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BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 436/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar

wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom

22. März 1972 ein ihm gehörendes Grundstück für 30.000 DM und eine laufend

zu zahlende Monatsrente. Über diese Rente war in Abschnitt III folgendes ver-

einbart:

"...

(2) Für die Laufzeit von 10 Jahren, gerechnet von der endgültigen Frei- machung des vertragsgegenständlichen Grundstückes an, ver- pflichtet sich der Käufer an den Verkäufer und dessen Ehefrau A. M., geb. S., als Gesamtberechtigte, eine monatliche Leibrente von DM 3.000,- ... zu bezahlen.

(3) Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren ist der Käufer ver- pflichtet, an den Verkäufer und dessen vorgenannte Ehefrau wie- derum für die Laufzeit von 10 Jahren eine Leibrente von monatlich DM 2.500,- ... zu bezahlen.

(4) Nach Ablauf der 20-jährigen Frist verringert sich die Leibrente für die Ehegatten M. für die Dauer von weiteren 10 Jahren auf DM 2.000,- ... Nach Ablauf der 30-jährigen Frist hat der Käufer an die Ehegatten M. bis zu deren Ableben eine monatliche Leibrente von DM 1.000,- ... zu bezahlen.

...

Sollte während der Laufzeit der Leibrente mit den angegebenen Beträ- gen einer der Ehegatten M. versterben, so ist die Leibrente an den Überlebenden der Ehegatten M. zu bezahlen, jedoch monatlich um DM 500,- ... verringert. Die Verringerung tritt in dem Monat ein, der dem Versterben des Ehegatten M. folgt.

...

Die Leibrentenzahlung an die Ehegatten H. und A. M. dient zur Siche- rung des Unterhalts der Genannten. Die Vertragsteile vereinbaren daher noch folgendes mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an:

Sollte sich das Grundgehalt eines Bundesbeamten, Besoldungsord- nung A, Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 11, ... um mehr als 5 % nach oben oder nach unten verändern, so verändert sich die jeweils zu zahlende Leibrente im gleichen Verhältnis nach oben oder nach unten.

Eine Veränderung ist jeweils am 30. Dezember eines jeden Jahres fest- zustellen. Sie gilt für das darauffolgende Jahr. Sofern eine Veränderung des Beamtengehaltes, wie vorstehend festgelegt, eingetreten ist, verän-

dert sich die Leibrente erneut, wenn wiederum eine Veränderung von 5 % gegenüber dem zuletzt festgestellten Betrag nach oben oder nach unten eingetreten ist, bezogen jeweils auf den 30. Dezember eines Jah- res.

..."

Nach Ablauf der ersten zehn Jahre kam es zwischen den Kaufvertrags-

parteien zum Streit darüber, ob nunmehr monatlich lediglich 2.500 DM zu zah-

len seien oder ob - auch - dieser Betrag entsprechend den seit 1972 eingetre-

tenen Erhöhungen anzuheben sei. Die Klägerin und ihr Ehemann führten we-

gen dieser Frage gegen die Käuferin einen Prozeß, der in letzter Instanz durch

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1987 zu Ungunsten der da-

maligen Kläger entschieden wurde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990

verzichtete der Haftpflichtversicherer des Notars, gegen den inzwischen Scha-

densersatzansprüche erhoben worden waren, auf die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht die Beklagte,

die die Ehefrau und Alleinerbin des Notars ist, der den Vertrag vom 22. März

1972 beurkundet hat und während des jetzigen Rechtsstreits verstorben ist, auf

Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Notar vor, er habe pflichtwidrig

nicht dafür gesorgt, daß durch eine klare Vertragsabfassung dem später ent-

standenen Streit mit der Käuferin vorgebeugt wurde. Sie hat Zahlung von

280.482 DM und Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihr auch den zukünfti-

gen, aus der Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel auf die jeweiligen

spätere Basisbeträge entstehenden Schaden zu ersetzen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat

den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache

im übrigen insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist

durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund einer umfassenden Sach- und

Rechtsprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).

II.

Das Berufungsgericht hat den "Anspruch ... dem Grunde nach (für) ge-

rechtfertigt" erklärt und die Sache "zur Verhandlung über den Betrag des An-

spruchs" an das Landgericht zurückverwiesen. Wie es in den Entscheidungs-

gründen seines Urteils ausdrücklich klargestellt hat, bezieht sich die Zurück-

verweisung auch auf den Feststellungsantrag.

Diese Behandlung der Sache ist verfahrensrechtlich nicht zulässig.

1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß

eines Grundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war (BGH, Urt. v.

14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR

247/96, NJW 1998, 1140; v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97, WM 2000,

35). Das war hier nicht der Fall. Der Erlaß eines Grundurteils nach § 304

Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit

in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219 m.w.N.). Daß dies im Streit-

fall so ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hält es für "höchst un-

wahrscheinlich, daß es bei einer Klarstellung im Sinne des Verkäufers im Be-

urkundungstermin überhaupt zu einem Kaufabschluß gekommen wäre". Für

diesen Fall hat die Klägerin, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festge-

halten ist, behauptet, das Grundstück, das dann im Eigentum ihres Ehemannes

geblieben wäre, sei heute 3 Mio. DM wert. Nach der Zurechnung von erzielba-

ren Mieteinnahmen in Höhe von 1.116.000 DM und Abzug des Barkaufpreises

von 30.000 DM sowie der 850.000 DM, die die Käuferin an Rente gezahlt habe,

ergebe sich auf dieser Grundlage ein Schaden von 3.416.000 DM. Der Rechts-

vorgänger der Beklagten hat den von der Klägerin angegebenen Grundstücks-

wert bestritten und seinerseits behauptet, die heute auf dem Grundstück be-

findlichen Gebäude seien erst von der Käuferin errichtet worden; ohne diese

Bauten sei das Grundstück heute wie im Jahre 1972 rund 600.000 DM wert.

Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen, sondern nur die Be-

merkung, daß selbst für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein

Sachverständigengutachten über den Grundstückswert eingeholt werden müs-

se. Auf dieser Grundlage ist es bisher offen, ob der Klägerin und ihrem Ehe-

mann infolge des Vertragsabschlusses ein Schaden entstanden sein kann. Ein

Grundurteil durfte unter diesen Umständen nicht erlassen werden.

2. Unabhängig von der Zulässigkeit des Grundurteils durfte das Beru-

fungsgericht die Sache nicht auch wegen des Feststellungsantrags an das

Landgericht zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs bietet dafür § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Grundlage (Urt. v. 24. Novem-

ber 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f unter ausführlicher Auseinanderset-

zung mit der in Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung). Not-

falls hätte das Berufungsgericht hiernach schon aus diesem Grund auf eine

Zurückverweisung insgesamt verzichten und nach § 540 ZPO verfahren müs-

sen.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist nicht abwei-

sungsreif. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachver-

halt steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach

1. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu

erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der von ihm zu er-

richtenden Urkunde wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-

lage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ehe-

mann der Beklagten es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen habe, eine Klärung

in der Frage herbeizuführen, ob sich die Wertsicherungsklausel auch auf die

späteren (abgesenkten) Basisrentenbeträge beziehen sollte. Die dagegen ge-

richteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; er erachtet sie

nicht für durchgreifend (§ 565 a Satz 1 ZPO).

2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich die

Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Notars für einen der Klägerin und ih-

rem Ehemann entstandenen Schaden nicht verneinen.

a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe,

den objektiven Inhalt des Vertrages durch Auslegung der Vertragsurkunde zu

ermitteln. Es mag offenbleiben, ob dies zutrifft. Immerhin hat das Berufungsge-

richt es für eine "gravierende Ungereimtheit" gehalten, wenn nach Beginn jeder

neuen Zehn-Jahres-Phase früher eingetretene Wertsteigerungen wieder hätten

entfallen sollen; dieses Ergebnis wäre, so hat es gemeint, "schwer einzuse-

hen". Auf die Frage, wie der Vertrag in diesem Punkt auszulegen ist, kommt es

jedenfalls für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreits nicht an. Wegen des

Ergebnisses des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses steht fest, daß die

Klägerin im Verhältnis zur Käuferin die ihr ungünstige Auslegung hinnehmen

muß.

b) Zu der Frage, ob der Vertrag mit dem im Vorprozeß im Verhältnis zwi-

schen den Kaufvertragsparteien bindend festgestellten Inhalt zustande ge-

kommen wäre, wenn der Notar den beiderseitigen Vertragswillen ordnungsge-

mäß festgestellt hätte, enthält das Berufungsurteil - darin hat die Revision recht

- keine ausdrückliche Feststellung. Das Berufungsgericht hat jedoch ausge-

führt, im Betragsverfahren werde zu klären sein, "von welchem der beiden von

der Klägerin dargelegten Schadensverläufe auszugehen" sei. Damit ist der

Vortrag der Klägerin gemeint, entweder wäre, was am wahrscheinlichsten sei,

die Veräußerung des Grundstücks unterblieben oder der Kaufvertrag wäre mit

dem von ihrem Ehemann als Verkäufer gewünschten Inhalt zustande gekom-

men. Das Berufungsgericht ist hiermit der Klägerin jedenfalls darin gefolgt, daß

ihr Ehemann das Grundstück nicht ohne Einbeziehung der abgesenkten Basis-

rentenbeträge in die Wertsicherung verkauft hätte. Dem stimmt auch die Revi-

sion insofern zu, als sie meint, nach dem, was die Zeugen in beiden Prozessen

ausgesagt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß es, wenn der Notar

das beiderseits Gewollte richtig aufgeklärt hätte, gar nicht zum Abschluß des

Kaufvertrags gekommen wäre. Sie meint nur, der Klägerin und ihrem Ehemann

wäre kein Schaden entstanden, wenn dieser das Grundstück behalten hätte.

Davon kann jedoch, wie bereits oben (I 1) dargelegt worden ist, auf der

Grundlage des weiteren, der Revisionsprüfung zugrunde zu legenden Vorbrin-

gens der Klägerin nicht ausgegangen werden.

3. Der Anspruch ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend

angenommen hat, nicht verjährt.

a) Der Beginn der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB zu beur-

teilenden Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Notar wegen Amts-

pflichtverletzung setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht nur

die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatz-

pflichtigen, sondern nach § 198 Satz 1 BGB in erster Linie die Entstehung des

Schadens voraus.

aa) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung

eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß

bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehenbleibt und damit endgültig

wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils

reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996,

540, 541 m.w.N.). Besteht die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsge-

staltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn -

vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner

herleitet (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612;

v. 16. November 1995 aaO; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832,

1833, jeweils für die Anwaltshaftung).

Obwohl die Abfassung des Vertrages vom 22. März 1972 bereits den

Keim späterer Streitigkeiten über seinen Inhalt in sich trug, drohte der Klägerin

und deren Ehemann daraus zunächst noch kein Schaden. Die Unklarheit

konnte sich nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre auswirken; es stand nicht

einmal fest, ob der Vertrag dann noch von Bedeutung sein und ob sich die

Käuferin in der Frage der Anpassung der Basisbeträge auf einen für den Ver-

käufer ungünstigen Rechtsstandpunkt stellen würde. Das mit der Gestaltung

des Vertrages für die Klägerin und ihren Ehemann verbundene Risiko verwirk-

lichte sich jedoch, als sich die Käuferin nach Ablauf der ersten zehn Jahre wei-

gerte, mehr zu zahlen als die in Abschnitt III Nr. 3 vorgesehenen 2.500 DM

monatlich. Wann das genau war, ist nicht vorgetragen; jedenfalls reichten die

Klägerin und ihr Ehemann wegen dieser Weigerung am 18. Februar 1983 eine

Klage gegen die Käuferin ein. Damit war der Schaden, dessen Ersatz die Klä-

gerin verlangt, entstanden; denn im Vermögen der Klägerin und ihres Eheman-

nes fehlte nunmehr das Geld, das sie erhalten hätten, wenn der Vertrag un-

mißverständlich in ihrem Sinne formuliert und so auch abgeschlossen worden

wäre.

Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, der Schaden sei erst

mit rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses durch das Revisionsurteil vom

18. Dezember 1987 eingetreten; denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über die Rentenansprüche sei offen gewesen, ob das amtspflichtwidrige Ver-

halten des Notars zu einem Schaden führen werde. Dem ist nicht zu folgen.

Käme es darauf an, wie die Gerichte über den infolge der Amtspflichtverletzung

des Notars entstandenen Streit zwischen den Beteiligten entscheiden, dann

hätte es der Geschädigte weitgehend in der Hand, den Verjährungsbeginn

selbst zu bestimmen; solange er die von ihm beanspruchten Rechte aus dem

Vertrag nicht gerichtlich geltend machte, könnte die Verjährungsfrist nicht in

Lauf gesetzt werden.

Aus diesen Gründen ist für die Schadensentstehung auch nicht das im

Vorprozeß ergangene erstinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 1985 maßgeb-

lich. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil vom

12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Dort hat der erken-

nende Senat unter Aufgabe seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung

entschieden, daß bei einem in einem Prozeß oder einem verwaltungsgerichtli-

chen Verfahren begangenen Fehler eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters

der Schaden nicht erst mit der letzten, nicht mehr angreifbaren Entscheidung,

sondern bereits mit der ersten auf das anwaltliche Fehlverhalten ergangenen

Gerichtsentscheidung eintrete. Diese Rechtsprechung betrifft - das hat das Be-

rufungsgericht zutreffend erkannt - eine andere Frage. Im vorliegenden Fall

geht es nicht um eine fehlerhafte Prozeßführung, sondern darum, ob ein Scha-

den, den ein Notar durch unzureichende Ermittlung des Vertragswillens der

Beteiligten bei einer Beurkundung verursacht hat, erst dann als entstanden

gelten kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, welche

Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bestehen. Das ist aus den oben an-

geführten Gründen zu verneinen. Der Geschädigte wird dadurch nicht ohne

weiteres gezwungen, unter Umständen einen - vom Berufungsgericht für un-

zumutbar gehaltenen - Prozeß gegen den Notar zu führen, während er sich

noch in einem anderen Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner über den durch

das Notarverschulden vereitelten Anspruch gegen ihn auseinandersetzt; denn

er kann in dem letztgenannten Prozeß dem Notar den Streit verkünden (vgl.

BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826), was hier in-

dessen die Klägerin und ihr Ehemann unterlassen haben.

bb) Für die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflich-

tigen reicht es im allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage

der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht

risikolose Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 102, 246, 248). Diese Vor-

aussetzung lag bei der Klägerin und ihrem Ehemann vor, als sich die Grund-

stückskäuferin ernstlich weigerte, ab 1982 mehr als den von nun an geltenden

Basisbetrag von 2.500 DM zuzüglich der erst später eintretenden Erhöhungen

zu zahlen.

cc) Nach diesen Erwägungen wäre der Anspruch gegen den Beklagten

verjährt gewesen, als dessen Haftpflichtversicherer im Dezember 1990 auf die

Einrede der Verjährung verzichtete, soweit diese noch nicht eingetreten war.

b) Da indessen der Beklagte die ihm bei der Beurkundung obliegenden

Pflichten lediglich fahrlässig verletzt hat und es sich auch nicht um ein selb-

ständiges Betreuungsgeschäft i.S.d. §§ 23, 24 BNotO handelte, besteht nach

§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Anspruch gegen ihn nur, wenn und soweit die

Klägerin und ihr Ehemann nicht auf andere Weise Ersatz erlangen konnten. In

einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen

einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; denn solange der Geschädigte nicht

darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist

ihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grunde

keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65,

71).

Im vorliegenden Fall kamen, da der Schaden als solcher bereits ent-

standen war, die geltend gemachten (weiteren) Erfüllungsansprüche gegen die

Grundstückskäuferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht (vgl. BGH,

Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 977). Die Klägerin und

ihr Ehemann wußten erst nach Abschluß des gegen die Käuferin geführten

Rechtsstreits, daß sie gegen diese die ihnen über die freiwillig gezahlten Be-

träge hinaus vermeintlich zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht

durchsetzen konnten. Der damalige Prozeß endete mit dem Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 18. Dezember 1987. Im Zeitpunkt des mit dem Schreiben des

Haftpflichtversicherers vom 10. Dezember 1990 erklärten Verjährungsverzichts

war deshalb die Verjährung noch nicht eingetreten; das Revisionsurteil des

V. Zivilsenats ist dem Prozeßbevollmächtigten der damaligen Kläger am 27.

Januar 1988 zugestellt worden.

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zu der

Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin infolge der vom

Notar begangenen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, die noch feh-

lenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter