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BGH Beschluß vom 31.10.2003 – IXa ZB 194/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 194/03

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 850e Nr. 2

Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammen-

rechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 194/03 - LG Braunschweig

AG Goslar

Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist aufgrund eines Abtretungsvertrags

vom 20. Mai 2000 Gläubigerin einer in einem aufgehobenen Konkursverfahren

zur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten Forderung gegen den

Schuldner in Höhe von 598.448,01 DM. Ebenfalls am 20. Mai 2000 hat der

Schuldner der Gläubigerin den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei

der H. GmbH & Co. KG sowie den pfändbaren Teil

seines

Arbeitseinkommens

bei

der G.

mbH abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 hat die Gläu-

(cid:0)

bigerin beim Amtsgericht Goslar beantragt anzuordnen, daß die Ansprüche des

Schuldners an die Drittschuldner auf Zahlung des Gehaltes gemäß § 850e

Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind, wobei der pfändbare Teil des Einkom-

mens dem Gehalt bei der Firma H. GmbH & Co.

KG entnommen werden soll, sowie gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen,

daß die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkom-

mens nicht mit zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag der

Gläubigerin zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des

Vollstreckungsverfahrens keine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2 ZPO

vornehmen und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO treffen könne. Da-

gegen hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt, die sie

nach der Begründung auf die Ablehnung der Zusammenrechnung der Ar-

beitseinkommen beschränkt hat. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung des

Amtsgerichts beigetreten. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, daß die

Parteien für jede Abtretung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen

hätten. Die Frage, ob die beiden Arbeitseinkommen nach dem Willen der Par-

teien zur Ermittlung des pfändbaren Betrags zusammengerechnet werden sol-

len, müsse durch Auslegung der Vereinbarungen, notfalls auch nach Beweis-

erhebung im Zivilprozessrechtsweg geklärt werden.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren

Antrag auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen weiter. Sie ist der An-

sicht, daß § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraussetze, daß die beiden Arbeitseinkom-

men gepfändet seien. So seien auch bei der Verrechnung nach § 850e Nr. 4

ZPO abgetretene Forderungen zu berücksichtigen; der Abtretungsgläubiger

zähle hier unzweideutig zu den Antragsberechtigten. Auch nach § 850g ZPO

könne ein nicht vollstreckender Unterhaltsgläubiger beim Vollstreckungsgericht

einen Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses stellen. Sonach könne

auch für die Rechtsbeschwerdeführerin nichts anderes gelten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das

Vollstreckungsgericht § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren an-

wenden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 2409; LG Flensburg MDR

1968, 58; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850e Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm,

ZPO 21. Aufl. § 850e Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850e

Rn. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1149; a.A. AG Leck MDR

1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 910; offengelassen von BAG NZA 1991,

147, 149).

1. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß nur ein Pfän-

dungsgläubiger einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann, denn es

heißt ausdrücklich, daß mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstrek-

kungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen sind. Die von der Rechts-

beschwerde angeführten Regelungen in § 850e Nr. 4 ZPO und § 850g ZPO

führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sehen zwar ausdrück-

lich ein Antragsrecht des "Beteiligten" bzw. des nicht vollstreckenden Unter-

haltsgläubigers vor. Bei § 850e Nr. 4 ZPO ist aber bereits umstritten, ob ein

nicht pfändender Abtretungsgläubiger antragsberechtigt ist (vgl. Denck, MDR

1979, 450; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 17 m.w.N.). Bei beiden Vor-

schriften besteht ein Antragsrecht aber jedenfalls nur dann, wenn (wenigstens)

ein Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, also im anhängigen Vollstrek-

kungsverfahren. In diesen Fällen werden durch die Pfändung die Interessen

des Abtretungs- oder des Unterhaltsgläubigers berührt, so daß die Zivilprozeß-

ordnung ihnen deshalb das Recht zu eigener Antragstellung im Vollstrek-

kungsverfahren einräumt.

2. Ob die Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO bei der Abtretung von Forde-

rungen entsprechend anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (offengelassen für

laufende Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von BGH,

Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, MDR 1997, 877). Aus § 400 BGB ergibt

sich, daß Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den

Schuldnerschutz gleich behandelt werden. § 850e Nr. 2 ZPO dient jedoch nicht

wie § 850f ZPO dem Schutz des Schuldners. Durch die Zusammenrechnung

der Arbeitseinkommen wird vielmehr der dem Schuldner insgesamt verbleiben-

de unpfändbare Geldbetrag im Interesse des Gläubigers vermindert. Diese Re-

gelung ist danach bei einer Abtretung nicht unabdingbar wie der gesetzliche

Pfändungsschutz und unterliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. Ob

eine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen im Falle ihrer Ab-

tretung an denselben Gläubiger gewollt ist oder nicht, ist daher, wie das Be-

schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gegebenenfalls durch Ver-

tragsauslegung zu ermitteln. Für diese Vertragsauslegung ist das Vollstrek-

kungsgericht jedoch nicht zuständig. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob

und in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen

den anderen herleiten kann, sind ein Streitstoff, der typischerweise in den Zu-

ständigkeitsbereich des Prozeßgerichts gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai

2003 - IXa ZB 51/03, Rpfleger 2003, 516; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A.

MünchKomm-ZPO/

Smid,

aaO Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm,

aaO Rn. 44; Wieczorek/

Schütze/Lüke, aaO Rn. 36). Das Vollstreckungsgericht hat dagegen von einem

ihm vorgelegten Vollstreckungstitel auszugehen; eine inhaltliche Prüfungskom-

petenz kommt ihm nicht zu. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht auch

nicht zu entscheiden, zu wessen Lasten im Falle mehrerer Abtretungen an un-

terschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag geht (a.A. Grunsky aaO

S. 910).

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck