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BGH Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 71/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

V ZB 71/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 524

a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners an-

schließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, ei-

genständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das

Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4

ZPO).

b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für

den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Beru-

fung.

c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine

eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.

BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - V ZB 71/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Hanau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

28. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des

Landgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er

mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.

Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht ein-

gegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzu-

weisen, und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigung

eingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt

würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das

Rechtsmittel begründet.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung

als unzulässig verworfen, die Rücknahme der Berufung des Beklagten habe

das Anschlußrechtsmittel der Kläger wirkungslos gemacht (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Außerdem sei das Rechtsmittel entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht zugleich mit

der Anschlußschrift begründet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses

beantragen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des

Beschwerdegerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang

zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies

verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275,

284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574

Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW

2002, 3029, 3030 f., vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar

2003, V ZB 60/02, Umdruck S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die

Voraussetzungen des § 524 Abs. 4 ZPO zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittel

der Kläger hätte durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten nur dann

seine Wirkung verloren, wenn es sich um eine Anschlußberufung gehandelt

hätte. Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, an dessen

Auslegung der Senat nicht gebunden ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.

18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), nicht der Fall.

a) Der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verwendete Begriff

der "selbständigen Anschlußberufung" ist dem neuen Zivilprozeßrecht, das

vorliegend anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO), fremd. Der Berufungsbe-

klagte hat nach neuem Recht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder der

Berufung des Gegners anschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzun-

gen des § 511 ZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen (anders, a-

ber abwegig [nur Anschlußberufung möglich], Grunsky, NJW 2002, 800, 801

Fn. 7). Nur im ersten Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung,

wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO), und nur im

Falle der Anschließung muß die Berufung in der Anschlußschrift begründet

werden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wird hingegen selbständig Berufung ein-

gelegt, ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung un-

abhängig. Es bleibt wirksam, wenn jene zurückgenommen wird. Für sie laufen

eigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung (§ 520

Abs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Berufungsbeklagte wählt, steht in seinem

Belieben

(MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524

Rdn. 3;

Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 524 Rdn. 5). Inner-

halb der noch für ihn offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann er Anschlußbe-

rufung nach § 524 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO; a.A. von Ols-

hausen, NJW 2002, 802) oder selbständig Berufung einlegen. Nur wenn die

eigene Berufungsfrist verstrichen ist, ist er auf die Anschlußberufung be-

schränkt.

b) Da die Kläger die "selbständige Anschlußberufung" innerhalb der für

sie laufenden Berufungsfrist eingelegt haben, ist im Wege der Auslegung zu

ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten sie gewählt haben. Dabei ist der

Auslegungsgrundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was

nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-

denen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95,

NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Danach ist vorliegend von einer selbstän-

digen Berufung auszugehen.

aa) Dem Umstand, daß der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger die aus-

drückliche Bezeichnung "Anschlußberufung" enthält, kommt entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Dieses

Wortlautargument verliert schon durch das beigefügte Eigenschaftswort an

Überzeugungskraft, das auf ein selbständiges, also gerade nicht von der geg-

nerischen Berufung abhängiges Rechtsmittel hinweist.

bb) Unterstützt wird dieser Hinweis durch den Vermerk "Original zur

Fristwahrung per Fax ...", der dem Schriftsatz vorangestellt ist. Für eine

Anschlußberufung wäre er ohne Bedeutung. Die hierfür zu beachtende Frist

nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hatte noch nicht einmal zu laufen begonnen.

Bedeutung kam ihm allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung

zu. Hierfür lief die Frist am 16. August 2002, dem Datum des Schriftsatzes, ab.

Um diese Frist zu wahren, mußte der Prozeßbevollmächtigte die Übermittlung

per Telefax anordnen.

cc) Dazu paßt weiter die Ankündigung, Anträge "innerhalb der Beru-

fungsbegründungsfrist" zu stellen. Damit kann bei verständiger Würdigung nur

die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Begründung der - selbständigen - Berufung

gemeint sein. Denn für die Anschlußberufung verlangt das Gesetz eine Be-

gründung in der Anschlußschrift selbst (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine erneute Anschlußberufung - mit entsprechender

Begründung - bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-

fungsbegründungsschrift erlaubt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524

Rdn. 41), kann diese Frist nicht gemeint sein. Sie hatte noch nicht zu laufen

begonnen.

d) Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Argument, daß die

Auslegung ihre Grenzen in dem berechtigten Vertrauen des Gegners auf den

objektiven Erklärungsinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes finden müsse, ist oh-

ne Gehalt. Durch eine Auslegung wird der objektive Erklärungsinhalt einer Pro-

zeßhandlung gerade ermittelt (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 128

Rdn. 25). Auf diese objektive Erklärungsbedeutung darf der Prozeßgegner ver-

trauen. Sie begrenzt aber nicht die Auslegung, sondern ist deren Ergebnis.

Vielmehr begrenzt das Auslegungsergebnis das Vertrauen des Prozeßgegners.

Vorliegend konnte der Beklagte angesichts der aufgezeigten Umstände

nicht annehmen, daß eine Anschlußberufung eingelegt war, der er durch Rück-

nahme der eigenen Berufung den Boden hätte entziehen können. Objektiv be-

trachtet handelt es sich um eine selbständige Berufung.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Schmidt-Räntsch