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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – V ZB 47/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in der Aufgebotssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2003 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Neubranden-
burg vom 26. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 70.045,71
Gründe
I.
E. und H. K. sind als Eigentümerinnen der im Grundbuch von
D. Blatt 2 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Darüber hinaus sind sie
als Miteigentümerinnen zu insgesamt 1/4 des im selben Grundbuch Blatt 3 ver-
zeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eingetragenen sind am 30. April
1945 verstorben.
Der Antragsteller hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eingetrage-
nen beantragt. Er hat behauptet, seit dem Tod der Eingetragenen habe sein
Vater den Eigenbesitz an den Grundstücken ausgeübt. Diesen Besitz habe
sein Vater 1954 auf ihn übertragen. Einen Teil der auf Blatt 2 des Grundbuchs
eingetragenen Flurstücke und das auf Blatt 3 eingetragene Grundstück habe er
sodann in eine LPG eingebracht, soweit er letzteres Grundstück nicht als Hof
nutze. Die übrigen Flurstücke habe er einem volkseigenen Gut überlassen.
Sein Vater sei 1974 verstorben, er habe seinen Vater beerbt.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Einzelrich-
ter des Landgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstel-
ler seinen Antrag weiter.
II.
Das Landgericht meint, ein Recht des Antragstellers, das Aufgebot zur
Ausschließung der als Eigentümerinnen Eingetragenen zu verlangen, bestehe
nicht, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht seit mehr als 30 Jah-
ren Eigenbesitzer der Grundstücke sei. Den Eigenbesitz habe er dadurch ver-
loren, daß er die Grundstücke in eine LPG eingebracht habe.
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und
damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verstoßen hat (BGH Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02,
Umdruck S.3, 4, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Der Verstoß führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-
che. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Ver-
fahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammer
übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-
sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständi-
gen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-
setzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.
3. Die Zurückverweisung der Sache hat an den Einzelrichter zu erfolgen,
der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an die
Kammer kommt nicht in Betracht. Der Einzelrichter wird die Sache vielmehr der
Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung - unter Berück-
sichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde - der Sache weiterhin
grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003, aaO.,
Umdruck S. 4).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Gaier