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BGH Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 100/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. April 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vor-

handensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine

Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast

dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufge-

klärt hat.

BGH, Urt. v. 30. April 2003 - V ZR 100/02 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. März 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke am Ortsrand von

I. , die mit einem "ländlichen Wohnhaus" bebaut waren und im übri-

gen als Weidefläche genutzt wurden. Die Weidefläche war von einem 1,3 m

hohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf dem Gelände zwei Block-

hütten, die als Unterstände für die dort vom Vater der Beklagten gehaltenen

Schafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. Der

Zaun und die Hütten waren ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet

worden.

Ende 1994 bot die Beklagte das Anwesen in einer Zeitungsanzeige mit

dem Hinweis zum Kauf an, es handele sich um ein "Liebhaberobjekt", das "ge-

eignet für Tierhaltung (für Pferde)" sei. Auf Grund dieser Anzeige besichtigten

die Kläger das Anwesen. Sie kauften die Grundstücke mit notariellem Vertrag

vom 9. Februar 1995 von der Beklagten zum Preis von 560.000 DM. In den

Kaufvertrag wurde der Ausschluß der "Haftung für Fehler und Mängel" sowie

die Erklärung der Beklagten aufgenommen, ihr sei von dem "Vorhandensein

wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt."

Unter dem 26. Oktober 1998 richtete der zuständige Landkreis eine

Abrißverfügung für den Zaun und die beiden Blockhütten an die Kläger. Sie

versuchten daraufhin ohne Erfolg, in einem Verwaltungsstreitverfahren die

Aufhebung dieses Bescheids und eine Baugenehmigung für den Zaun und die

Hütten zu erreichen.

Die Kläger sehen sich von der Beklagten arglistig getäuscht und fordern

deren Verurteilung zur Zahlung von noch 691.682,90 DM als Schadensersatz

Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundbesitzes, die Feststellung des

Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für

weitere Schäden. Der Beklagten sei, so das Vorbringen der Kläger, die for-

melle und materielle Baurechtswidrigkeit auch des Zauns schon seit 1994

nach einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen.

Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, vor Vertragsschluß sei auf das

Fehlen einer Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abriß

angeboten worden. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das

Oberlandesgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen

richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger

aus § 463 Satz 2 BGB a.F.; denn es sei davon auszugehen, daß die Beklagte

die Baurechtswidrigkeit zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistig

verschwiegen habe. Daß eine Information über die Baurechtswidrigkeit der

Hütten erfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für die

von ihr behauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweis-

ergebnis wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Zwar sei es grundsätzlich

Sache der Kläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu be-

weisen. Hier ergebe sich aber eine "abweichende Regelung" aus dem Inhalt

des Kaufvertrages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit be-

gründe. Aus der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung der Beklagten,

ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt",

könne nur der Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswid-

rigkeit der Unterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertrags-

inhalt hinaus erfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen. Da die

Schadenshöhe noch nicht abschließend geklärt sei, mit hoher Wahrscheinlich-

keit aber trotz der gegenzurechnenden Nutzungsentschädigung ein Schaden

verbleibe, könne zunächst ein Grundurteil ergehen.

Das hält einer revisionrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten

nicht stand.

II.

1. Das angefochtene Urteil leidet bereits an einem Verfahrensmangel,

weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nicht

zulässig ist.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht nur um ein

Grund-, sondern auch um ein Teilurteil. Gegenstand des Berufungsurteils sind

nicht alle im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anträge, vielmehr

ist nur über den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach ent-

schieden worden. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht lediglich

geprüft hat, ob eine Wahrscheinlichkeit für irgendeinen Schaden gegeben ist,

nicht hingegen, ob dies auch für eine Schadenshöhe gilt, die über den Zah-

lungsantrag hinausgeht und damit von dem Feststellungsantrag erfaßt wird.

Zudem hätte über den hier geltend gemachten Feststellungsantrag auch nicht

durch Grundurteil entschieden werden können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juli

2001, V ZR 170/00, NJW 2002, 302, 303 m.w.N.).

b) Als Teilurteil ist das Berufungsurteil unzulässig, weil mit ihm die Ge-

fahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist. Über die Vor-

aussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist,

wird nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsanträge nochmals zu

befinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, daß das Gericht bei einem späte-

ren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter

Rechtsauffassung - abweichend entscheidet (Senat, Urt. v. 28. Januar 2000,

V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406).

c) Es ist allerdings fraglich, ob dieser Mangel zu einer Aufhebung des

Berufungsurteils führen kann. Die Beklagte hat den betreffenden Verfahrens-

fehler entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO nicht gerügt und es kann

zumindest bezweifelt werden, daß den Klägern für ihre Gegenrüge die erfor-

derliche Rügebefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1988, III ZR 267/85, BGHR

§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b Rügebefugnis 1) zukommt. Nach der bisherigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes ist die Unzulässigkeit eines Teilurteils -

von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur auf entsprechende

Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen (BGHZ 16, 71, 74; Senat, Urt. v.

22. März 1991, V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; BGH, Urt. v. 17. Mai

2000, VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Ob an dieser Auffassung festgehalten

werden kann, erscheint zweifelhaft (so auch bereits BGH, Urt. v. 12. Januar

1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381). So steht etwa für das Grund-

urteil die Prüfung der Zulässigkeit von Amts wegen außer Frage (BGH, Urt. v.

27. Januar 2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urt. v. 17. Februar 2000,

IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499); für eine unterschiedliche Behandlung

des Teilurteils gibt es keinen überzeugenden Grund (vgl. MünchKomm-

ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 26; Stein/Jonas/

Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 559 Rdn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557

Rdn. 16). Hierüber bedarf es aber im vorliegenden Fall ebensowenig einer

Entscheidung wie über die Frage einer Rügebefugnis der Kläger; denn das

Berufungsurteil kann aus Gründen des materiellen Rechts ohnehin keinen Be-

stand haben.

2. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß vor-

liegend ein - vom Gewährleistungsausschluß nicht berührter (§ 467 BGB

a.F.) - Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines arglistig verschwie-

genen Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) in Betracht

kommt. Hierbei ist es den Klägern möglich, den Kaufgegenstand zurückzuwei-

sen und Ersatz des gesamten ihnen durch die Nichterfüllung entstehenden

Schadens zu verlangen ("großer Schadensersatz", vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni

1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333).

a) Es kann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. begrün-

den, wenn sich auf dem verkauften Grundstück Bauwerke befinden, die ohne

die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind (vgl. Senat, Urt. v.

7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM 1985, 230, 231 m.w.N.). Liegt in solchen

Fällen auch keine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vor, die den Käu-

fern Bestandsschutz gewährleistet, so besteht der Sachmangel bereits darin,

daß es ihnen an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt auf

Dauer für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen zu können (vgl. Se-

nat, Urt. v. 7. Dezember 1984, aaO). So liegen die Dinge hier. Die Kläger

konnten auf Grund der im Angebot herausgestellten Eignung der Grundstücke

und deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Besichtigung davon ausgehen,

daß ihnen für die beabsichtigte Tierhaltung auch die beiden Blockhütten zur

Verfügung standen.

b) Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten, die für die Annahme ei-

nes relevanten Verschweigens notwendig ist, hat das Berufungsgericht zu-

treffend bejaht. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur bei nicht er-

kennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen be-

stimmter Mängel schließen lassen, oder bei verborgenen, wesentlichen Män-

geln (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848).

Letzteres trifft für das Fehlen der Baugenehmigung für die beiden Blockhütten

zu.

c) Für den Fall unterbliebener Aufklärung geht das Berufungsgericht

ferner zu Recht von arglistigem Handeln der Beklagten aus. Arglistig handelt

ein Verkäufer, wenn er den Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig

weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß sein Vertragspartner

den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit

dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR

43/94, NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR

1996, 1332; Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere wußte die Be-

klagte bereits auf Grund des an sie gerichteten Schreibens der Baubehörde

vom 8. März 1994, daß für keine der beiden Blockhütten die erforderliche

Baugenehmigung erteilt worden war.

d) Schließlich trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß es Sache

der Beklagten ist, den Beweis dafür zu führen, daß das arglistige Verschwei-

gen des Fehlers für den Kaufentschluß der Kläger nicht ursächlich gewesen ist

(vgl. Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46). Daß

das Berufungsgericht diesen Beweis für nicht erbracht hält, läßt Rechtsfehler

nicht erkennen.

3. Hingegen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß ei-

ne Aufklärung der Kläger über die fehlende Baugenehmigung für die beiden

Blockhütten unterblieben ist. Die Revision rügt zu Recht, daß dem Berufungs-

gericht ein Rechtsfehler insoweit unterlaufen ist, als es der Beklagten die Be-

weislast für die von ihr behauptete Aufklärung über die fehlende Baugenehmi-

gung zugewiesen hat.

a) Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger zu 1 bei der Be-

sichtigung des Anwesens von ihrem Vater, dem Zeugen L. , darauf hin-

gewiesen worden sein, daß für die Blockhütten Baugenehmigungen nicht er-

teilt seien. Trifft dies zu, so fehlt es auch gegenüber der Klägerin zu 2 an ei-

nem arglistigen Verschweigen; denn den Umständen nach war davon auszu-

gehen, daß der Kläger zu 1 diese Information an seine Ehefrau weitergeben

wird, weshalb zumindest arglistiges Handeln nicht mehr gegeben wäre.

b) Wie bereits in dem Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2002 (WM

2003, 259) über die Zulassung der Revision ausgeführt, hat das Berufungsge-

richt nicht etwa festgestellt, daß die behauptete Aufklärung unterblieben sei.

Es geht - was Rechtsfehler nicht erkennen läßt - vielmehr davon aus, daß die

behauptete Unterrichtung über die Baurechtswidrigkeit nicht erwiesen ist. Auf

dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zum

Nachteil der Beklagten getroffen. Hierbei hat es zwar im Ansatz nicht verkannt,

daß der Käufer, weil er bei § 463 Satz 2 BGB a.F. die Darlegungs- und Be-

weislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt, auch vorzutragen und nach-

zuweisen hat, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufklärte (Senat, Urt. v.

20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Das Berufungsgericht hat

jedoch diese Beweislastregel fehlerhaft angewandt. Entgegen seiner Auffas-

sung ist es wegen der in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Erklärung der

Beklagten, ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel

nichts bekannt", nicht gerechtfertigt, von dem geschilderten Grundsatz abzu-

weichen und den Verkäufer mit dem Nachweis zu belasten, daß eine Unter-

richtung des Käufers über aufklärungsbedürftige Mängel des Kaufobjekts tat-

sächlich erfolgt ist.

aa) Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten behauptete Aufklä-

rung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden

Kenntnis von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überle-

gung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand un-

terrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt der

notariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im Anschluß

daran weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Rich-

tigkeit und Vollständigkeit - der Beklagten die Beweislast für eine gleichwohl

erfolgte Aufklärung zu.

bb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungs-

gericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung man-

gelnder Kenntnis überhaupt auf den baurechtswidrigen Zustand bezog. Zwin-

gend ist das keineswegs; denn waren - wie von der Beklagten behauptet - die

Kläger vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß die

Beklagte insoweit nicht länger von einem "unsichtbaren" Mangel ausging. Die

Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde

unterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehler-

hafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht zur

Begründung der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastum-

kehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkun-

den heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richti-

ge Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für ei-

ne etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Be-

urkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Rich-

tigkeit der notariellen Urkunde nicht teil (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR

180/83, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, BGHR § 313

Satz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in dieser

Hinsicht - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen -

allenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den Klä-

gern obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni

1986, V ZR 158/85, aaO).

c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag in der Sache nicht

selbst zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Beru-

fungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem Beweisange-

bot der Kläger auf Vernehmung der Zeugin S. nicht nachgegan-

gen. Die Zeugin ist zu der Behauptung benannt worden, daß bei der von den

Zeugen L. und L. -S. geschilderten Unterredung, die am

11. Dezember 1995 stattgefunden habe, nicht über die beiden Blockhütten ge-

sprochen worden sei. Diese Behauptung ist erheblich; denn unter diesen Um-

ständen kann die von der Beklagten vorgetragene und von den beiden Zeugen

bestätigte Information über die fehlende Baugenehmigung nicht stattgefunden

haben. Die Kläger müssen, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen,

nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen;

es reicht vielmehr aus, daß sie die von der Beklagten vorgetragene konkrete

Unterrichtung widerlegen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, aaO). Das Be-

rufungsgericht wird demnach dem Beweisangebot der Kläger nachgehen müs-

sen.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch