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BGH Beschluß vom 28.05.2003 – IXa ZB 51/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 51/03

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 400; ZPO § 850f Abs. 1

Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung

der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der

Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03 - LG Mönchenladbach

AG Mönchengladbach-Rheydt

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2002 wird

auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

2.900

Gründe:

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mit

der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von

rund 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden und

künftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfänd-

baren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L.

GmbH an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des Antragstellers

behält infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines Lohnes

ein und führt diese an die Antragsgegnerin ab.

Unter Hinweis darauf, sein verfügbares Arbeitseinkommen sei niedriger

als der sozialhilferechtliche Bedarf, hat der Antragsteller beim Amtsgericht

Mönchengladbach-Rheydt als Vollstreckungsgericht beantragt, die Pfändungs-

freigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat den An-

trag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-

schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amts-

gericht habe zu Recht seine sachliche Zuständigkeit als angerufenes Vollstrek-

kungsgericht verneint. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuld-

ner nicht existiere und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privat-

schriftlichen Urkunde geltend mache, fehle es an einem sachgerechten An-

knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO form- und frist-

gerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist es bisher in Recht-

sprechung und Schrifttum umstritten, ob § 850f Abs. 1 ZPO im Hinblick auf

§ 400 BGB auf eine Abtretung entsprechend anzuwenden ist und ob für einen

Antrag des Schuldners auf Anpassung des nicht pfändbaren Betrages das

Vollstreckungsgericht oder das Prozeßgericht sachlich zuständig ist.

1. Es spricht vieles dafür, die Schuldnerschutzvorschrift des § 850f

Abs. 1 ZPO auf Abtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne

BSG NZS 44, 46 f; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo

1999, 359; LG Frankfurt/Main Zlns0 1999, 594; LG Heilbronn Rpfleger 2001,

190; AG Bad Waldsee FamRZ 2000, 1593; Stöber, Forderungspfändung

13. Aufl. Rn. 1250b; Baumbach/Hartmann, 60. Aufl. § 850f Rn. 1; im Ergebnis

wohl auch Münchener Kommentar/Roth, BGB, Bd. 11, 4. Aufl. § 400, Rn. 5 vor

Fn. 7; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. § 400 Rn. 4; offengelassen BAG NJW 1991,

2038, 2039; Thomas/Putzo, 24. Aufl. § 850f Rn. 1, Zöller/Stöber, 23. Aufl.

§ 850f Rn. 20; Musielak/Becker, 3. Aufl. § 850f Rn. 1).

2. Allerdings kann der Antragsteller die Erhöhung des nicht pfändbaren

Betrages gemäß § 850f Abs. 1 ZPO - wie das Beschwerdegericht zutreffend

angenommen hat - nicht vor dem Vollstreckungsgericht durchsetzen. Bei einer

aufgrund einer Abtretung entstandenen Forderung liegt kein überprüfbarer

Vollstreckungstitel vor, dem das Vollstreckungsgericht entnehmen kann, ob die

Voraussetzungen für eine Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1 ZPO

vorliegen. Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten An-

knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine der

Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind

deshalb ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des

Prozeßgerichts (OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A. OLG Düsseldorf InVo

1999, 359). Dem Vollstreckungsgericht steht eine weitergehende Prüfungs-

kompetenz nicht zu.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf