Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 19.05.2009 – IX ZR 37/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Ar- beitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derarti- ger Forderungen entsprechend anzuwenden.

b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Ar- beitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ge- wollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Ein- kommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessge- richt zu prüfen.

c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksam- werden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeit- punkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.

BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - OLG Köln LG Bonn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verfügt über rechtskräftig titulierte

Ansprüche in Höhe von 31.570,28 € gegen den Schuldner H. (nachfolgend

Schuldner). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2004

hat sie angebliche Ansprüche des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereiche-

rung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung

überweisen lassen. Hieraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000 € in

Anspruch.

2

Die Beklagte hatte am 4. Juli 1993 eine Abtretungsvereinbarung mit dem

Schuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von

1.000 DM aus seiner Rente, die er von der Hilfskasse

(nachfolgend Hilfskasse) bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtre-

tung hat die Hilfskasse seither entsprechende Beträge an die Drittschuldnerin

abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei un-

wirksam. Dies folge insbesonders aus der fehlenden Zusammenrechnung der

Alterseinkünfte des Schuldners und der Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau

als Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende Beschlüsse nach § 850e Nr. 2a

und § 850c Abs. 4 ZPO. Wären die Alterseinkünfte nicht zusammengerechnet

worden und hätte die Hilfskasse die bestehende Unterhaltspflicht des Schuld-

ners gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt, hätte sich kein pfändbarer Be-

trag in Höhe von monatlich 1.000 DM ergeben.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen

Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen

ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil

zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer

Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin gepfändete Bereiche-

rungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückerstattung der seit

dem 1. August 1993 geleisteten Zahlungen der Hilfskasse bestehe nicht, weil

die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Abtretungsvereinba-

rung vom 4. Juli 1993 sei wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Schuld-

ner in die Zusammenrechnung seiner Rentenbezüge und die Nichtberücksichti-

gung seiner Ehefrau als potentiell Unterhaltsberechtigter eingewilligt habe. Die-

se sei mit der Abtretungsvereinbarung einverstanden gewesen. Soweit die Klä-

gerin ihren Anspruch auch auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ge-

stützt habe, sei dies verfristet, weil die Anfechtung nicht innerhalb von zehn

Jahren nach Annahme der Abtretung erfolgt sei.

II.

9

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand.

1. Nach bisherigem Sach- und Streitstand kann nicht abschließend beur-

teilt werden, ob die Klägerin den streitigen Betrag aufgrund der Pfändung und

Überweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners aus ungerechtfertig-

ter Bereicherung (§ 812 BGB) von der Beklagten herausverlangen kann.

a) Die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils ist nach

§§ 134, 400 BGB unwirksam, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten

werden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war (BGH, Urt. v.

13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244). Ob Arbeitseinkommen

des Schuldners, zu denen nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Ruhegelder zählen,

pfändbar sind, richtet sich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach den §§ 850a bis 850i

ZPO. Sind Forderungen in bestimmter Höhe unpfändbar, wie dies bei Ar-

beitseinkommen nach § 850c ZPO der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Ein-

kommens auch abtretbar, im Übrigen nicht (BAG NJW 2001, 1443; H.F. Müller

in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. § 400 Rn. 4; Staudinger/Busche,

BGB Neubearb. 2005 § 400 Rn. 9).

10

b) Hier waren die Altersbezüge des Schuldners im Umfang der Abtretung

nur pfändbar, wenn sie zusammengerechnet werden konnten und seine Ehe-

frau, die als Apothekerin über eigene Einkünfte verfügte, unberücksichtigt blei-

ben konnte. Entscheidend ist deshalb zum einen, ob es im Rahmen der Abtre-

tungsvereinbarung zulässig war, die verschiedenen Renteneinkünfte des

Schuldners zusammenzurechnen, was sich nach dem zumindest entsprechend

anwendbaren § 850e Nr. 2a ZPO beurteilt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl.

§ 850e Rn. 224; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850e Rn. 14). Zum andern kommt

es darauf an, ob vereinbart werden konnte, die unterhaltsberechtigte Ehefrau

nicht zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 4 ZPO).

11

aa) Das Berufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung - revisions-

rechtlich fehlerfrei - dahin ausgelegt, dass sowohl die Zusammenrechnung als

auch die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau dem Willen

der Vertragsschließenden entsprochen hat.

12

bb) Zu einer derartigen Auslegung war das Berufungsgericht auch be-

fugt.

13

(1) Für die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 1

ZPO, die zu einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Betrages im

Rahmen der Abtretung führt, entspricht es der überwiegend vertretenen Auffas-

sung, dass eine solche Erhöhung auch im Verhältnis zwischen Zedent und Zes-

sionar erfolgen kann, wenn sich der Schuldner auf einen entsprechenden Erhö-

hungstatbestand beruft. Über die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages

soll dann nicht das nach § 850f ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu-

ständige Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht entscheiden (BGH,

Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, NJW-RR 2003, 1367; OLG Köln

NJW-RR 1998, 1689; H.F. Müller aaO Rn. 5; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.

§ 400 Rn. 7; Staudinger/Busche, aaO § 400 Rn. 5; Zöller/Stöber, aaO § 850f

Rn. 20; offen gelassen hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden An-

wendung des § 850f Abs. 1 ZPO auf Lohnabtretungen von BAGE 67, 193; Kes-

sal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,

4. Aufl. § 850f Rn. 1, 2).

14

(2) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober

2003 (IXa ZB 194/03, WM 2003, 2483, 2484) findet auf die Abtretung von For-

derungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch § 850e Nr. 2 ZPO entspre-

chende Anwendung. Zuständig sei auch insofern das Prozessgericht, das bei

Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine

Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an

denselben Gläubiger gewollt sei, zu entscheiden habe. Die Zuständigkeit des

Vollstreckungsgerichts komme demgegenüber nicht in Frage, weil dieses nicht

darüber zu befinden habe, zu wessen Lasten im Fall mehrerer Abtretungen an

unterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag gehe (anders Grunsky,

ZIP 1983, 908, 910). Entsprechend anwendbar sei die Vorschrift über die Zu-

sammenrechnung von Arbeitseinkommen, weil diese Regelung - anders als der

gesetzliche Pfändungsschutz - abdingbar sei und damit der Vertragsfreiheit der

Parteien unterliege. Ob eine Zusammenrechnung von den Parteien gewollt sei,

könne durch Auslegung der Vereinbarungen ermittelt werden, die der Abtretung

zugrunde liegen (BGH aaO; Kessal-Wulf, aaO § 850e Rn. 1).

15

(3) Auch im Fall des § 850e Nr. 2a ZPO obliegt es den Prozessgerichten,

im Wege der Auslegung der Abtretungserklärung zu entscheiden, ob eine Zu-

sammenrechnung verschiedener Leistungsbezüge zugunsten des Zessionars

gewollt ist. Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 850e

ZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen,

auch weiterhin umstritten (dafür etwa BSGE 61, 274, 277 f = MDR 1987, 1053;

AG Leck, MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 909 f; Hintzen WuB VI E.

§ 850e ZPO 1.97; Jungmann WuB VI E. § 850e ZPO 1.04; Eckardt, Anwalt-

kommentar BGB § 400 Rn. 9; juris PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006 § 400 Rn. 10;

Kimme in LPK-SGB I 2. Aufl. § 53 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl.

§ 400 Rn. 4; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 53

SGB I Rn. 26 f; Zöller/Stöber, aaO; wohl auch Denck, MDR 1979, 450, 452;

dagegen LG Flensburg MDR 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu AG

Leck; Wolff EWiR 1998, 287; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 53 Rn. 38; ders. SGb

1989, 374, 382; wohl auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1149,

1159; zur früheren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in BGH, Urt. v.

13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824). Auch für § 850f Nr. 2a

ZPO gilt jedoch, dass die Vorschrift nicht dem Schuldnerschutz dient und des-

halb bei einer Abtretung abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2003

aaO). Ist die Abtretungsvereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass die

Einkünfte des Schuldners zusammengerechnet werden sollten, besteht keine

Veranlassung, den Abtretungsgläubiger gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu

benachteiligen und nur diesem die Möglichkeit zu geben, eine Zusammenrech-

nung der Bezüge des Schuldners herbeizuführen.

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(4) Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. Die-

se Vorschrift dient ebenfalls nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem

Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des

Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte

verfügt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SGb

1994, 80, 82 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ebsen SGb 1994, 82, 84)

ist auch diese Regelung auf die Forderungsabtretung analog anzuwenden. Hier

kommt eine Entscheidung über Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO durch das

Vollstreckungsgericht im Fall der Abtretung - mangels Vorliegens eines Voll-

streckungsverfahrens - wiederum nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Par-

teien ist vielmehr auszulegen. Soweit das Bundessozialgericht (aaO) entschie-

den hat, die Auslegung, ob eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichti-

gen sei, obliege den Sozialgerichten, macht dies die durch das Berufungsge-

richt vorgenommene Auslegung nicht unbeachtlich. Dieses hat sich voll um-

fänglich der zuvor vom Landessozialgericht vorgenommenen Auslegung ange-

schlossen, das seinerseits - in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - die streitgegenständliche Abtre-

tungserklärung im Lichte des § 850c Abs. 4 ZPO geprüft hatte und zu dem Er-

gebnis gekommen war, die Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberech-

tigte Person sei von den Beteiligten nicht gewollt gewesen.

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cc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass im vorliegen-

den Fall noch § 850e Nr. 2a ZPO in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes

zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229, 1251)

geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit welcher der

Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke verfolgte, war eine Billigkeitsprüfung des

Vollstreckungsgerichts bei der Zusammenrechnung vorgesehen. Ansprüche auf

laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch konnten - auf Antrag - mit

Ansprüchen auf Arbeitslohn zusammengerechnet werden, soweit dies nach den

Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögens-

verhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspru-

ches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit

entsprach. Eine dahingehende Prüfung war auch dann nicht entbehrlich, wenn

sich die Parteien des Abtretungsvertrages über die Zusammenrechnung einig

waren (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 aaO; Kamprad SozVers 1987, 291, 292 f).

Diese Regelung ist erst durch die am 18. Juni 1998 - also nach den hier zu be-

urteilenden Vorgängen - in Kraft getretene Neufassung entfallen.

18

(1) Allerdings kann nunmehr auch das Prozessgericht - im Rahmen eines

Rechtsstreits zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Zessionar, der sich

auf eine vorrangige Abtretung beruft - die Billigkeitsprüfung vornehmen. Der

Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung zu § 850e Nr. 2a ZPO a.F. inso-

weit nicht fest, als er dort diese Prüfung dem Vollstreckungsgericht, den Sozial-

leistungsträgern oder dem Sozialgericht vorbehalten hat. Da der Zedent und der

Zessionar bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Entscheidung des Voll-

streckungsgerichts, des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts

über die Zulässigkeit der Zusammenrechnung nicht herbeiführen können, weil

es sowohl an einem Zwangsvollstreckungsverfahren als auch einem sozial-

rechtlichen Verfahren fehlt, kann die erforderliche Klärung nur durch das Pro-

zessgericht erfolgen, das über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden

hat. Andernfalls käme man zu einem Verbot der Zusammenrechnung im Falle

der Abtretung, weil es keine Stelle gäbe, welche die Prüfung der Billigkeit der

Zusammenrechnung vornehmen könnte. Es wäre indes sowohl systematisch

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als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen, wenn im

Fall des § 850e Nr. 2 eine Zusammenrechnung auch im Fall der Abtretung er-

folgen könnte, bei Einkünften im Sinne des § 850e Nr. 2a aber nicht.

(2) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeitsprüfung bisher unterblieben.

Deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung

gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des

§ 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11

Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist

des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung

ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam

wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung

annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendma-

chung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von

Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für

die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfech-

tung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späte-

ren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen

nicht an.

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a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem

ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für

die Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung

der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170,

196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR

72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932

Rn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140

Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.

§ 140 Rn. 9b).

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b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Renten-

berechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige

Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits

entstanden war.

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aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen

Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf

künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirk-

sam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9,

10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO),

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bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die

Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders

als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nut-

zungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen

nicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungs-

störungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die

für die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten ent-

scheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls

nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern

nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt.

Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3

AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis

zum Tod des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des

Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der

Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlan-

gung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein

Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrecht-

liche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdau-

ernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte

Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits ent-

standen.

III.

25

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur

Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem wiederholten Beru-

fungsverfahren wird der Klägerin, die sich auf die fehlende Wirksamkeit der Zu-

sammenrechnungsvereinbarung beruft, Gelegenheit zu geben sein, zur Unbil-

ligkeit der Zusammenrechnung der Altersbezüge des Schuldners weiter vor

zutragen. Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden

haben, ob die von den Parteien der Abtretungsvereinbarung gewollte Zusam-

menrechnung der Billigkeit entsprach.

Ganter

für den durch Urlaub an der

Unterschrift verhinderten RiBGH

Vill

Raebel

Ganter

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 O 501/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 37/05 -