gehör zu verschaffen.

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4. Ebenfalls zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit ihrem Vorwurf geltend, das Bundespa-

tentgericht habe ohne vorherige Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten eine

neue Rechtsprechung begründet, weil es allein auf das jeweilige Bekanntsein

der einzelnen Merkmale der verteidigten Patentansprüche abgestellt habe, ob-

wohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-

despatentgerichts die funktionale Wirkung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit

im Hinblick auf die Lösung der gestellten Aufgabe zu Grunde zu legen sei und

die Frage des Naheliegens für diese Gesamtheit beantwortet werden müsse.

22

Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht erkannt hat,

mit den hierfür von der Rechtsbeschwerde ins Feld geführten Ausführungen auf

Seite 20 des angefochtenen Beschlusses könnten anerkannte Rechtsgrundsät-

ze in Frage gestellt werden. Auch die Art und Weise, wie das Bundespatentge-

richt zuvor geprüft hat, ob es den verteidigten Patentansprüchen an einer erfin-

derischen Tätigkeit mangele, lässt nicht erkennen, dass das Bundespatentge-

richt im Streitfall einen Maßstab anlegen wollte, der durch höchstrichterliche

Rechtsprechung nicht gedeckt ist. Veranlassung zu einer Erörterung mit den

Verfahrensbeteiligten, ob ein solcher Maßstab zugrunde gelegt werden könne

oder dürfe, bestand deshalb nicht.

23

5. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann

schließlich auch nicht wegen der Erwähnung einer "Temperaturdrift bei Be-

schleunigungssensoren"

im Rahmen der Behandlung des mit dem

4. Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 festgestellt werden.

24

Den - wenn auch kurzen - Ausführungen des Bundespatentgerichts zu

dem diesen Patentanspruch kennzeichnenden zusätzlichen Merkmal, nach

dem wenigstens ein Parameter zur Ermittlung des Schwingweges zunächst

vorgegeben und im laufenden Betrieb anhand der tatsächlich erfassten Mess-

werte korrigiert wird, kann ohne weiteres entnommen werden, dass das Bun-

despatentgericht der Sache nach diesen Patentanspruch als nicht auf erfinderi-

scher Tätigkeit beruhend eingestuft hat, weil bei ihm nur ein Merkmal hinzu-

kommt, dessen Verwirklichung mangels jeglicher Konkretisierung im Patentan-

spruch selbst im Belieben des Fachmanns gelegen habe. Der Hinweis des

Bundespatentgerichts, dass bei Beschleunigungssensoren die Temperaturdrift

als Parameter genommen werden könne, hat dann nur den Charakter eines

Beispiels, das zudem durch die Beschreibung des Patents vorgegeben war,

weil dort zur Ermittlung des Schwingwegs die Verwendung von zwei Beschleu-

nigungssensoren an der Spitze des Turms als Teil der beschriebenen bevor-

zugten Lösung vorgeschlagen ist, diese Sensoren Temperaturschwankungen

ausgesetzt sind und ihr Temperaturgang die Messung und die Feststellung des

jeweiligen Schwingwegs beeinflussen kann, so dass es nötig sein kann, im lau-

fenden Betrieb auch ihre jeweilige Temperatur zu messen und hiernach die

ausgehend von einer vorgegebenen Temperatur ermittelten Werte des

Schwingwegs anzupassen. Unter diesen Umständen war der Patentinhaber

nicht gehindert, sich Gehör auch hinsichtlich des insoweit der Entscheidung des

Bundespatentgerichts zugrunde gelegten Prozessstoffs zu verschaffen. Denn

bei der Breite des zusätzlichen Merkmals handelt es sich um einen Umstand,

der auch ihm nicht verborgen geblieben sein kann.

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6. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht leidet auch nicht an dem

ferner gerügten Mangel, dass der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen

versehen sei.

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§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG soll sicherstellen, dass der unterlegene Verfah-

rensbeteiligte aus den Gründen der Entscheidung entnehmen kann, welche

rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespa-

tentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. Darauf, ob diese Ge-

sichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen oder gar durch druckschriftlichen

oder anderen Stand der Technik belegt sind, ob die hieraus gezogenen

Schlussfolgerungen möglich sind und eine lückenlose Herleitung, dass eine

erfinderische Tätigkeit nicht gegeben ist, erlauben, und ob die rechtliche Würdi-

gung der herangezogenen Umstände fehlerfrei ist, kommt es dagegen nicht an.

Denn § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG eröffnet keine Richtigkeitskontrolle der angefoch-

tenen Entscheidung (st. Rspr.; z.B. Senat, Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05,

GRUR 2006, 929 - Rohrleitungsprüfverfahren, m.w.N.). Zu Unrecht meint die

Rechtsbeschwerde deshalb, der sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch

hinsichtlich der Hilfsanträge vom Bundespatentgericht allein für ausreichend

gehaltene Hinweis, deren Einzelmerkmale beinhalteten bekannte, selbstver-

ständliche oder sich dem Fachmann ohne Schwierigkeiten erschließende Maß-

nahmen, bedeute keine Begründung, weil dies durch keinen Stand der Technik

belegt sei. Das Bundespatentgericht hat vielmehr unter Abhandlung aller

Merkmale der Fassungen des Verfahrensanspruchs 1, mit denen der Patentin-

haber sein Patent verteidigt hat, angegeben, warum es den jeweiligen Gegen-

stand für nicht patentfähig hält. Wie die vorstehend gemachten Ausführungen

zum Hilfsantrag 4 ergeben, ist auch die insoweit vom Bundespatentgericht ge-

gebene Begründung keinesfalls schlechterdings nicht nachvollziehbar. Wie

schließlich in den beiden letzten Sätzen des angefochtenen Beschlusses noch

einmal zum Ausdruck kommt, wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts

vielmehr von der Überzeugung getragen, dass die jeweiligen Fassungen des

verteidigten Patents nur bekanntes Fachwissen zusammenführen und dass das

Beanspruchte deshalb in seiner jeweiligen Gesamtheit für den Fachmann nahe-

liegend war.

27

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 W(pat) 370/03 -