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BGH Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 71/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 524
a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners an-
schließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, ei-
genständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das
Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4
ZPO).
b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für
den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Beru-
fung.
c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine
eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.
BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - V ZB 71/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
28. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des
Landgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er
mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht ein-
gegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzu-
weisen, und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigung
eingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt
würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das
Rechtsmittel begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung
als unzulässig verworfen, die Rücknahme der Berufung des Beklagten habe
das Anschlußrechtsmittel der Kläger wirkungslos gemacht (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Außerdem sei das Rechtsmittel entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht zugleich mit
der Anschlußschrift begründet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses
beantragen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des
Beschwerdegerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang
zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutba-
rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies
verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-
zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275,
284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW
2002, 3029, 3030 f., vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar
2003, V ZB 60/02, Umdruck S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Voraussetzungen des § 524 Abs. 4 ZPO zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittel
der Kläger hätte durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten nur dann
seine Wirkung verloren, wenn es sich um eine Anschlußberufung gehandelt
hätte. Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, an dessen
Auslegung der Senat nicht gebunden ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.
18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), nicht der Fall.
a) Der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verwendete Begriff
der "selbständigen Anschlußberufung" ist dem neuen Zivilprozeßrecht, das
vorliegend anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO), fremd. Der Berufungsbe-
klagte hat nach neuem Recht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder der
Berufung des Gegners anschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzun-
gen des § 511 ZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen (anders, a-
ber abwegig [nur Anschlußberufung möglich], Grunsky, NJW 2002, 800, 801
Fn. 7). Nur im ersten Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung,
wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO), und nur im
Falle der Anschließung muß die Berufung in der Anschlußschrift begründet
werden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wird hingegen selbständig Berufung ein-
gelegt, ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung un-
abhängig. Es bleibt wirksam, wenn jene zurückgenommen wird. Für sie laufen
eigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung (§ 520
Abs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Berufungsbeklagte wählt, steht in seinem
Belieben
(MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524
Rdn. 3;
Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 524 Rdn. 5). Inner-
halb der noch für ihn offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann er Anschlußbe-
rufung nach § 524 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO; a.A. von Ols-
hausen, NJW 2002, 802) oder selbständig Berufung einlegen. Nur wenn die
eigene Berufungsfrist verstrichen ist, ist er auf die Anschlußberufung be-
schränkt.
b) Da die Kläger die "selbständige Anschlußberufung" innerhalb der für
sie laufenden Berufungsfrist eingelegt haben, ist im Wege der Auslegung zu
ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten sie gewählt haben. Dabei ist der
Auslegungsgrundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was
nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-
denen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95,
NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Danach ist vorliegend von einer selbstän-
digen Berufung auszugehen.
aa) Dem Umstand, daß der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger die aus-
drückliche Bezeichnung "Anschlußberufung" enthält, kommt entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Dieses
Wortlautargument verliert schon durch das beigefügte Eigenschaftswort an
Überzeugungskraft, das auf ein selbständiges, also gerade nicht von der geg-
nerischen Berufung abhängiges Rechtsmittel hinweist.
bb) Unterstützt wird dieser Hinweis durch den Vermerk "Original zur
Fristwahrung per Fax ...", der dem Schriftsatz vorangestellt ist. Für eine
Anschlußberufung wäre er ohne Bedeutung. Die hierfür zu beachtende Frist
nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hatte noch nicht einmal zu laufen begonnen.
Bedeutung kam ihm allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung
zu. Hierfür lief die Frist am 16. August 2002, dem Datum des Schriftsatzes, ab.
Um diese Frist zu wahren, mußte der Prozeßbevollmächtigte die Übermittlung
per Telefax anordnen.
cc) Dazu paßt weiter die Ankündigung, Anträge "innerhalb der Beru-
fungsbegründungsfrist" zu stellen. Damit kann bei verständiger Würdigung nur
die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Begründung der - selbständigen - Berufung
gemeint sein. Denn für die Anschlußberufung verlangt das Gesetz eine Be-
gründung in der Anschlußschrift selbst (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine erneute Anschlußberufung - mit entsprechender
Begründung - bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-
fungsbegründungsschrift erlaubt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524
Rdn. 41), kann diese Frist nicht gemeint sein. Sie hatte noch nicht zu laufen
begonnen.
d) Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Argument, daß die
Auslegung ihre Grenzen in dem berechtigten Vertrauen des Gegners auf den
objektiven Erklärungsinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes finden müsse, ist oh-
ne Gehalt. Durch eine Auslegung wird der objektive Erklärungsinhalt einer Pro-
zeßhandlung gerade ermittelt (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 128
Rdn. 25). Auf diese objektive Erklärungsbedeutung darf der Prozeßgegner ver-
trauen. Sie begrenzt aber nicht die Auslegung, sondern ist deren Ergebnis.
Vielmehr begrenzt das Auslegungsergebnis das Vertrauen des Prozeßgegners.
Vorliegend konnte der Beklagte angesichts der aufgezeigten Umstände
nicht annehmen, daß eine Anschlußberufung eingelegt war, der er durch Rück-
nahme der eigenen Berufung den Boden hätte entziehen können. Objektiv be-
trachtet handelt es sich um eine selbständige Berufung.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch