BGH Urteil vom 22.05.2003 – IX ZR 159/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. Mai 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249 E
Zum Schaden aus einer unrichtigen notariellen Auskunft über die Reichweite einer
Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - IX ZR 159/01 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des
Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts planten der Kläger und
seine Ehefrau die Errichtung einer aus drei Häusern - Gebäude A, B und C -
bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 14 Wohneinheiten,
davon sechs im Gebäude B, auf einem fremden Grundstück. Dabei beabsich-
tigten sie von Anfang an, falls baurechtlich zulässig, das Haus B nicht nur mit
sechs, sondern mit acht Wohneinheiten zu erstellen. Zunächst wurden die
Häuser A und C gebaut, einige Wohneinheiten verkauft und entsprechende
Vormerkungen zugunsten der Erwerber in das Grundbuch eingetragen. An die-
sen Vorgängen war nicht der Beklagte, sondern ein anderer Notar beteiligt.
Am 25. September 1984 beglaubigte der verklagte Notar eine Teilungs-
erklärung des ursprünglichen Grundstückseigentümers. Darin wurde das
Grundstück entsprechend der "kleineren Lösung" in Miteigentum und Sonder-
eigentum aufgeteilt. Zugunsten der als Baubetreuerin tätigen Ehefrau des Klä-
gers wurde eine Vollmacht erteilt, wonach sie berechtigt sein sollte, bei einer
Änderung der ideellen Miteigentumsanteile sowie des Sondereigentums den
jeweiligen Eigentümer zu vertreten und u.a. die Teilungserklärung zu ändern.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau wurde noch der
Zusatz angefügt: "dies gilt auch bei einer Veränderung der Anzahl der Wohn-
einheiten". Nachdem in einem Musterprozeß vor dem Verwaltungsgericht ge-
klärt worden war, daß das Grundstück baulich in größerem Umfang ausgenutzt
werden durfte, stellten der Kläger und seine Ehefrau beim Bauamt den Antrag
auf Errichtung des Gebäudekomplexes B mit acht Wohneinheiten. Mit dieser
veränderten Planung ging eine Vergrößerung des Baukörpers einher, ebenso
eine Verlegung der Kfz-Stellplätze. Dem stimmte das Bauamt zu.
Anschließend nahm der Kläger verschiedene Darlehen auf und begann
mit der Errichtung des Gebäudes B. Im Dezember 1988 war der Rohbau fertig-
gestellt, und die Ehefrau des Klägers erklärte entsprechend ihrer Vollmacht die
Änderung der Teilungserklärung. Das Grundbuchamt vertrat die Ansicht, daß
sämtliche Wohnungseigentümer an der Änderung mitwirken müßten. In der
Folgezeit wurde auf Antrag des Wohnungseigentümers A. dem Kläger un-
tersagt, die Bauarbeiten am Haus B fortzuführen. Die Rechtsmittel gegen die
abschlägige Entscheidung des Grundbuchamts sowie gegen die Baueinstel-
lung blieben erfolglos. Erst 1994 konnte eine Einigung der Miteigentümer er-
reicht und das Bauvorhaben beendet werden.
Der Kläger hat geltend gemacht, im Anschluß an den positiven Bescheid
des Bauamtes hätten er und seine Ehefrau im Mai oder Juni 1988 den Beklag-
ten aufgesucht, hätten ihm die geänderten Pläne vorgelegt und ihn gebeten zu
prüfen, ob auch die Teilungserklärung entsprechend geändert werden könne.
Der Beklagte habe erklärt, daß keinerlei Bedenken bestünden und mit der Er-
richtung des Gebäudes begonnen werden könne. Wenn er richtigerweise dar-
auf aufmerksam gemacht hätte, daß die Änderungsvollmacht aus dem Jahre
1984 nicht zu einer wirksamen Teilungserklärung führe, hätte er - Kläger - nicht
mit den Bauarbeiten begonnen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz we-
gen Zinsaufwendungen in der Zeit vom 1. Juni 1989 bis 19. April 1994 in An-
spruch. Einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Baukosten
für das Haus B in Höhe von 310.547,72 DM hat er, nachdem er das Haus fertig
bauen konnte, einseitig für erledigt erklärt. Er verlangt darüber hinaus die Fest-
stellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu
ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Belehrung entstanden ist bzw. künftig
entstehen wird. Ein zugunsten des Klägers ergangenes Grundurteil des Land-
gerichts hat das Berufungsgericht aufgehoben. Nach Zurückverweisung hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hatte ebenfalls keinen
Bestand. Vielmehr hat das Berufungsgericht nunmehr der Zahlungsklage im
wesentlichen stattgegeben und in Höhe von 310.547,72 DM die Erledigung in
der Hauptsache festgestellt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens
hat das Berufungsgericht abgewiesen. Insofern verfolgt der Kläger mit seiner
Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
A. Zur Revision des Beklagten
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung des Beklagten sei
begründet, weil er - wie sich aus der glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau
des Klägers ergebe - bei einem im Mai oder Juni 1988 mit dem Kläger und
dessen Ehefrau geführten Gespräch fahrlässig seine Belehrungspflichten ver-
letzt habe. Bei diesem Gespräch sei er auf die geplante Änderung des Baukör-
pers des Hauses B aufmerksam gemacht worden. Er habe nicht auf die
Schwierigkeiten hingewiesen, die entstehen konnten, wenn diese Umplanung
allein auf der Grundlage der in der früheren Teilungserklärung enthaltenen
Vollmacht durchgeführt wurde, vielmehr erklärt, das Bauvorhaben könne so
durchgeführt werden. Richtigerweise hätte der Beklagte empfehlen müssen,
nicht vor Erteilung der Zustimmung durch die Wohnungseigentümer mit der
Errichtung des Hauses B zu beginnen. Aufgrund der Vermutung beratungsge-
rechten Verhaltens sei davon auszugehen, daß sich der Kläger daran gehalten
hätte. Zwar habe dieser für seine Schadensberechnung einen falschen Ansatz
gewählt, weil er verlange, so gestellt zu werden, wie wenn eine Bebauung mit
acht Wohneinheiten von Anfang an möglich gewesen wäre. In Anwendung des
§ 287 ZPO erscheine jedoch eine Schätzung angemessen, nach welcher der
Kläger einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten habe. Der Scha-
densersatzanspruch sei weder durch ein Mitverschulden gemindert noch sei er
verjährt.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung in wesentlichen Punk-
ten nicht stand.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Amts-
pflichten verletzt, wird von der Revision erfolgreich mit Verfahrensrügen ange-
griffen.
a) Entgegen der Ansicht der Revision entbehrt die Annahme einer Be-
lehrungspflichtverletzung im Sommer des Jahres 1988 einer tragfähigen
Grundlage allerdings nicht schon deshalb, weil bereits die der Baubetreuerin
im Jahre 1984 erteilte Vollmacht einen Vorbehalt hinsichtlich der damals be-
reits eingetragenen Vormerkungen enthielt. Daraus ergibt sich nicht, daß die
Rechtslage, die der Umplanung entgegenstand, im Mai oder Juni 1988 dem
Kläger und seiner Ehefrau als rechtlichen Laien bekannt war.
Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich nicht
davon hat überzeugen können, dem Kläger und seiner Ehefrau sei im Mai/Juni
1988 die Unmöglichkeit, eine Änderung der Teilungserklärung ohne Mitwirkung
der Wohnungseigentümer zu bewirken, bereits bekannt gewesen. Mit dem
Vortrag des Beklagten, spätestens seit der Beurkundung des Baubetreuungs-
vertrages mit den Wohnungseigentümern A. und K. hätten der Kläger
und dessen Ehefrau gewußt, daß aufgrund der Vollmacht in der Teilungserklä-
rung eine spätere Änderung nicht durchsetzbar sei, hat sich das Berufungsge-
richt befaßt. Insofern würdigt die Revision den Prozeßstoff nur anders als das
Berufungsgericht.
b) Mit Recht rügt jedoch die Revision, die Feststellungen zu der haf-
tungsbegründenden Amtspflichtverletzung des Beklagten im Mai oder Juni
1988 seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Berufungsge-
richt unter Verstoß gegen § 398 Abs. 1 ZPO die Aussagen der beiden erstin-
stanzlich als Zeugen vernommenen Wohnungseigentümer A. und K.
anders gewürdigt habe als der Erstrichter, ohne die Zeugen selbst nochmals
anzuhören. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Beru-
fungsrichter gehalten, eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnah-
me zu wiederholen, wenn er aus ihr andere Schlüsse ziehen will als der Erst-
richter (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222,
2223). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Das Berufungsgericht war aufgrund einer Gesamtwürdigung des Vor-
trags der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme, “hierbei insbe-
sondere der Aussage der Zeugin R. ” (Ehefrau des Klägers), davon
überzeugt, daß die Parteien im Mai oder Juni 1988 darüber gesprochen haben,
ob die geänderte Planung mit Hilfe der der Ehefrau des Klägers erteilten Voll-
macht verwirklicht werden könne, und daß der Beklagte hierbei seine notariel-
len Hinweis – und Belehrungspflichten schuldhaft verletzt habe. Für die
Glaubwürdigkeit der Zeugin R. konnte von entscheidender Bedeutung
sein, ob sie einen früheren - im Rahmen des Gesamtgeschehens nicht unwich-
tigen - Vorgang zutreffend geschildert hatte. Die Zeugin hatte angegeben, bei
der Beurkundung der die Zeugen A. und K. betreffenden Baubetreu-
ungsverträge im Jahre 1985 habe der Beklagte erklärt, daß zwar die Häuser
der beiden Zeugen nicht verändert würden, wohl aber "das Haus B um ... zwei
Wohneinheiten erweitert werden" könne. Demgegenüber hatten die beiden an-
deren Zeugen eidlich bekundet, der Beklagte habe damals - im Beisein der
Zeugin R. - gesagt, die Baukörper sämtlicher Häuser könnten nicht
verändert werden; daran ändere auch die im Jahre 1984 der Baubetreuerin
erteilte Vollmacht nichts. Nach Ansicht des Erstrichters schlossen diese beiden
Schilderungen einander aus. Umstände, welche die Feststellung rechtfertigten,
daß die Aussage der Zeugin R. zutreffend ist, die Aussagen der Zeu-
gen A. und K. hingegen unzutreffend sind, hatte er nicht gesehen.
Die Aussagen der beiden letztgenannten seien in sich widerspruchsfrei und
plausibel. Demgegenüber hat das Berufungsgericht "durchgreifende Zweifel"
geäußert, ob die Bekundung des nur vom Erstrichter gehörten Zeugen A.
der Wahrheit entspricht. Den Zeugen K. hat das Berufungsgericht in die-
sem Zusammenhang zwar nicht erwähnt. Da seine Aussage mit derjenigen des
Zeugen A. übereinstimmt, mußten sich die Zweifel aber gleichermaßen
auch auf ihn beziehen.
Durchgreifend ist ferner die Rüge, daß auch die Vernehmung der Zeugin
S. geboten gewesen wäre. Die Zeugin war zu der Behauptung benannt
worden, daß die Zeugin R. am 24. März 1985 nicht auf das Vorhaben
hingewiesen habe, zusätzliche Wohnungen zu bauen. Die Zeugin R.
hatte das Gegenteil bekundet. Die Vernehmung der Zeugin S. war so-
mit ebenfalls erforderlich, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. ab-
schließend zu beurteilen.
2. Zudem rügt die Revision mit Erfolg, daß die Feststellungen zum
Schaden nicht tragfähig sind.
a) Daß der Schaden - wie die Revision meint -, schon längst eingetreten
gewesen sei, als der Beklagte in die Angelegenheit eingeschaltet wurde, ist
allerdings unzutreffend.
Insoweit macht die Revision geltend, in seiner Eigenschaft als Notar sei
der Beklagte erstmals am 25. September 1984 mit der Sache befaßt worden.
Bereits damals habe man erkannt, daß eine Änderung der Teilungserklärung
nur mit Zustimmung der Erwerber, zu deren Gunsten Vormerkungen im Grund-
buch eingetragen gewesen seien, möglich sein würde. Mit dieser Rüge wird
verkannt, daß der Kläger mit seiner Zahlungsklage lediglich einen Zinsschaden
geltend macht, der ihm durch die im Jahre 1988 erfolgten Darlehensaufnahmen
zwischen dem 1. Juni 1989 und dem 19. April 1994 entstanden sein soll. Nach
dem Vorbringen des Klägers hat man diese Darlehen im Vertrauen auf die im
Sommer 1988 erteilte Zusage des Beklagten aufgenommen, die Teilungserklä-
rung könne aufgrund der Vollmacht vom 25. September 1984 - also ohne Be-
teiligung der Erwerber - geändert und das Bauvorhaben dementsprechend
durchgeführt werden.
Bezieht man die in der Hauptsache erledigte Klage wegen der Bauko-
sten mit ein, so ändert sich das Bild dadurch nicht wesentlich. Da die Bauar-
beiten am Haus B erst nach dem 21. September 1988 begonnen haben, kann
vorher noch kein Schaden entstanden sein.
b) Mit Recht rügt die Revision jedoch weiter, es sei nicht ersichtlich, wel-
cher Schaden dem Kläger aus der angeblich im Sommer 1988 erteilten unrich-
tigen Auskunft entstanden ist.
aa) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtver-
letzung zur Folge hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtge-
mäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffe-
nen sein würde, wenn der Notar nicht die Pflichtverletzung begangen, sondern
pflichtgemäß gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17. Januar
2002 - IX ZR 266/00, WM 2002, 516). Diese Vermögenslage ist mit derjenigen
zu vergleichen, die bei feststehender Amtspflichtverletzung tatsächlich ent-
standen ist. Dabei ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808,
1809; v. 9. November 2000 - IX ZR 310/99, ZNotP 2001, 76, 77).
bb) Welche Belehrung der Beklagte pflichtgemäß hätte erteilen müssen,
als er - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -– von dem Kläger im Mai
oder Juni 1988 angesprochen und gefragt worden ist, ob auf der Grundlage der
für die Zeugin R. erteilten Vollmacht die geplante Änderung des Bau-
körpers des Hauses B vollzogen werden könne, ist dem Berufungsurteil nicht
eindeutig zu entnehmen. Einerseits hat das Berufungsgericht den Beklagten für
verpflichtet gehalten, den Kläger schon jetzt (und nicht erst am 22. Dezember
1988) darüber zu belehren, daß "die Teilungserklärung ... wegen ihres Vollzu-
ges im Grundbuch Schwierigkeiten begegnet und dieser Vollzug unter Um-
ständen überhaupt nicht möglich ist". Andererseits hat das Berufungsgericht
gemeint: "Vorliegend konnte die Empfehlung des Notars nur lauten, die Bau-
ausführung nicht vor Einholung einer entsprechenden Zustimmungserklärung
der anderen Wohnungseigentümer zu den geänderten Plänen zu beginnen. Er
mußte sogar weitergehend darauf verweisen, daß ihm wie jedem anderen No-
tar untersagt sei, eine einseitige Teilungserklärung der Zeugin R. zu
beurkunden ... ."
cc) Wie der Kläger auf die eine oder andere Belehrung reagiert hätte, ist
nicht festgestellt. Nach Sachlage kamen mindestens vier Handlungsalternati-
ven in Betracht: Entweder hätte es der Kläger, in der Hoffnung, es werde schon
gut gehen, "darauf ankommen lassen" können und - ebenso wie er es tatsäch-
lich getan hat - ohne Umschweife mit der Verwirklichung der "großen Lösung"
beginnen können (1). Oder er hätte - wie später zur Schadensminderung mit
Erfolg durchgeführt - mit den anderen Wohnungseigentümern verhandeln und
ihnen die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung "abkaufen" können
(2). Statt dessen hätte er sich auch dazu entschließen können, das von dem
Beklagten aufgezeigte Risiko zu meiden, indem er das Haus B mit lediglich
sechs Wohnungen (“kleine Lösung”) errichtete (3). Schließlich kommt noch in
Betracht, daß er – weil die “kleine Lösung” unwirtschaftlich war – auf das Haus
B überhaupt verzichtete (4).
dd) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, es
könne dahinstehen, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung ent-
schieden hätte, weil der Zinsschaden geltend gemacht werde, der durch die
verzögerte Fertigstellung des Hauses B und den verspäteten Verkauf der
Wohnungen entstanden sei. Dabei wird der erstattungsfähige Schaden ver-
kannt. Dieser besteht nicht in der Differenz zwischen den tatsächlichen Auf-
wendungen für die "große Lösung" und den geringeren Aufwendungen, die
entstanden wären, wenn der Kläger eben diese "große Lösung" ohne jede Ver-
zögerung hätte verwirklichen können. Maßgeblich ist vielmehr der Unterschied
zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die "große Lösung" und den
Kosten derjenigen Lösung, welche der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung
gewählt hätte.
ee) Das Berufungsgericht hat sich nur mit den Lösungsmöglichkeiten
(1), (3) und (4) befaßt.
Die Möglichkeit (1) hat es ausgeschieden, weil keine Anhaltspunkte da-
für ersichtlich seien, daß der Kläger auch auf die Gefahr hin, die Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer nicht zu erhalten, mit der Errichtung des
Hauses B mit acht Wohneinheiten begonnen hätte. Indes kann die Aussicht,
zwei weitere Wohnungen gewinnbringend abzusetzen, für den Kläger von aus-
schlaggebender Bedeutung gewesen sein. Nach seinem Vortrag ließen erst die
beiden zusätzlichen Wohnungen das Projekt wirtschaftlich sinnvoll erscheinen.
Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Wenn der Kläger die Lö-
sung (1) gewählt hätte, wäre die Vermögenslage dieselbe, wie sie sich aus der
(unterstellt) fehlerhaften Belehrung ergeben hat. Ein Schaden läge dann nicht
vor.
Für den Fall, daß sich der Kläger für die Lösung (2) entschieden hätte,
ist nicht auszuschließen, daß der Kläger damit Erfolg gehabt hätte. Da er sich
später mit den anderen Wohnungseigentümern vergleichsweise geeinigt hat
und daraufhin das Haus B mit acht Wohnungen hat fertigstellen können, er-
scheint es möglich, daß eine Einigung auch schon im Jahre 1988/89 - in einer
noch nicht durch Prozesse belasteten Atmosphäre - hätte zustande kommen
können und den Kläger " billiger" gekommen wäre als der mit der Klage geltend
gemachte Zinsschaden. Gegebenenfalls stünde dem Kläger nur die Differenz
zu.
Welche der beiden Varianten (3) und (4) der Kläger, falls der Beklagte
ihn richtig belehrt hätte, gewählt hätte, hat das Berufungsgericht offengelassen.
Dessen Annahme, daß jeweils derselbe Schaden entstanden wäre, ist nicht
nachvollziehbar. Wenn der Kläger die "kleine Lösung" gewählt, also das Haus
B mit nur 6 Wohnungen errichtet hätte, wäre der gesamte Verzögerungsscha-
den nicht entstanden, der Kläger hätte allerdings auch keinen Gewinn aus der
Vermarktung der beiden zusätzlichen Wohnungen erzielt. Falls der Kläger das
Haus B überhaupt nicht errichtet hätte, wäre ebenfalls kein Verzögerungsscha-
den entstanden, außerdem hätte er die Baukosten für das Haus B gespart; al-
lerdings hätte er auf den gesamten Gewinn aus der Veräußerung der Einheiten
im Haus B verzichten müssen. Da nicht festgestellt ist, wie die "Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung" des Klägers aussah, läßt sich nicht beurteilen, mit wel-
cher Lösung der Kläger besser davongekommen wäre.
ff) Da im Falle zutreffender notarieller Belehrung mehrere Handlungsal-
ternativen offenstanden, die sämtlich mit Vor- und Nachteilen verbunden, somit
zu gewichten und abzuwägen waren, greift - entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts - die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht durch (st.
Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO).
gg) Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht mit einer Schadens-
schätzung behelfen. Es steht schon nicht fest, wie der Kläger auf eine zutref-
fende Belehrung reagiert hätte; somit fehlt für die der Schadensberechnung
zugrundezulegende Differenzhypothese der Anknüpfungspunkt. Selbst wenn
feststünde, welche der Möglichkeiten (2), (3) oder (4) der Kläger gewählt hätte
- bei der Möglichkeit (1) scheidet, wie oben dargelegt, ein Schaden aus -, wäre
eine Schätzung unzulässig, weil sie mangels greifbarer, vom Geschädigten
vorzutragender Anhaltspunkte völlig "in der Luft hinge" (BGHZ 91, 243, 256 f;
BGH, Urt v. 26. November 1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910; vgl.
ferner BGH, Urt. v. 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, NJW 1997, 1640, 1641).
3. Vergeblich bleiben hingegen die Angriffe bezüglich des vom Beru-
fungsgericht abgelehnten Mitverschuldens.
Auf ein etwaiges Versäumnis des Klägers gegenüber dem Notar, der in
den Jahren 1982 und 1983 die ersten Baubetreuungsverträge beurkundete,
kann sich der Beklagte nicht berufen. Wenn diese Verträge deshalb ohne Än-
derungsvollmacht abgeschlossen wurden, weil der Kläger seinerzeit nicht er-
wähnte, daß er eine Änderung in Erwägung ziehe, war es im Jahre 1988 die
Aufgabe des Beklagten, den Kläger zutreffend über die rechtlichen Konse-
quenzen zu belehren.
Die Revision vermag einen Verfahrensfehler auch insoweit nicht aufzu-
zeigen, als der beweisbewehrten Behauptung des Beklagten, der Kläger und
seine Ehefrau hätten bis Ende des Jahres 1988 hinein versichert, das Gebäu-
de werde wie vorgesehen errichtet, nicht nachgegangen worden ist. Inwiefern
sich aus der behaupteten Tatsache ein Mitverschulden gegenüber dem Be-
klagten ergibt, wird nicht deutlich.
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, der eingeklagte Anspruch sei
nicht verjährt, hält den Angriffen der Revision gleichfalls stand.
a) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, aus der Aussage des Zeu-
gen A. (vgl. oben 1 b) ergebe sich, daß der Kläger schon im Jahre 1985
Kenntnis vom Schaden gehabt habe. Zum einen ist die angebliche Pflichtver-
letzung erst im Sommer 1988 begangen worden (vgl. oben 1 a); zum anderen
hat das Berufungsgericht den Schaden nicht in der - angeblich bereits im Jahre
1985 zu Tage liegenden - Untauglichkeit der Änderungsvollmacht für den vor-
gesehenen Zweck, sondern in der Zinsbelastung aufgrund der erst im Jahre
1988 aufgenommenen Kredite gesehen.
b) Die Revision vermag schließlich auch nicht mit der Ansicht durchzu-
dringen, der Kläger habe spätestens am 15. oder 16. Dezember 1988 Kenntnis
vom Schaden erhalten. Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser an dem
fraglichen Tag erstmals erfahren, daß der Rechtspfleger gegen die geänderte
Teilungserklärung Bedenken äußerte. Das Berufungsgericht hat gemeint, im
Dezember 1988 sei es noch zweifelhaft gewesen, ob nicht doch - alsbald - eine
Zustimmung der Wohnungseigentümer würde herbeigeführt werden können.
Es habe damit vorerst nur eine Vermögensgefährdung, aber noch kein Scha-
den vorgelegen. Diese Ansicht kann die Revision nicht unter Hinweis darauf
angreifen, an anderer Stelle habe das Berufungsgericht gemeint, ein Schaden
sei dem Kläger durch den Abschluß der Darlehensverträge - deren erster auf
den 27. Juli/3. August 1988 zu datieren sei - entstanden. Damit hat das Beru-
fungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß die Kreditaufnahme zum Scha-
den geführt hat, nicht aber, daß der Schaden sogleich mit Abschluß des Kre-
ditvertrages eingetreten ist. Verlangt - und zugesprochen - sind Zinsen auch
erst ab dem 1. Juni 1989.
c) Damit hat die am 18. Dezember 1991 eingegangene und dem Be-
klagten am 7. Januar 1992 - mithin alsbald - zugestellte Klage die Verjährung
rechtzeitig unterbrochen. Die damals erhobene Klage enthielt, da es sich um
eine umfassende Feststellungsklage handelte, bereits das jetzige, erst am
27. Februar 1992 in den Prozeß eingeführte Klagebegehren.
5. Mit der allgemeinen Sachrüge ist auch die Feststellung der Erledi-
gung angegriffen. Falls es an einer Amtspflichtverletzung fehlt, war der für er-
ledigt erklärte Teil der Klage von Anfang an unbegründet.
B. Zur Anschlußrevision des Klägers
Die Anschlußrevision hat ebenfalls Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht
in bezug auf weitere Schäden für unzulässig gehalten. Soweit es um künftige
Schäden gehe, sei die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden nicht darge-
tan. Hinsichtlich bereits entstandener Schäden sei dem Kläger eine Leistungs-
klage zuzumuten.
II.
Beides hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht stand.
1. Ein Feststellungsinteresse bezüglich der Ersatzpflicht für Zukunfts-
schäden kann nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei ver-
ständiger Beurteilung kein Grund besteht, mit Spätfolgen wenigstens zu rech-
nen (vgl. BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lag es bei Klageer-
hebung (am 7. Januar 1992) nicht fern, daß das Ruhen der Bauarbeiten über
einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (bis in das Jahr 1994 hinein) und die
dadurch bedingte verzögerte Fertigstellung des Hauses B einen Schaden ver-
ursachen würde, der über die anfallenden Zinsen hinausgeht. Beispielsweise
war an Mietausfälle zu denken. Eine Bezifferung war damals noch nicht mög-
lich.
2. Falls der Schaden inzwischen bezifferbar geworden sein sollte, war
deswegen kein Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage erforder-
lich (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554; v.
4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Weil der Kläger hinsicht-
lich des Zinsschadens tatsächlich zur Leistungsklage übergegangen ist, mußte
er hinsichtlich anderer Schadenspositionen nicht ebenso verfahren. Ein Fest-
stellungsinteresse wird für den gesamten Anspruch selbst dann bejaht, wenn
dieser von Anfang an teilweise bezifferbar ist (BGH, Urt. v. 15. November 1977
- VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insoweit in BGHZ 70, 39 n. abgedr.; v. 7. Juni
1988 - IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268; v. 21. Februar 1991 - III ZR 204/89,
VersR 1991, 788 f). Ausnahmsweise ist dem Kläger ein Übergang zur Lei-
stungsklage unter den Voraussetzungen zugemutet worden, daß lange vor Be-
endigung der ersten Instanz die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der
Beklagte deshalb den Übergang zur Leistungsklage anregt und dieser die Ent-
scheidung nicht verzögert (BGH, Urt. v. 31. Januar 1952 - III ZR 131/51, LM
ZPO § 256 Nr. 5). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht fest-
gestellt.
C.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei macht der Se-
nat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch.
Das Berufungsgericht wird zumindest die Zeugen A. , K. , Frau
S. und Frau R. vernehmen müssen, um sich über die Glaub-
würdigkeit der zuletzt genannten Zeugin ein abschließendes Urteil bilden zu
können. Falls es erneut zur Annahme gelangen sollte, daß der Beklagte seine
Amtspflichten verletzt hat, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, welcher
Schaden daraus entstanden ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit,
eine von der Revision aufgezeigte anderweitige Ersatzmöglichkeit des Klägers
zu prüfen. Da der Zinsschaden ausgeblieben wäre, wenn die Einigung mit den
anderen Wohnungseigentümern schneller - vor dem 1. Juni 1989 - herbeige-
führt worden wäre, muß der Kläger die von dem Beklagten aufgezeigte Mög-
lichkeit ausräumen, daß eine solche Einigung anfänglich an der unzutreffenden
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Anwälte des Klägers im Ver-
fahren gegen den Wohnungseigentümer A. versäumt worden ist. Zwar hat
das Berufungsgericht gemeint, der Beklagte sei "betreuend auf dem Gebiet
vorsorgender Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO tätig" ge-
wesen. Gegebenenfalls wäre der Subsidiaritätsgrundsatz nicht anwendbar
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Indes könnte die Annahme einer selbständigen
Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf Bedenken sto-
ßen. Wenn die falsche Belehrung im Mai/Juni 1988 anläßlich eines Gesprächs
zur Vorbereitung des Beurkundungstermins vom 12. Dezember 1988 erfolgt
sein sollte, wozu das Berufungsgericht geneigt hat, wäre sie Teil einer unselb-
ständigen Betreuung gewesen, die nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO fällt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Richter am Bundes- gerichtshof Kayser ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen.
Ganter
Kreft