BGH Beschlüsse vom 23.10.2003 – III ZB 46/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Potsdam vom
14. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Worms, erwirkte im November 2000
durch einen in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt (im folgenden: Hauptbe-
vollmächtigter), beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid gegen den Be-
klagten, auf dessen Widerspruch der Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdam
abgegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ließ
sich der Hauptbevollmächtigte der Klägerin durch einen in Potsdam ansässi-
gen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten. Dem im Berufungsver-
fahren unterlegenen Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 30. Januar 2002 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht von der Berech-
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:13)(cid:2)
(cid:4)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:9)(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:25)(cid:4)(cid:19)(cid:18)(cid:24)(cid:26)(cid:27)(cid:23)(cid:28)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:4)!"(cid:28)(cid:16)(cid:3)#$#&%(’(cid:25))+*(cid:28)(cid:20),(cid:2)
-.(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:9)(cid:23)(cid:24)(cid:4)(cid:9)(cid:23)
nung der Klägerin 92,60
t-
fallen, mit der Begründung abgesetzt, die Klägerin wäre gehalten gewesen,
sogleich einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht
(Einzelrichter) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser macht die Klägerin unter
anderem geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen übersehen, wonach die
Bearbeitung der Rechtsangelegenheit in der Niederlassung Mülheim an der
Ruhr erfolgt sei, es sich insoweit also um die Zuziehung eines "am Ort der Nie-
derlassung" ansässigen Rechtsanwalts gehandelt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statt-
haft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entge-
gen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die an-
(cid:0)
gefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-
den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-
tern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die
Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem
gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfas-
sungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu be-
achten (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003,
1254, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 -
BB 2003, 1200; vom 28. Mai 2003 - V ZB 47/02 - Umdruck S. 4); überdies hat
die Rechtsbeschwerde den Verstoß gerügt.
III.
Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung
an die Kammer kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 10. April
2003 aaO).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr