Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – VI ZR 312/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Mai 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 826 Gi

Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sach-

verständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.

Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Kammergerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz für ein im Zwangsversteigerungs-

verfahren für ein Grundstück abgegebenes Gebot.

Der Beklagte ist öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Sachver-

ständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Er

wurde vom Vollstreckungsgericht mit der Erstattung eines schriftlichen Gutach-

tens über den Verkehrswert eines Grundstücks beauftragt. Auf der Grundlage

des Gutachtens des Beklagten wurde der Verkehrswert vom Vollstreckungsge-

richt auf 1.070.000 DM festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin konnten die

Bieter das Gutachten einsehen. Am 16. Mai 2000 ersteigerte der Kläger das

Grundstück als Meistbietender mit einem Bargebot von 820.000 DM.

Er behauptet, das Grundstück sei nur 865.000 DM wert, weil die Nutzflä-

chen geringer und die Mieten niedriger seien als im Gutachten vom Beklagten

angegeben. Bei Kenntnis der richtigen Umstände hätte er nur 665.000 DM ge-

boten. Ausgehend von der Relation zwischen dem abgegebenen Gebot und

dem vom Beklagten geschätzten Verkehrswert wäre ihm unter Zugrundelegung

des niedrigeren Grundstückswerts von 865.000 DM der Zuschlag bereits bei

diesem Gebot in Höhe von 77 % des Verkehrswerts erteilt worden. Die Aus-

wertung von 100 Zuschlägen von Januar 1999 bis Dezember 2000 in der Sta-

tistik eines Amtsgerichts habe nämlich ergeben, daß die erzielten Versteige-

rungserlöse im Durchschnitt 68,32 % des zugrunde gelegten Verkehrswertes

betrügen. Der Kläger macht einen Gesamtschaden von 150.000 DM geltend,

von dem er mit der Klage einen Teilbetrag von 100.000 DM fordert. Er ist der

Ansicht, der Beklagte hafte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung,

denn er habe die Grundlagen der Schätzung nur nachlässig ermittelt und seine

Angaben "ins Blaue" gemacht. Seiner Aufgabe habe er sich leichtfertig und ge-

wissenlos entledigt.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Re-

vision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung des Beklagten,

weil die Beauftragung des Sachverständigen durch das Vollstreckungsgericht

nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG keine Schutzwirkung zugunsten der Bieter ent-

falte. Das Vollstreckungsgericht habe den Kläger auch nicht stillschweigend in

den Schutzbereich des Gutachtenauftrages einbeziehen wollen, zumal ein

Schutz des Bieters nach Zuschlag oder dessen Versagung über den Weg einer

Anfechtung gesetzlich selbst dann nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG ausgeschlos-

sen sei, wenn der Grundstückswert aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens

oder auch sonstiger Umstände unrichtig festgesetzt worden sei. Auch habe der

Beklagte nicht erkennen lassen, daß er dem Bieter als demjenigen, den es an-

gehe, für die Richtigkeit des Gutachtens haften wolle.

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB lägen ebenfalls

nicht vor. Es seien weder Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte bei

Erstellung seines Gutachtens - dessen Fehlerhaftigkeit unterstellt - in leichtferti-

ger Weise wissentlich unrichtige Angaben gemacht habe, noch sei ersichtlich,

daß er in Verfolgung eines eigenen Vorteils, ohne Rücksicht auf die Belange

Dritter gehandelt und/oder sich über bereits geltend gemachte Bedenken hin-

weggesetzt habe oder daß es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig gewesen

sei, ob und ggfs. welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten habe.

Der behauptete Schaden sei auch nach Art und Umfang nicht gegeben.

Der Beklagte habe ein Grundstück nach eigener Darstellung für einen Preis

ersteigert, der nicht über, sondern unter dem vom Beklagten behaupteten Ver-

kehrswert liege.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-

gebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten we-

gen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht gege-

ben.

1. Aufgrund der Bindungswirkung der Zulassung durch das Berufungsge-

richt ist die Revision statthaft (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn im Beru-

fungsurteil ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt wird und der Streitfall weder

eine entscheidungserhebliche, allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige

Frage aufwirft noch im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung

geboten ist.

2. Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht eine vertragliche

Haftung des Beklagten. Allerdings kommt es entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts im Streitfall nicht darauf an, ob das Vollstreckungsgericht bei

der Beauftragung des Sachverständigen die Bieter in den Schutzbereich des

Auftrages stillschweigend einbeziehen wollte. Es fehlen bereits vertragliche Be-

ziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem Beklagten als primäre

Voraussetzung für eine vertragliche Haftung. Hierauf weist die Revisionserwide-

rung mit Recht hin. Der Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren

wird, auch wenn § 74a ZVG dies nicht ausdrücklich erwähnt, durch das Voll-

streckungsgericht entsprechend den Beweiserhebungsvorschriften der

§§ 402 ff. ZPO herangezogen. Er wird vom Vollstreckungsgericht ausgewählt

und kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (vgl. Zeller/Stöber, ZVG,

17. Aufl., § 74a Rdn. 10.2). Demgemäß erfolgt die Beauftragung in entspre-

chender Anwendung des § 404 Abs. 1 ZPO. Die rechtlichen Beziehungen zwi-

schen dem Vollstreckungsgericht und dem Sachverständigen sind deshalb öf-

fentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. OLG Düsseldorf, NJW

1986, 2891; OLG Hamm, VersR 1995, 225; Wessel in Praxishandbuch, Sach-

verständigenrecht, 3. Aufl., § 34 Rdn. 2). Damit scheiden die durch Vertrag be-

gründeten Haftungsansprüche aus (vgl. Roeßner in Praxishandbuch, Sachver-

ständigenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 23). Als gerichtlicher Sachverständiger kann

der Beklagte deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in

Anspruch genommen werden.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen

eine Haftung des Beklagten nach § 839 Abs. 1 BGB nicht in Erwägung gezo-

gen. Gerichtliche Sachverständige werden, auch wenn sie öffentlich bestellt

sind - was für den Beklagten unstreitig zutrifft -, durch die gerichtliche Beauftra-

gung nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Sie haften deshalb, wenn sie

schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten, nicht nach § 839 BGB

(vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839a Rdn. 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom

6. Februar 2003 - III ZR 44/02 – ZfIR 2003, 260). Etwas anderes gilt, wenn die

Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten – wie etwa beim

Gutachterausschuß - im Rahmen einer normalen Amtstätigkeit erfolgt (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - aaO).

Im vorliegenden Fall war der Beklagte zwar aufgrund der öffentlichen

Bestellung zur Übernahme des Auftrags aufgrund seiner Ernennung zum ge-

richtlichen Sachverständigen verpflichtet (§ 407 Abs. 1 ZPO), doch blieb er

weiterhin Privatperson und haftet deshalb für Vermögensschäden aufgrund ei-

nes fehlerhaften Gutachtens lediglich unter den Voraussetzungen des § 826

BGB. Die durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-

satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) mit § 839a BGB

geschaffene, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtli-

chen Sachverständigen findet im Streitfall noch keine Anwendung, weil die Ge-

setzesänderung nur greift, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli

2002 eingetreten ist (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 12

des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

aaO). Der Kläger hat das Grundstück aber bereits am 16. Mai 2000 ersteigert.

4. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hält auch die Revision

zutreffend als Voraussetzung für eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzli-

cher Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten für erforderlich,

daß der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und ge-

wissenlos und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. Senats-

urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 - VersR 1991, 1413). Die Er-

stattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dafür nicht aus. Hinzutreten muß

vielmehr, daß sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen

zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte An-

gaben der Gutachtensaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichts-

losigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Infor-

mationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der

Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von

ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden

muß (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 - aaO; vom

12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77 - VersR 1979, 283, 284; BGH, Urteil vom

18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - VersR 1962, 803, 804).

Nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt sind solche be-

sonderen Umstände, die die Erledigung des Gutachtensauftrags durch den Be-

klagten als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, nicht gegeben. Ob das Ver-

halten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsge-

richt die Gesamtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat,

unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Se-

natsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, vorgesehen

zur Veröffentlichung in BGHZ; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001,

1431, 1432; vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597; BGH, Ur-

teil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - NJW 1991, 353, 354 m.w.N.).

a) Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe aufgrund feh-

lender Gesamtwürdigung der Umstände zu Unrecht ein sittenwidriges Verhalten

des Beklagten verneint, obwohl es die vom Kläger behaupteten Unrichtigkeiten

des Gutachtens unterstellt habe. Sie stellt nicht in Abrede, daß der Beklagte in

seinem Gutachten mehrmals verdeutlicht hat, daß ihm die Räumlichkeiten der

Gebäude nur eingeschränkt zugänglich gewesen seien und damit vollständige

Angaben zu Art, Beschaffenheit und Größe der Wohnfläche gefehlt hätten.

Auch hätten ihm nur unvollständige Angaben zu den tatsächlichen Erträgnis-

sen des Grundstücks vorgelegen.

Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Nachlässigkeit bei der Er-

mittlung der Anknüpfungstatsachen gegenüber dem Beklagten aber nicht ge-

rechtfertigt. Der Zutritt zum Objekt kann im Zwangsversteigerungsverfahren

vom Vollstreckungsgericht weder für sich noch für den Sachverständigen er-

zwungen werden. Es ist allein Sache des Vollstreckungsschuldners, wem er

Zutritt gewährt (Zeller/Stöber, aaO, Rdn. 10.5 und § 42 Rdn. 3). Nur wenn die

Möglichkeit besteht, die dem Gutachten zugrunde liegenden Fakten gesichert

zu erheben, ist dem Sachverständigen, der das Gutachten auf einer ungesi-

cherten Tatsachengrundlage erstattet, Nachlässigkeit anzulasten. Sind hinge-

gen dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände

nicht bekannt und bleiben seine Bemühungen zur Absicherung der Anknüp-

fungstatsachen erfolglos, so darf er sein Gutachten auch auf Unterstellungen

aufbauen, muß dies aber im Gutachten kenntlich machen (vgl. BGHZ 127, 378,

387 und BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82 - NJW 1984, 355,

356; Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rdn. 10.6). Dies hat der Beklagte

durch zahlreiche Einzelhinweise in seinem Gutachten getan.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vorwurf des sittenwidri-

gen Handelns auch nicht deshalb begründet, weil der Beklagte es unterlassen

hat, bereits eingangs des Gutachtens allgemein auf die eingeschränkte Mög-

lichkeit der Erhebung der tatsächlichen Bewertungsfaktoren hinzuweisen. Hier-

zu besteht keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hält deshalb

einen entsprechenden Hinweis mit Recht lediglich für wünschenswert. Daß al-

lein das Fehlen eines zusammenfassenden Hinweises in der Einleitung des

Gutachtens nicht geeignet ist, das Verhalten des Beklagten als rücksichts- oder

gewissenlos zu qualifizieren, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgeho-

ben. Der Auffassung der Revision, das Gutachten rufe beim Leser den Eindruck

hervor, daß es gänzlich auf vom Sachverständigen geprüften Zahlen beruhe,

kann angesichts der vielen Hinweise auf Schätzungen und Vermutungen nicht

gefolgt werden.

c) Soweit die Revision behauptet, der Beklagte sei von vornherein nicht

willens gewesen, einen genauen Ertragswert zu ermitteln und habe in dem

Bestreben nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn das Grundstück

im ersten Termin unter 7/10 seines Wertes versteigert würde, den Wert zu

Lasten der Bieter hoch angesetzt, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die

diesen Vorwurf stützen könnten. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Beru-

fungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag außer acht gelassen habe. Ein

der Behauptung entsprechendes Verhalten des Beklagten erfüllte außerdem

noch nicht die Voraussetzungen für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhal-

tens zum Nachteil des Klägers. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte über

das unrichtige Gutachten einen konkreten eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf

die Belange Dritter suchte und es ihm gleichgültig gewesen sei, ob und ggfs.

welche Folgen sein Verhalten habe (vgl. BGHZ 95, 307, 311). Gegen eine der-

art rücksichtslose Einstellung des Beklagten spricht schon, daß er mehrfach auf

die ungesicherte Tatsachengrundlage für seine Berechnungen hingewiesen hat.

Die Belange des Klägers fanden hinreichend Berücksichtigung dadurch, daß er

die Möglichkeit hatte, vor der Versteigerung das Gutachten einzusehen und

sich dadurch Kenntnis über die Grundlagen der Verkehrswertfestsetzung zu

verschaffen.

d) Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend den Vorwurf eines

sittenwidrigen Verhaltens für nicht berechtigt erachtet. Auf die Frage, inwieweit

der Kläger einen Vermögensschaden geltend machen könnte, obwohl er das

Grundstück unter dem Verkehrswert ersteigert hat, kommt es deshalb nicht

mehr an.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Müller Greiner Wellner

Diederichsen

Stöhr