Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.02.2003 – III ZR 44/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb

Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah-

rens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß

wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2001 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsverstei-

gerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchen

des Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behörde

des beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DM

ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grund-

stück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäu-

den bebaut. Nachdem der Kläger das Grundstück in Besitz genommen hatte,

stellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teil-

weise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und den

erteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf dem

Grundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallge-

bäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.

Der Kläger hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und dem

ausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wie-

deraufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdem

erfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. Der

Kläger lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise,

insbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichen-

den Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehenden

Bauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kläger sogar Vorsatz, zu-

mindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nicht

erkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt da-

her das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseiti-

gung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mietein-

nahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und be-

gehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jegli-

chen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und des

Zwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmi-

gung herrühre.

Das beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschusses

bestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftung

des beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene mögli-

cherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839

BGB i.V.m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zuge-

zogene) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte im

staatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei der

Urteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallen

demgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten,

weder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm

[2002] § 839a Rn. 1 m.w.N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträ-

ger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von

gerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d.h.

unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinne

des § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sich

in solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer

sonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu ins-

besondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).

2.

Die Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig ge-

wordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grund-

stückswerts nach § 74a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte,

bestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten "Dritten".

Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere

an dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990,

1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessen

des Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nicht

aber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahr-

scheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Be-

trachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einer

Zwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit sein

müsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß es

in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56

Satz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung von

Regreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumen-

tation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß die

gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleude-

rung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze

von 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedoch

nicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und

zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in

die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf,

selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutz-

würdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des

Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der

erforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutz-

bereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden

Amtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auch

die Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß

vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81

m.zahlr.w.N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß die

Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vor-

schriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt;

dieser ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil

vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1

Dritter 82). Allerdings hat der "Dritte" nicht ohne weiteres auch Anspruch auf

Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile.

Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse

nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-

schützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinn

des Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteige-

rungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zu-

stellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September

2001 aaO, in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 =

VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Ge-

genstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung

der Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -

, ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Die-

se begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumin-

dest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt

verfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74a

Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagung

des Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festge-

setzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglich

die Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haf-

tungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung.

3.

In dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestset-

zung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wert-

ermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassen

sich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze auf

das hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gericht

übertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf der

Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen in

die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm er-

kennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung

hinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie das

nach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsge-

schäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.

4.

Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im

Amtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839

Rn. 203 ff m.w.N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachteraus-

schusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehler-

haften Wertermittlung.

a) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtli-

chen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigt

worden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftete

nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden

bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige

haftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist

(OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzli-

cher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im

übrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823

Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob

fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG

Schleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001,

S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).

b) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-

satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a

BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesie-

delte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Ge-

richt ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-

richtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem

Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf

diesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessen

noch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht

(Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Än-

derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO).

c) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von ei-

nem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzen

der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung des

Gutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzun-

gen, von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt,

passen indessen nur für "normale" gerichtliche Sachverständige, die, obwohl

sie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten

lediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgung

sie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutach-

terausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutach-

ten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amts-

pflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifi-

kanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Be-

hörden, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung eines

Wertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtferti-

gung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalen

amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem dem

Senatsurteil BGHZ 146, 365 zugrundeliegenden Fall, in dem es um Amts-

pflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungs-

verfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit

der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hat

der Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch für

einfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senat

den Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft be-

stimmt, die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren

zum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).

d) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839a BGB zu beurteilen wäre,

bedarf hier keiner Entscheidung.

5.

Da das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhal-

tung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen

hat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeiti-

gen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß

der Kläger die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe.

Zwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Kläger allenfalls

einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht

ersteigert. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger habe zu der sich

danach ergebenden Vermögenslage trotz eines hierauf gerichteten Hinweises

in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Im Ergebnis

hat das Berufungsgericht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, jedoch of-

fengelassen. Die Parteien haben im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-

heit, insoweit ergänzend vorzutragen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr