Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.01.2004 – VIII ZR 140/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Januar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amts-

gerichts Speyer vom 16. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die

Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf

die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstel-

lung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt

es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehren die Kläger, das angefochtene Be-

rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-

chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-

onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 25. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das

Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen

enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil

die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche

tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-

teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,

NJW-RR 2003, 1290, unter II 1 b m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 22. Dezember

2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1). Von der Auf-

hebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen

werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entschei-

dung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Damit gilt bei einer

Verletzung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nach bisherigem Zi-

vilprozeßrecht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen § 543 ZPO a.F.

keinen Tatbestand aufwies (vgl. dazu BGHZ 73, 248; BGH, Urteil vom

1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 unter I 1 m.w.Nachw.; ferner

Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006; Se-

natsurteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708 unter II 2; Se-

natsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO, jew.m.w.Nachw.).

Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-

sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-

waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-

scheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen.

Diesen läßt sich bereits nicht entnehmen, was die Kläger mit ihrer Klage be-

gehrt haben. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist da-

her mangels tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich. Letztlich

bleibt auch unklar, was Gegenstand der Klageabweisung ist.

2. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die Berufungsanträge

nicht wiedergibt. § 540 ZPO macht dies nicht entbehrlich. Das trifft selbst dann

zu, wenn das Berufungsurteil ordnungsgemäß auf die Feststellungen im erstin-

stanzlichen Urteil Bezug nimmt. Diese Verweisung kann sich nicht auf die in der

zweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken. Daher sind auch die Berufungs-

anträge wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzuneh-

men (BGH, Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003,

1743, zur Aufnahme in BGHZ 154, 99 bestimmt; Senatsurteil vom 7. Mai 2003

- VIII ZR 340/02, nicht veröffentlicht, jew.m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 2003

- V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter

II 1 a; Senatsurteil vom

22. Dezember 2003 aaO, unter II 2).

Auch daran fehlt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil gibt die Be-

rufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. Da-

her könnte in der Sache selbst dann nicht entschieden werden, wenn das Be-

rufungsurteil im übrigen eine ausreichende tatbestandliche Beurteilungsgrund-

lage bieten würde, was nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1) jedoch

nicht der Fall ist.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst