BGH Urteil vom 06.02.2003 – III ZR 44/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Cb
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah-
rens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß
wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsverstei-
gerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchen
des Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behörde
des beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DM
ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grund-
stück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäu-
den bebaut. Nachdem der Kläger das Grundstück in Besitz genommen hatte,
stellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teil-
weise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und den
erteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf dem
Grundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallge-
bäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.
Der Kläger hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und dem
ausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wie-
deraufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdem
erfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. Der
Kläger lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise,
insbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichen-
den Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehenden
Bauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kläger sogar Vorsatz, zu-
mindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nicht
erkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt da-
her das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseiti-
gung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mietein-
nahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und be-
gehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jegli-
chen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und des
Zwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmi-
gung herrühre.
Das beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschusses
bestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftung
des beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene mögli-
cherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839
BGB i.V.m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zuge-
zogene) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte im
staatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei der
Urteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallen
demgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten,
weder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm
[2002] § 839a Rn. 1 m.w.N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträ-
ger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von
gerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d.h.
unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinne
des § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sich
in solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer
sonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu ins-
besondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).
2.
Die Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig ge-
wordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grund-
stückswerts nach § 74a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte,
bestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten "Dritten".
Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere
an dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990,
1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessen
des Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nicht
aber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahr-
scheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Be-
trachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einer
Zwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit sein
müsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß es
in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56
Satz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung von
Regreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumen-
tation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß die
gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleude-
rung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze
von 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedoch
nicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und
zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in
die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf,
selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutz-
würdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des
Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der
erforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutz-
bereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden
Amtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auch
die Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß
vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81
m.zahlr.w.N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß die
Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt;
dieser ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil
vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Dritter 82). Allerdings hat der "Dritte" nicht ohne weiteres auch Anspruch auf
Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile.
Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse
nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-
schützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinn
des Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteige-
rungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zu-
stellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September
2001 aaO, in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 =
VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Ge-
genstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung
der Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -
, ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Die-
se begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumin-
dest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt
verfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74a
Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagung
des Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festge-
setzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglich
die Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haf-
tungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung.
3.
In dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestset-
zung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wert-
ermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassen
sich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze auf
das hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gericht
übertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf der
Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen in
die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm er-
kennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung
hinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie das
nach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsge-
schäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.
4.
Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im
Amtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839
Rn. 203 ff m.w.N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachteraus-
schusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehler-
haften Wertermittlung.
a) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtli-
chen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigt
worden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftete
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden
bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige
haftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist
(OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzli-
cher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im
übrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823
Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob
fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG
Schleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001,
S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).
b) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-
satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a
BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesie-
delte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Ge-
richt ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-
richtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem
Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf
diesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessen
noch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht
(Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Än-
derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO).
c) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von ei-
nem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzen
der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung des
Gutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzun-
gen, von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt,
passen indessen nur für "normale" gerichtliche Sachverständige, die, obwohl
sie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten
lediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgung
sie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutach-
terausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutach-
ten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amts-
pflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifi-
kanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Be-
hörden, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung eines
Wertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtferti-
gung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalen
amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem dem
Senatsurteil BGHZ 146, 365 zugrundeliegenden Fall, in dem es um Amts-
pflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungs-
der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hat
der Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch für
einfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senat
den Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft be-
stimmt, die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren
zum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).
d) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839a BGB zu beurteilen wäre,
bedarf hier keiner Entscheidung.
5.
Da das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhal-
tung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen
hat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeiti-
gen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß
der Kläger die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe.
Zwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Kläger allenfalls
einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht
ersteigert. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger habe zu der sich
danach ergebenden Vermögenslage trotz eines hierauf gerichteten Hinweises
in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Im Ergebnis
hat das Berufungsgericht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, jedoch of-
fengelassen. Die Parteien haben im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-
heit, insoweit ergänzend vorzutragen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr