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BGH Beschluß vom 28.05.2003 – IXa ZB 51/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 400; ZPO § 850f Abs. 1
Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung
der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der
Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03 - LG Mönchenladbach
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 28. Mai 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2002 wird
auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
2.900
Gründe:
I.
Der Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mit
der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von
rund 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden und
künftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfänd-
baren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L.
GmbH an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des Antragstellers
behält infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines Lohnes
ein und führt diese an die Antragsgegnerin ab.
Unter Hinweis darauf, sein verfügbares Arbeitseinkommen sei niedriger
als der sozialhilferechtliche Bedarf, hat der Antragsteller beim Amtsgericht
Mönchengladbach-Rheydt als Vollstreckungsgericht beantragt, die Pfändungs-
freigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat den An-
trag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-
schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amts-
gericht habe zu Recht seine sachliche Zuständigkeit als angerufenes Vollstrek-
kungsgericht verneint. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuld-
ner nicht existiere und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privat-
schriftlichen Urkunde geltend mache, fehle es an einem sachgerechten An-
knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte.
II.
Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO form- und frist-
gerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist es bisher in Recht-
sprechung und Schrifttum umstritten, ob § 850f Abs. 1 ZPO im Hinblick auf
§ 400 BGB auf eine Abtretung entsprechend anzuwenden ist und ob für einen
Antrag des Schuldners auf Anpassung des nicht pfändbaren Betrages das
Vollstreckungsgericht oder das Prozeßgericht sachlich zuständig ist.
1. Es spricht vieles dafür, die Schuldnerschutzvorschrift des § 850f
Abs. 1 ZPO auf Abtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne
BSG NZS 44, 46 f; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo
1999, 359; LG Frankfurt/Main Zlns0 1999, 594; LG Heilbronn Rpfleger 2001,
190; AG Bad Waldsee FamRZ 2000, 1593; Stöber, Forderungspfändung
13. Aufl. Rn. 1250b; Baumbach/Hartmann, 60. Aufl. § 850f Rn. 1; im Ergebnis
wohl auch Münchener Kommentar/Roth, BGB, Bd. 11, 4. Aufl. § 400, Rn. 5 vor
Fn. 7; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. § 400 Rn. 4; offengelassen BAG NJW 1991,
2038, 2039; Thomas/Putzo, 24. Aufl. § 850f Rn. 1, Zöller/Stöber, 23. Aufl.
§ 850f Rn. 20; Musielak/Becker, 3. Aufl. § 850f Rn. 1).
2. Allerdings kann der Antragsteller die Erhöhung des nicht pfändbaren
Betrages gemäß § 850f Abs. 1 ZPO - wie das Beschwerdegericht zutreffend
angenommen hat - nicht vor dem Vollstreckungsgericht durchsetzen. Bei einer
aufgrund einer Abtretung entstandenen Forderung liegt kein überprüfbarer
Vollstreckungstitel vor, dem das Vollstreckungsgericht entnehmen kann, ob die
Voraussetzungen für eine Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1 ZPO
vorliegen. Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten An-
knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine der
Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind
deshalb ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des
Prozeßgerichts (OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A. OLG Düsseldorf InVo
1999, 359). Dem Vollstreckungsgericht steht eine weitergehende Prüfungs-
kompetenz nicht zu.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf