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BGH Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 27/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

AktG § 305

Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Anspruch auf Abfindung nach § 305 AktG ist kein wertpapiermäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern ein schuldrechtlicher An- spruch auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungs- vertrages gegen das herrschende Unternehmen.

b) Der Abfindungsanspruch entsteht aufgrund des Beherrschungs- und/ oder Gewinnabführungsvertrages stets originär in der Person eines jeden außenstehenden Aktionärs.

c) Nach dem Ende des Unternehmensvertrages kann die Rechtsstellung eines außenstehenden Aktionärs i.S. von § 305 AktG nicht mehr neu erworben werden. Das gilt auch im Fall des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfah- rens. In dieser Konstellation gilt der materiell-rechtliche Fortbestand der Ab- findungsberechtigung während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) nur zugunsten der im Zeitpunkt der Beendigung des Unter- nehmensvertrages vorhandenen außenstehenden Aktionäre, nicht hingegen für künftige Erwerber von Aktien der ehemals abhängigen Gesellschaft.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05 - OLG Jena LG Gera

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember

2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte

auf die Berufung des Klägers zu 3 zur Zahlung von 292.272,75 €

nebst Zinsen gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der

D. AG, J. (W. 8) verurteilt worden ist.

Die Berufung des Klägers zu 3 gegen das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Gera vom 1. April 2003 wird

insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger zu 3 trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Je. AG

ist aufgrund einer Verschmelzung Rechts-

nachfolgerin der H. V. GmbH, die im Jahre 1993 als herrschendes Unterneh-

men mit der D. AG (D.) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungs-

vertrag (Unternehmensvertrag - UV -) abgeschlossen und sich darin u.a. ver-

pflichtet hatte, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der D. des-

sen Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung von - umgerechnet - 26,51 € je

Aktie zu erwerben (§ 5 Abs. 1 UV). Im Laufe eines von einzelnen Aktionären

der D. eingeleiteten, während der Vorinstanzen noch im Rechtsmittelzug

anhängigen Spruchverfahrens gemäß § 306 a.F. AktG zur Überprüfung der An-

gemessenheit der angebotenen Abfindung, kündigte die Beklagte den Unter-

nehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich

etwa 99,2 % der D.-Aktien, deren Kurs damals bei 30,00 € lag, im Besitz

der Beklagten. Die Vertragsbeendigung wurde am 22. Februar 2000 in das

Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 17. März 2000 bekannt

gemacht. Die Beklagte veräußerte in der Folgezeit einen Teil der von ihr ge-

haltenen D.-Aktien über die Börse und über Makler. Die D. führte von

2002 bis 2004 mehrere Kapitalerhöhungen durch, wodurch weitere Aktien in

den Börsenumlauf gelangten. Der Börsenkurs der D.-Aktie lag Mitte des

Jahres 2000 bei ca. 60,00 €, erreichte in jenem Jahr den Höchststand von

knapp 100,00 €, entwickelte sich aber seit Anfang 2001 negativ; am

6. Dezember 2002 lag der Kurs bei 7,38 € und erreichte im Jahre 2005 seinen

Tiefststand von 1,75 €.

2

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12. April 2002 forderten die Kläger

zu 1 bis 3 von der Beklagten die Zahlung von Abfindungen nebst Zinsen Zug

um Zug gegen Übertragung der von ihnen gehaltenen D.-Aktien. Da die

Beklagte eine Erfüllung der Forderung ablehnte, solange die Kläger nicht den

Nachweis erbracht hätten, dass sie ihre Aktien vor Beendigung des Unterneh-

mensvertrages erworben haben und dementsprechend die Rechtsstellung ab-

findungsberechtigter außenstehender Aktionäre besitzen, haben die Kläger ent-

sprechende Leistungsklagen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, nicht

beweisbelastet für den Erwerb abfindungsberechtigter Aktien zu sein, da die

Beklagte durch den Verkauf eigener, nicht abfindungsberechtigter Aktien ohne

deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt

eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfin-

dungsanspruch schuldhaft verursacht und ihnen dadurch den Beweis ihres Ab-

findungsrechts unmöglich gemacht habe.

3

Auf den vom Landgericht geforderten Nachweis ihrer Abfindungsberech-

tigung haben die Kläger lediglich eine Bankbestätigung über ihre Eigenschaft

als D.-Aktionäre im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegt; im Übrigen

haben sie hingegen übereinstimmend erklärt, dass sie nicht in der Lage und

auch nicht dazu bereit seien, den Zeitpunkt des Erwerbs der von ihnen gehalte-

nen Aktien nachzuweisen, einer dahingehenden gerichtlichen Auflage würden

sie nicht nachkommen. Daraufhin hat das Landgericht die Klagen abgewiesen,

weil die Kläger für die anspruchsbegründende Voraussetzung, abfindungsbe-

rechtigte außenstehende Aktionäre aufgrund Aktienerwerbs vor Beendigung

des Unternehmensvertrages zu sein, beweisfällig geblieben seien.

4

Auf die nur von dem Kläger zu 3 (nachfolgend: Kläger) eingelegte Beru-

fung hat das Berufungsgericht seiner Klage auf Zahlung einer Abfindung von

292.272,75 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung von

11.025 Stückaktien der D. stattgegeben und dessen Rechtsmittel nur hin-

sichtlich eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der

- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die (voll-

ständige) Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter teilweiser Auf-

hebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung auch der weitergehen-

den Berufung des Klägers und damit zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 525) hat zur Begründung seiner

- gegenteiligen - Entscheidung ausgeführt:

Der Abfindungsanspruch nach § 305 AktG sei als in der Aktie verkörper-

ter Anspruch verkehrsfähig und gehe im Falle des noch nicht rechtskräftig ab-

geschlossenen Spruchverfahrens auch nach Beendigung des Beherrschungs-

vertrages mit der Veräußerung der Aktie von dem abfindungsberechtigten Ver-

äußerer auf einen zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber

über. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er "abfindungsbe-

rechtigte" Aktien erworben habe. Doch kehre sich im vorliegenden Fall die Be-

weislast um, weil die Beklagte diese Beweisführung dadurch schuldhaft vereitelt

habe, dass sie nach Beendigung des Unternehmensvertrages D.-Aktien

auf den Markt geworfen habe, ohne diese - nicht abfindungsberechtigten -

Aktien mit einer eigenen Wertpapierkennnummer besonders zu kennzeichnen,

so dass dadurch abfindungs- und nicht abfindungsberechtigte Aktien ununter-

scheidbar vermischt worden seien. Die Beklagte müsse sich daher - selbst

wenn der Kläger die Aktien erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages

erworben haben sollte - diesem gegenüber so behandeln lassen, als habe er

die Aktien von außenstehenden Aktionären, d.h. unter Einschluss des Abfin-

dungsanspruchs, erworben.

8

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der gel-

tend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 Stückaktien der D.

aus § 5 Abs. 1 UV in Verbindung mit § 305 Abs. 1, 4 AktG. Denn er hat nicht

den - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ihm obliegenden Nachweis

für die anspruchsbegründende Tatsache geführt, dass er auch in der hier vor-

liegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruch-

verfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär", an die

§ 5 Abs. 1 UV in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung

des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungs-

anspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat;

danach ist für eine - vom Oberlandesgericht postulierte - Beweislastumkehr zu

Lasten der Beklagten wegen einer vermeintlich von ihr zu verantwortenden Be-

weisvereitelung kein Raum.

10

1. a) Nach § 5 Abs. 1 UV ist - wortgleich mit der zwingenden gesetzli-

chen Regelung in § 305 Abs. 1 AktG - das im Beherrschungs- und Gewinnab-

führungsvertrag verankerte Abfindungsangebot des herrschenden Unterneh-

mens ausschließlich an "außenstehende" Aktionäre der beherrschten Gesell-

schaft gerichtet. Ein Aktionär, der durch Ausübung der eingeräumten Option

das Abfindungsrecht im Prozessweg geltend macht, hat als Kläger diese an-

spruchsbegründende persönliche Eigenschaft grundsätzlich darzulegen und zu

beweisen. Als außenstehende Aktionäre kommen während der Dauer des Be-

herrschungsvertrages nach Sinn und Schutzzweck des Gesetzes - das selbst

keine Definition enthält - alle Aktionäre der abhängigen Gesellschaft mit Aus-

nahme des anderen Vertragsteils und derjenigen Aktionäre in Betracht, die auf-

grund rechtlich fundierter wirtschaftlicher Verknüpfung mit dem anderen Ver-

tragsteil von der Gewinnabführung unmittelbar oder mittelbar in ähnlicher Weise

profitieren wie dieser (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 304 Rdn. 2 m. umfangreichen

Nachw.; RegE bei Kropff, AktG 1965, S. 385).

11

b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unterneh-

mensvertrages wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck

der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung sei-

ner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte (BGHZ 135, 374, 379;

138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des Unternehmensver-

trages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem anderen Ver-

tragsteil zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb

der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und

insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungs-

recht entsteht (so zutreffend Bayer, ZIP 2005, 1053, 1058; Bilda, NZG 2005,

375, 378). Das gilt namentlich auch für solche Aktionäre, die ihre Aktien vom

herrschenden Unternehmen oder von der beherrschten Gesellschaft selbst

(auch nachträglich) - etwa bei Aktien aus einer Kapitalerhöhung (vgl. dazu LG

München AG 1998, 147; Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG- und GmbH-

Konzernrecht, 4. Aufl. § 305 Rdn. 21) - erworben haben, obwohl in einer derar-

tigen Konstellation von Rechts wegen ein Abfindungsoptionsrecht - das nichts

anderes als ein durch die Beherrschungssituation gerechtfertigtes individuelles

"Sonderaustrittsrecht" gegen angemessene Abfindung darstellt - in der Person

des Veräußerers nicht bestanden haben kann, von diesem also auch nicht

- "derivativ" - ableitbar ist. Da selbst bei einem derartigen Aktienerwerb der Er-

werber unbestreitbar die Rechtsstellung jedenfalls als außenstehender Aktionär

im Sinne des Gesetzes erlangt, erscheint es unvertretbar, ihm nicht zugleich

- und zwar zweifelsfrei originär "ad personam" - die nach dem Unternehmens-

vertrag bzw. von Gesetzes wegen ohne Einschränkung als Rechtsfolge ange-

ordnete Abfindungsberechtigung zuzuerkennen (so zutreffend Bayer aaO

S. 1058; für diesen Fall offenbar zustimmend auch: Altmeppen in Festschrift

Ulmer, 3, 5; Hirte in Festschrift Hadding, 427, 429 m.w.Nachw.; Würdinger in

Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Anm. 5: "ipso iure"; vgl. auch Koppensteiner in

Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Rdn. 17 - zum Ausgleich; a.A. offenbar

Emmerich aaO § 305 Rdn. 21; Habersack, AG 2005, 709, 711).

12

Irgendwelche - etwa dem anderen Vertragsteil anzulastende - Beweis-

schwierigkeiten können in dieser Phase des bei bestehendem Unternehmens-

vertrag stattfindenden Aktienerwerbs für den Anspruchsteller hinsichtlich seiner

Position als außenstehender Aktionär und damit zugleich als Abfindungs-

optionsberechtigter nicht auftreten.

13

c) An diesem Befund ändert sich durch die im vorliegenden Fall beste-

hende besondere Situation, dass die Vertragsbeendigung während eines noch

andauernden Spruchverfahrens eingetreten ist, nichts. Zwar kann es an sich

nach dem Ende des Unternehmensvertrags begrifflich keine "außenstehenden"

Aktionäre mehr geben, da die vertragliche Verbindung zwischen herrschendem

und beherrschtem Unternehmen gerade nicht weiterbesteht. Jedoch ist in die-

sem Fall, wie der Senat bereits entschieden hat, der Abfindungsanspruch nach

§ 305 Abs. 1 AktG - unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der

Absätze 4 Satz 3 und 5 Satz 2 dieser Norm - zugunsten der zu diesem Zeit-

punkt vorhandenen außenstehenden Aktionäre, deren Dispositionsfreiheit im

Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende Dauer des Spruchverfahrens Schutz

gebührt, bis zur Entscheidung des Spruchgerichts als fortbestehend anzuse-

hen, gleichviel ob diese dem Spruchverfahren beigetreten sind oder nicht

(BGHZ 135, 374, 380).

14

Übt ein Kläger demnach - wie hier - nach der Beendigung des Unter-

nehmensvertrages sein Abfindungsrecht aus, muss er jedenfalls beweisen,

dass er seine Aktien vor diesem Zeitpunkt erworben hat; dies ist etwa durch

Vorlage einer Wertpapierabrechnung oder einer Bestätigung der depotführen-

den Bank ohne weiteres möglich (so zutreffend Ruoff, DB 2005, 2201, 2205).

15

2. An dieser Darlegungs- und Beweislast ändert sich auch dann nichts,

wenn der Kläger - was er als möglich bezeichnet hat - die Aktien, hinsichtlich

derer er nunmehr die Abfindungsoption ausüben möchte, erst nach Beendigung

des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erworben hat.

16

In diesem Fall stellt sich das vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt

seiner Überlegungen zur Beweislastumkehr gerückte Problem einer "Ver-

mischung und Vermengung" von nach § 305 AktG abfindungsberechtigten und

nicht abfindungsberechtigten Aktien schon deshalb nicht, weil nach Beendigung

des Unternehmensvertrages in der hier vorliegenden Sonderkonstellation eines

vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft eines

außenstehenden Aktionärs, an die Gesetz und Vertrag die Abfindungsberechti-

gung knüpfen, auch dann nicht mehr neu erworben werden kann, wenn der

Kläger seinen (rechtsgeschäftlichen) Aktienerwerb von einem im Zeitpunkt der

Vertragsbeendigung außenstehenden Aktionär ableitet. Die "Fiktion" des Fort-

bestandes der Rechtsstellung als außenstehender Aktionär während der Dauer

des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens zum Schutze der Dispositionsfrei-

heit allein des bei Beendigung des Unternehmensvertrages vorhandenen Aktio-

närs endet jedenfalls dann, wenn dieser die Entscheidung trifft, von der Option

keinen Gebrauch zu machen, indem er sich von seiner Investition auf andere

Weise, nämlich durch Veräußerung der Aktie am Kapitalmarkt, trennt; eine Per-

petuierung dieser Fiktion in der Person des die Aktie nach Beendigung des Un-

ternehmensvertrages erwerbenden Dritten kommt weder nach dem Wortlaut

noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. der inhaltsgleichen vertraglichen

Abfindungsregelung in Betracht.

17

a) Der Senat vermag schon im Ansatz der im Anschluss an die herr-

schende Meinung im Schrifttum (vgl. Altmeppen aaO S. 12; Emmerich aaO

§ 305 Rdn. 20; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG § 305 Rdn. 15;

Habersack aaO S. 711; Hasselbach/Hirte in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305

Rdn. 12; Hirte aaO S. 431; Koppensteiner aaO § 305 Rdn. 32; Krieger in

MünchHdbGesR Bd. IV 2. Aufl. § 305 Rdn. 90; Würdinger aaO § 305 Anm. 2;

a.A. grundlegend Bayer aaO S. 1057 f.; ihm grundsätzlich folgend Ruoff aaO

S. 2201 ff.; Lehmann, ZIP 2005, 1489, 1493 ff.; i. Erg. auch Bilda, NZG aaO

S. 377 f., jedoch beschränkt auf den hier vorliegenden Fall des vertragsüberle-

benden Spruchverfahrens) vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht zu

folgen, dass der im Unternehmensvertrag zugunsten der außenstehenden

Aktionäre angeordnete Abfindungsoptionsanspruch als ein in der Aktie verkör-

pertes Recht mit deren rechtsgeschäftlicher Übertragung auf einen ebenfalls

zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber übergehe und eine

solche Verkehrsfähigkeit bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Ab-

findungsverlangens andauere.

18

b) Der Abfindungsanspruch ist bereits deshalb kein wertpapiermäßig in

der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, weil er seine Grundlage nicht in

dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur beherrschten eigenen Gesellschaft,

sondern in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen das herrschende Unter-

nehmen findet; dieser regelt - in Ausgestaltung des von Gesetzes und Verfas-

sungs wegen dem Minderheitsaktionär eingeräumten Sonderaustrittsrechts aus

der beherrschten Gesellschaft - die Erwerbsverpflichtung des herrschenden

Unternehmens hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, ge-

richtlicher Kontrolle unterliegenden "Gegenleistung". Zur Erfüllung dieses An-

spruchs hat sich das herrschende Unternehmen gegenüber jedem außenste-

henden Aktionär im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Art

eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entsprechend

der zwingenden Norm des § 305 Abs. 1 AktG verpflichtet oder es wird dazu - im

Falle der Unangemessenheit oder gar des Fehlens einer solchen Abfindungs-

option - auf Antrag kraft Gesetzes im Wege rückwirkender Bestimmung des

vertraglich geschuldeten Ausgleichs durch das zuständige Spruchgericht ge-

mäß § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG verpflichtet. In beiden Fällen entsteht das Abfin-

dungsrecht - gleichgültig, ob es primär vertraglicher oder gesetzlicher Natur ist

oder in beiden gleichartigen Schuldverhältnissen seine Grundlage hat (vgl. dazu

BGHZ 135, 374, 380 m.w.Nachw. sowie BGHZ 147, 108, 112; zur Überlage-

rung des vertraglichen durch ein gleichartiges gesetzliches Schuldverhältnis:

Bilda in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 5-8; Hasselbach/Hirte aaO

§ 305 Rdn. 7 f.; Zöllner in Gedächtnisschrift für Knobbe/Keuk, 376, 381) - zu-

nächst "ipso iure" nur in der Person des sich durch die Abgrenzung zum "ande-

ren Vertragsteil" des Unternehmensvertrages definierenden "außenstehenden"

Aktionärs. Knüpfen mithin das Gesetz wie auch der Unternehmensvertrag die

Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht an einen irgendwie gearteten Über-

tragungsakt an, sondern gelangt er - zumal er nicht in der Aktie verbrieft ist und

auch kein sonstiges, automatisch derivativ übergehendes Nebenrecht darstellt -

als notwendige Kehrseite des wegen der Beherrschungssituation dem außen-

stehenden Aktionär eingeräumten Austrittsrechts bei diesem originär zur Ent-

stehung, so erscheint es geboten, dies auch bei weiteren, nunmehr rechtsge-

schäftlichen Übertragungen der Aktie durch abfindungsberechtigte Aktionäre

während der Dauer des Beherrschungsvertrages "ad personam" außenstehen-

der Aktionäre anzunehmen. Nur so lässt sich auch die - originäre - Entstehung

des Abfindungsrechts in der Person des außenstehenden Aktionärs im bereits

erwähnten Fall des (nachträglichen) Aktienerwerbs vom herrschenden Unter-

nehmen während der Dauer des Unternehmensvertrags dogmatisch und

rechtspraktisch einwandfrei erklären. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen

Regelung ist die Angebotserklärung des herrschenden Unternehmens danach

- insbesondere von ihrem Sinn und Zweck her - so auszulegen, dass zwar jeder

außenstehende Aktionär annahmebefugt sein soll, dies aber nur, solange er

diese Eigenschaft - wegen des Eingriffs in seine individuelle mitgliedschaftliche

Position durch den Unternehmensvertrag - innehat. Das hat zur Folge, dass der

Veräußerer mit der Übertragung der Aktie und der damit verbundenen Beendi-

gung seiner - bis dahin beeinträchtigten - Mitgliedschaft zugleich das individuel-

le Abfindungsoptionsrecht verliert und statt seiner der Erwerber der Aktie, so-

fern er zum (potentiellen) Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört und des-

wegen durch die Beherrschungssituation in seinem Mitgliedschaftsrecht betrof-

fen sein kann, (wiederum) eine eigene, nicht abgeleitete Abfindungsbefugnis

erlangt.

19

3. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktie durch einen bis-

lang außenstehenden Aktionär nach Beendigung des Unternehmensvertrags in

der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation des vertragsüberlebenden

Spruchverfahrens folgt daraus, dass dieser einen Abfindungsanspruch nach

Veräußerung der Aktien nicht mehr geltend machen kann, weil er mit dem Ende

seiner Mitgliedschaft bei der ehemals abhängigen Gesellschaft seinen - bis da-

hin als während des noch laufenden Spruchverfahrens fortdauernd "fingierten" -

Dispositionsschutz als außenstehender Aktionär verloren hat. Auf der anderen

Seite kann aber auch der Aktienerwerber keinen Abfindungsanspruch mehr er-

werben, weil er die nach dem Unternehmensvertrag und dem Gesetz dafür er-

forderliche Rechtsstellung eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendi-

gung des Unternehmensvertrages nicht mehr konstitutiv erlangen kann. Allein

die an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon begünstigten

Aktionäre werden noch hinsichtlich ihrer Abfindungsrechte, die auf einen Zeit-

punkt bezogen sind, in dem die Aktionäre wegen des bestehenden Unterneh-

mensvertrages als außenstehend definiert waren, für die - von ihnen kaum ab-

schätzbare und in der Regel auch nicht beeinflussbare - Dauer des Verfahrens

als außenstehende Aktionäre behandelt (BGHZ 135, 374, 380 f.). Daran, dass

diese Qualifikation nach Beendigung des Unternehmensvertrages nicht mehr

bei dritten Erwerbern entstehen kann, weil ihnen die persönlichen Vorausset-

zungen für die Gewährung des mit der Abfindungsregelung intendierten Schut-

zes fehlen, ändert auch die Fortdauer des Spruchverfahrens nichts (zutreffend

Bayer aaO S. 1058 f.; im Ergebnis auch - wenngleich auf der Grundlage der

derivativen Erwerbstheorie: Bilda, NZG aaO S. 378). Der materiell-rechtliche

Fortbestand der Abfindungsberechtigung während der Anhängigkeit des

Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374, 380 f.) gewährt damit im Ergebnis nur

Schutz vor einer nachteiligen Veränderung des "status quo", erstreckt indessen

die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künfti-

ge Aktienerwerber.

4. Dieses Ergebnis begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Aspek-

ten (Art. 14 GG) keinen durchgreifenden Bedenken.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es von Verfassungs we-

gen nicht geboten, den Abfindungsanspruch durch die - systemwidrige - Kon-

struktion einer rechtsgeschäftlichen Übertragungsmöglichkeit auf Dritte nach

dem Ende des Unternehmensvertrages bis zur Entscheidung des Gerichts in

dem vertragsüberlebenden Spruchverfahren fungibel zu machen und so dessen

etwaige wirtschaftliche Nutzbarkeit zu eröffnen.

22

a) Der durch die Mitgliedschaft vermittelten Grundrechtsposition des bis-

herigen, nunmehr veräußerungswilligen außenstehenden Aktionärs wird da-

durch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit erhält, gegen

die vom herrschenden Unternehmen angebotene Erstattung des - auf den Zeit-

punkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages bezogenen, auf seine An-

gemessenheit gerichtlich überprüfbaren - Wertes seines Anteils aus der Gesell-

schaft auszuscheiden. Wird später eine höhere Abfindung festgesetzt, so erhält

er die Differenz nacherstattet. Damit wird das verfassungsrechtlich vorgegebe-

ne Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt. Ein verfassungsrecht-

lich geschütztes Bedürfnis, ihm stattdessen die Veräußerung seiner Aktien un-

ter Einschluss des Abfindungsanspruchs an einen Dritten zu ermöglichen, be-

steht nicht. Denn er ist nicht einmal gehindert, sich von seinem Investment

durch eine Veräußerung seiner Aktien an einen Dritten zu trennen. Ob er eine

derartige Desinvestition vornimmt, hängt letztlich von seiner persönlichen Ent-

scheidung ab, die sich in erster Linie an den aktuellen Börsenkursen - in Rela-

tion zu dem von ihm erwarteten Ausgang des Spruchverfahrens - orientieren

wird. Liegt dieser Börsenkurs unter dem vertraglich garantierten Abfindungsbe-

trag, so wird er schon aus wirtschaftlichen Gründen diesen Weg nicht wählen.

Veräußert er seine Aktien hingegen zu einem die vertragliche Abfindung über-

steigenden Preis an einen Dritten, dann geschieht ihm kein Unrecht, wenn mit

seinem in der Veräußerung liegenden Verzicht auf den Dispositionsschutz auch

der Anspruch auf eine später höher festgesetzte Abfindung untergeht. Unter

dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung

(Art. 14 GG) ist das schon deshalb unerheblich, weil das entschädigungspflich-

tige herrschende Unternehmen dem außenstehenden Aktionär nicht die

- ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche

wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muss (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni

2003 - II ZR 85/02, ZIP 2003, 1600, 1603).

23

b) Auf der anderen Seite wird das Interesse des Erwerbers einer Aktie

während der Dauer des Bestehens des Unternehmensvertrages hinreichend

dadurch grundrechtlich geschützt, dass er - wie oben ausgeführt - mit dem

Aktienerwerb außenstehender Aktionär wird und als solcher für die infolge der

Beherrschungssituation bestehende Beeinträchtigung seiner Mitgliedschafts-

rechte originär das Abfindungsrecht erlangt; er erhält damit den Schutz, der je-

dem Minderheitsaktionär bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu-

kommt.

24

Demgegenüber gebietet es das Interesse des Aktienerwerbers nicht, ihm

auch bei einem Erwerb nach Ende des Beherrschungsvertrages ein solches

Abfindungsrecht einzuräumen. In diesem Fall erwirbt er in Kenntnis der Beendi-

gung des Unternehmensvertrags eine Beteiligung an einer nicht mehr vertrag-

lich beherrschten Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der rechtfertigende

Grund dafür entfallen ist, ihm ein Sonderaustrittsrecht gegen Zahlung einer ge-

richtlich kontrollierten und ggf. festgesetzten Abfindung durch das (ehemals)

herrschende Unternehmen zu gewähren. Der Wert seines Anteils wird in dieser

Situation - ohne Rücksicht auf einen etwaigen Abfindungsanspruch - maßgeb-

lich durch die Werthaltigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbs be-

stimmt. Zu einem Preis unterhalb der vertraglichen Abfindung wird ein ehemals

außenstehender Aktionär ohnehin nie veräußern; zahlt der Erwerber hingegen

einen darüber liegenden aktuellen Börsenkurs, dann deshalb, weil er - genauso

wie die übrigen Marktteilnehmer - der Beteiligung an der nicht mehr beherr-

schungsvertraglich gebundenen Gesellschaft einen höheren Zukunftswert bei-

misst.

25

III. Danach verbleibt es dabei, dass dem Kläger der Nachweis oblag, das

Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Ab-

findungsanspruch geltend macht, bereits vor der Beendigung des Beherr-

schungsvertrages erworben zu haben.

26

Da Beweisschwierigkeiten - wie dargelegt - insoweit nicht auftreten kön-

nen, hat das Landgericht aus der erstinstanzlichen Prozesserklärung des Klä-

gers, er sei nicht in der Lage und auch nicht bereit, den Zeitpunkt des Erwerbs

der innegehaltenen Aktien nachzuweisen, den Schluss gezogen, dass er offen-

sichtlich die Aktien erst nach der Beendigung des Unternehmensvertrages zum

17. März 2000 erworben hat. Dann aber bestünde ein Abfindungsanspruch des

Klägers gemäß § 5 Abs. 1 UV oder § 305 AktG schon deshalb nicht, weil er

nicht als außenstehender Aktionär im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Dass dem Kläger etwa aus anderen Gründen der Nachweis des Zeitpunktes

des Erwerbs nicht möglich sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Er

hätte nämlich - wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat -

einen solchen Nachweis in gleicher Weise wie durch die vorgelegte Bankbestä-

tigung über die Inhaberschaft der Aktien als solche vorlegen können.

27

Angesichts dessen ist nicht nur generell, sondern auch im konkreten Fall

kein Raum für eine Beweislastumkehr; eine solche wäre im übrigen selbst auf

der Grundlage des - freilich unzutreffenden - Ansatzes des Berufungsgerichts

von einer Übertragbarkeit des Abfindungsoptionsrechts nicht in Betracht ge-

kommen, wie die Revision der Beklagten im Anschluss an das diesbezüglich

von ihr vorgelegte Privatgutachten Altmeppen mit Recht geltend gemacht hat

(vgl. dazu: Altmeppen aaO S. 18 ff.). Eine Beweisvereitelung durch die Beklagte

kommt erst recht nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklag-

te durch Veräußerung von Aktien über die Börse und über Makler nach der Be-

endigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, zu der sie als

Aktionärin ohne weiteres - insbesondere ohne eine Rechtspflicht zu einer

irgendwie gearteten Kennzeichnung solcher Aktien - berechtigt war, den dem

Kläger obliegenden Nachweis hinsichtlich des Erwerbszeitpunktes beeinträch-

tigt haben sollte.

28

IV. Da angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens des Klägers

weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht

kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat

in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage abweisenden land-

gerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 01.04.2003 - 2 HKO 272/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 391/03 -