BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 436/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 852 Abs. 1
Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar
wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom
22. März 1972 ein ihm gehörendes Grundstück für 30.000 DM und eine laufend
zu zahlende Monatsrente. Über diese Rente war in Abschnitt III folgendes ver-
einbart:
"...
(2) Für die Laufzeit von 10 Jahren, gerechnet von der endgültigen Frei- machung des vertragsgegenständlichen Grundstückes an, ver- pflichtet sich der Käufer an den Verkäufer und dessen Ehefrau A. M., geb. S., als Gesamtberechtigte, eine monatliche Leibrente von DM 3.000,- ... zu bezahlen.
(3) Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren ist der Käufer ver- pflichtet, an den Verkäufer und dessen vorgenannte Ehefrau wie- derum für die Laufzeit von 10 Jahren eine Leibrente von monatlich DM 2.500,- ... zu bezahlen.
(4) Nach Ablauf der 20-jährigen Frist verringert sich die Leibrente für die Ehegatten M. für die Dauer von weiteren 10 Jahren auf DM 2.000,- ... Nach Ablauf der 30-jährigen Frist hat der Käufer an die Ehegatten M. bis zu deren Ableben eine monatliche Leibrente von DM 1.000,- ... zu bezahlen.
...
Sollte während der Laufzeit der Leibrente mit den angegebenen Beträ- gen einer der Ehegatten M. versterben, so ist die Leibrente an den Überlebenden der Ehegatten M. zu bezahlen, jedoch monatlich um DM 500,- ... verringert. Die Verringerung tritt in dem Monat ein, der dem Versterben des Ehegatten M. folgt.
...
Die Leibrentenzahlung an die Ehegatten H. und A. M. dient zur Siche- rung des Unterhalts der Genannten. Die Vertragsteile vereinbaren daher noch folgendes mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an:
Sollte sich das Grundgehalt eines Bundesbeamten, Besoldungsord- nung A, Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 11, ... um mehr als 5 % nach oben oder nach unten verändern, so verändert sich die jeweils zu zahlende Leibrente im gleichen Verhältnis nach oben oder nach unten.
Eine Veränderung ist jeweils am 30. Dezember eines jeden Jahres fest- zustellen. Sie gilt für das darauffolgende Jahr. Sofern eine Veränderung des Beamtengehaltes, wie vorstehend festgelegt, eingetreten ist, verän-
dert sich die Leibrente erneut, wenn wiederum eine Veränderung von 5 % gegenüber dem zuletzt festgestellten Betrag nach oben oder nach unten eingetreten ist, bezogen jeweils auf den 30. Dezember eines Jah- res.
..."
Nach Ablauf der ersten zehn Jahre kam es zwischen den Kaufvertrags-
parteien zum Streit darüber, ob nunmehr monatlich lediglich 2.500 DM zu zah-
len seien oder ob - auch - dieser Betrag entsprechend den seit 1972 eingetre-
tenen Erhöhungen anzuheben sei. Die Klägerin und ihr Ehemann führten we-
gen dieser Frage gegen die Käuferin einen Prozeß, der in letzter Instanz durch
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1987 zu Ungunsten der da-
maligen Kläger entschieden wurde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990
verzichtete der Haftpflichtversicherer des Notars, gegen den inzwischen Scha-
densersatzansprüche erhoben worden waren, auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht die Beklagte,
die die Ehefrau und Alleinerbin des Notars ist, der den Vertrag vom 22. März
1972 beurkundet hat und während des jetzigen Rechtsstreits verstorben ist, auf
Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Notar vor, er habe pflichtwidrig
nicht dafür gesorgt, daß durch eine klare Vertragsabfassung dem später ent-
standenen Streit mit der Käuferin vorgebeugt wurde. Sie hat Zahlung von
280.482 DM und Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihr auch den zukünfti-
gen, aus der Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel auf die jeweiligen
spätere Basisbeträge entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat
den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache
im übrigen insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist
durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund einer umfassenden Sach- und
Rechtsprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).
II.
Das Berufungsgericht hat den "Anspruch ... dem Grunde nach (für) ge-
rechtfertigt" erklärt und die Sache "zur Verhandlung über den Betrag des An-
spruchs" an das Landgericht zurückverwiesen. Wie es in den Entscheidungs-
gründen seines Urteils ausdrücklich klargestellt hat, bezieht sich die Zurück-
verweisung auch auf den Feststellungsantrag.
Diese Behandlung der Sache ist verfahrensrechtlich nicht zulässig.
1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß
eines Grundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war (BGH, Urt. v.
14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR
247/96, NJW 1998, 1140; v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97, WM 2000,
35). Das war hier nicht der Fall. Der Erlaß eines Grundurteils nach § 304
Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit
in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219 m.w.N.). Daß dies im Streit-
fall so ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hält es für "höchst un-
wahrscheinlich, daß es bei einer Klarstellung im Sinne des Verkäufers im Be-
urkundungstermin überhaupt zu einem Kaufabschluß gekommen wäre". Für
diesen Fall hat die Klägerin, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festge-
halten ist, behauptet, das Grundstück, das dann im Eigentum ihres Ehemannes
geblieben wäre, sei heute 3 Mio. DM wert. Nach der Zurechnung von erzielba-
ren Mieteinnahmen in Höhe von 1.116.000 DM und Abzug des Barkaufpreises
von 30.000 DM sowie der 850.000 DM, die die Käuferin an Rente gezahlt habe,
ergebe sich auf dieser Grundlage ein Schaden von 3.416.000 DM. Der Rechts-
vorgänger der Beklagten hat den von der Klägerin angegebenen Grundstücks-
wert bestritten und seinerseits behauptet, die heute auf dem Grundstück be-
findlichen Gebäude seien erst von der Käuferin errichtet worden; ohne diese
Bauten sei das Grundstück heute wie im Jahre 1972 rund 600.000 DM wert.
Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen, sondern nur die Be-
merkung, daß selbst für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein
Sachverständigengutachten über den Grundstückswert eingeholt werden müs-
se. Auf dieser Grundlage ist es bisher offen, ob der Klägerin und ihrem Ehe-
mann infolge des Vertragsabschlusses ein Schaden entstanden sein kann. Ein
Grundurteil durfte unter diesen Umständen nicht erlassen werden.
2. Unabhängig von der Zulässigkeit des Grundurteils durfte das Beru-
fungsgericht die Sache nicht auch wegen des Feststellungsantrags an das
Landgericht zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs bietet dafür § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Grundlage (Urt. v. 24. Novem-
ber 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f unter ausführlicher Auseinanderset-
zung mit der in Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung). Not-
falls hätte das Berufungsgericht hiernach schon aus diesem Grund auf eine
Zurückverweisung insgesamt verzichten und nach § 540 ZPO verfahren müs-
sen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist nicht abwei-
sungsreif. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachver-
halt steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach
1. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu
erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der von ihm zu er-
richtenden Urkunde wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-
lage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ehe-
mann der Beklagten es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen habe, eine Klärung
in der Frage herbeizuführen, ob sich die Wertsicherungsklausel auch auf die
späteren (abgesenkten) Basisrentenbeträge beziehen sollte. Die dagegen ge-
richteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; er erachtet sie
nicht für durchgreifend (§ 565 a Satz 1 ZPO).
2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Notars für einen der Klägerin und ih-
rem Ehemann entstandenen Schaden nicht verneinen.
a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe,
den objektiven Inhalt des Vertrages durch Auslegung der Vertragsurkunde zu
ermitteln. Es mag offenbleiben, ob dies zutrifft. Immerhin hat das Berufungsge-
richt es für eine "gravierende Ungereimtheit" gehalten, wenn nach Beginn jeder
neuen Zehn-Jahres-Phase früher eingetretene Wertsteigerungen wieder hätten
entfallen sollen; dieses Ergebnis wäre, so hat es gemeint, "schwer einzuse-
hen". Auf die Frage, wie der Vertrag in diesem Punkt auszulegen ist, kommt es
jedenfalls für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreits nicht an. Wegen des
Ergebnisses des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses steht fest, daß die
Klägerin im Verhältnis zur Käuferin die ihr ungünstige Auslegung hinnehmen
muß.
b) Zu der Frage, ob der Vertrag mit dem im Vorprozeß im Verhältnis zwi-
schen den Kaufvertragsparteien bindend festgestellten Inhalt zustande ge-
kommen wäre, wenn der Notar den beiderseitigen Vertragswillen ordnungsge-
mäß festgestellt hätte, enthält das Berufungsurteil - darin hat die Revision recht
- keine ausdrückliche Feststellung. Das Berufungsgericht hat jedoch ausge-
führt, im Betragsverfahren werde zu klären sein, "von welchem der beiden von
der Klägerin dargelegten Schadensverläufe auszugehen" sei. Damit ist der
Vortrag der Klägerin gemeint, entweder wäre, was am wahrscheinlichsten sei,
die Veräußerung des Grundstücks unterblieben oder der Kaufvertrag wäre mit
dem von ihrem Ehemann als Verkäufer gewünschten Inhalt zustande gekom-
men. Das Berufungsgericht ist hiermit der Klägerin jedenfalls darin gefolgt, daß
ihr Ehemann das Grundstück nicht ohne Einbeziehung der abgesenkten Basis-
rentenbeträge in die Wertsicherung verkauft hätte. Dem stimmt auch die Revi-
sion insofern zu, als sie meint, nach dem, was die Zeugen in beiden Prozessen
ausgesagt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß es, wenn der Notar
das beiderseits Gewollte richtig aufgeklärt hätte, gar nicht zum Abschluß des
Kaufvertrags gekommen wäre. Sie meint nur, der Klägerin und ihrem Ehemann
wäre kein Schaden entstanden, wenn dieser das Grundstück behalten hätte.
Davon kann jedoch, wie bereits oben (I 1) dargelegt worden ist, auf der
Grundlage des weiteren, der Revisionsprüfung zugrunde zu legenden Vorbrin-
gens der Klägerin nicht ausgegangen werden.
3. Der Anspruch ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
angenommen hat, nicht verjährt.
a) Der Beginn der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB zu beur-
teilenden Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Notar wegen Amts-
pflichtverletzung setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht nur
die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatz-
pflichtigen, sondern nach § 198 Satz 1 BGB in erster Linie die Entstehung des
Schadens voraus.
aa) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung
eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß
bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehenbleibt und damit endgültig
wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils
reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996,
540, 541 m.w.N.). Besteht die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsge-
staltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn -
vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner
herleitet (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612;
v. 16. November 1995 aaO; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832,
1833, jeweils für die Anwaltshaftung).
Obwohl die Abfassung des Vertrages vom 22. März 1972 bereits den
Keim späterer Streitigkeiten über seinen Inhalt in sich trug, drohte der Klägerin
und deren Ehemann daraus zunächst noch kein Schaden. Die Unklarheit
konnte sich nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre auswirken; es stand nicht
einmal fest, ob der Vertrag dann noch von Bedeutung sein und ob sich die
Käuferin in der Frage der Anpassung der Basisbeträge auf einen für den Ver-
käufer ungünstigen Rechtsstandpunkt stellen würde. Das mit der Gestaltung
des Vertrages für die Klägerin und ihren Ehemann verbundene Risiko verwirk-
lichte sich jedoch, als sich die Käuferin nach Ablauf der ersten zehn Jahre wei-
gerte, mehr zu zahlen als die in Abschnitt III Nr. 3 vorgesehenen 2.500 DM
monatlich. Wann das genau war, ist nicht vorgetragen; jedenfalls reichten die
Klägerin und ihr Ehemann wegen dieser Weigerung am 18. Februar 1983 eine
Klage gegen die Käuferin ein. Damit war der Schaden, dessen Ersatz die Klä-
gerin verlangt, entstanden; denn im Vermögen der Klägerin und ihres Eheman-
nes fehlte nunmehr das Geld, das sie erhalten hätten, wenn der Vertrag un-
mißverständlich in ihrem Sinne formuliert und so auch abgeschlossen worden
wäre.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, der Schaden sei erst
mit rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses durch das Revisionsurteil vom
18. Dezember 1987 eingetreten; denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Rentenansprüche sei offen gewesen, ob das amtspflichtwidrige Ver-
halten des Notars zu einem Schaden führen werde. Dem ist nicht zu folgen.
Käme es darauf an, wie die Gerichte über den infolge der Amtspflichtverletzung
des Notars entstandenen Streit zwischen den Beteiligten entscheiden, dann
hätte es der Geschädigte weitgehend in der Hand, den Verjährungsbeginn
selbst zu bestimmen; solange er die von ihm beanspruchten Rechte aus dem
Vertrag nicht gerichtlich geltend machte, könnte die Verjährungsfrist nicht in
Lauf gesetzt werden.
Aus diesen Gründen ist für die Schadensentstehung auch nicht das im
Vorprozeß ergangene erstinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 1985 maßgeb-
lich. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil vom
12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Dort hat der erken-
nende Senat unter Aufgabe seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung
entschieden, daß bei einem in einem Prozeß oder einem verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren begangenen Fehler eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters
der Schaden nicht erst mit der letzten, nicht mehr angreifbaren Entscheidung,
sondern bereits mit der ersten auf das anwaltliche Fehlverhalten ergangenen
Gerichtsentscheidung eintrete. Diese Rechtsprechung betrifft - das hat das Be-
rufungsgericht zutreffend erkannt - eine andere Frage. Im vorliegenden Fall
geht es nicht um eine fehlerhafte Prozeßführung, sondern darum, ob ein Scha-
den, den ein Notar durch unzureichende Ermittlung des Vertragswillens der
Beteiligten bei einer Beurkundung verursacht hat, erst dann als entstanden
gelten kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, welche
Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bestehen. Das ist aus den oben an-
geführten Gründen zu verneinen. Der Geschädigte wird dadurch nicht ohne
weiteres gezwungen, unter Umständen einen - vom Berufungsgericht für un-
zumutbar gehaltenen - Prozeß gegen den Notar zu führen, während er sich
noch in einem anderen Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner über den durch
das Notarverschulden vereitelten Anspruch gegen ihn auseinandersetzt; denn
er kann in dem letztgenannten Prozeß dem Notar den Streit verkünden (vgl.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826), was hier in-
dessen die Klägerin und ihr Ehemann unterlassen haben.
bb) Für die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflich-
tigen reicht es im allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage
der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht
risikolose Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 102, 246, 248). Diese Vor-
aussetzung lag bei der Klägerin und ihrem Ehemann vor, als sich die Grund-
stückskäuferin ernstlich weigerte, ab 1982 mehr als den von nun an geltenden
Basisbetrag von 2.500 DM zuzüglich der erst später eintretenden Erhöhungen
zu zahlen.
cc) Nach diesen Erwägungen wäre der Anspruch gegen den Beklagten
verjährt gewesen, als dessen Haftpflichtversicherer im Dezember 1990 auf die
Einrede der Verjährung verzichtete, soweit diese noch nicht eingetreten war.
b) Da indessen der Beklagte die ihm bei der Beurkundung obliegenden
Pflichten lediglich fahrlässig verletzt hat und es sich auch nicht um ein selb-
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Anspruch gegen ihn nur, wenn und soweit die
Klägerin und ihr Ehemann nicht auf andere Weise Ersatz erlangen konnten. In
einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen
einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; denn solange der Geschädigte nicht
darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist
ihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grunde
keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65,
71).
Im vorliegenden Fall kamen, da der Schaden als solcher bereits ent-
standen war, die geltend gemachten (weiteren) Erfüllungsansprüche gegen die
Grundstückskäuferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht (vgl. BGH,
Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 977). Die Klägerin und
ihr Ehemann wußten erst nach Abschluß des gegen die Käuferin geführten
Rechtsstreits, daß sie gegen diese die ihnen über die freiwillig gezahlten Be-
träge hinaus vermeintlich zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht
durchsetzen konnten. Der damalige Prozeß endete mit dem Urteil des Bundes-
gerichtshofs vom 18. Dezember 1987. Im Zeitpunkt des mit dem Schreiben des
Haftpflichtversicherers vom 10. Dezember 1990 erklärten Verjährungsverzichts
war deshalb die Verjährung noch nicht eingetreten; das Revisionsurteil des
V. Zivilsenats ist dem Prozeßbevollmächtigten der damaligen Kläger am 27.
Januar 1988 zugestellt worden.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zu der
Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin infolge der vom
Notar begangenen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, die noch feh-
lenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter