Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 15.05.2003 – VI ZA 4/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Zoll

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet.

Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichti-

gung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäre

die Revision nicht zuzulassen.

Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei über-

gangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber in

der Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkun-

dig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -

BGHZ 151, 221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002,

3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind im

vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sich

im Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, wa-

rum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Kläger

behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht

bestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zum

Nachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb

mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsa-

chen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Me-

ningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide

gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dar-

getan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger ange-

botene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen

könnte.

Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat

demnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann für

ihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll