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BGH Urteil vom 07.05.2003 – VIII ZR 340/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Mai 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der IX. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 2002 aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung

vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten

die Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-

rufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es

hat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-

haltene Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mie-

ter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer un-

angemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § 9

AGBG unwirksam.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches

Ziel die (damalige) Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546

ZPO).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-

fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden

Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht

nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).

Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-

gefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz ge-

stellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Beru-

fungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine

weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-

zweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Senats-

urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen;

Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8; Meyer-Seitz, in Hannich/Meyer-

Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdnr. 3).

Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wieder-

gegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinnge-

mäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel er-

strebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiter-

verfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes

Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.

An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die knapp

gefaßten Urteilsgründe beschränken sich auf die Darlegung der Auffassung des

Berufungsgerichts, daß die oben wiedergegebene Klausel der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen im zugrundeliegenden Mietvertrag unwirksam sei. Das Be-

rufungsbegehren der Kläger wird nicht erkennbar. Da das Berufungsurteil eine

der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es

an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (Münch-

Komm-ZPO/Aktualisierungsband - Wenzel, § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher

aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der

Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen