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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – V ZB 47/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in der Aufgebotssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2003 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Neubranden-

burg vom 26. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 70.045,71

Gründe

I.

E. und H. K. sind als Eigentümerinnen der im Grundbuch von

D. Blatt 2 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Darüber hinaus sind sie

als Miteigentümerinnen zu insgesamt 1/4 des im selben Grundbuch Blatt 3 ver-

zeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eingetragenen sind am 30. April

1945 verstorben.

Der Antragsteller hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eingetrage-

nen beantragt. Er hat behauptet, seit dem Tod der Eingetragenen habe sein

Vater den Eigenbesitz an den Grundstücken ausgeübt. Diesen Besitz habe

sein Vater 1954 auf ihn übertragen. Einen Teil der auf Blatt 2 des Grundbuchs

eingetragenen Flurstücke und das auf Blatt 3 eingetragene Grundstück habe er

sodann in eine LPG eingebracht, soweit er letzteres Grundstück nicht als Hof

nutze. Die übrigen Flurstücke habe er einem volkseigenen Gut überlassen.

Sein Vater sei 1974 verstorben, er habe seinen Vater beerbt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Einzelrich-

ter des Landgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstel-

ler seinen Antrag weiter.

II.

Das Landgericht meint, ein Recht des Antragstellers, das Aufgebot zur

Ausschließung der als Eigentümerinnen Eingetragenen zu verlangen, bestehe

nicht, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht seit mehr als 30 Jah-

ren Eigenbesitzer der Grundstücke sei. Den Eigenbesitz habe er dadurch ver-

loren, daß er die Grundstücke in eine LPG eingebracht habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO

statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und

damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) verstoßen hat (BGH Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02,

Umdruck S.3, 4, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Der Verstoß führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-

che. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Ver-

fahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-

che gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammer

übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-

sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständi-

gen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-

setzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.

3. Die Zurückverweisung der Sache hat an den Einzelrichter zu erfolgen,

der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an die

Kammer kommt nicht in Betracht. Der Einzelrichter wird die Sache vielmehr der

Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung - unter Berück-

sichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde - der Sache weiterhin

grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003, aaO.,

Umdruck S. 4).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Gaier