BGH Urteil vom 05.06.2003 – I ZR 192/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
ja
Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hundertwasser-Haus
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu ver- vielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch da- durch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebil- dete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
BGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19. Februar
2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im folgenden: Kläger).
Der Kläger war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch für
Bauwerke Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die
unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertiggestellte, nach
ihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und Geschäftshaus an der
Ecke Löwen-/Kegelgasse im 3. Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm
besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte ver-
treiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. Der
für die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in
einer Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.
Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nicht
vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten
Druck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:
Hundertwasser-Haus Kunstdrucke im Unikatrahmen - Handbemalter Unikat-/Modellrahmen - Hochwertige Oberflächenveredelung
Diese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegen-
über dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus ei-
ner in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28
befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert
und in schwarz-weiß wiedergegeben:
Der Kläger hat in diesen Drucken eine – von § 59 UrhG nicht gedeckte –
Vervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er
geltend gemacht, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Druck um
eine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene Postkarte
verwendet habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten der Be-
klagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Per-
spektive, Proportionen und Aufmachung bewußt an die vom Kläger vertriebene
Abbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung
in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,
bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme eines
Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf der
von ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von
der Terrasse des im ersten Obergeschoß des Hundertwasser-Hauses befindlichen
Cafés aus zu sehen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-
richt hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-
ge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten
ebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausge-
führt:
In urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten Bauwerk
habe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf die
Schrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide Voraussetzungen dieser Bestim-
mung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude
abgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen be-
schränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere
Ansicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab.
Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der
öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom Landgericht vertretene Gegen-
ansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein ver-
nünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als bei-
spielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei ge-
wählten Punkt aus wiedergebe.
Urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und
vertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien
ebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten Aufnahme han-
dele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Verän-
derungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofern
scheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wieder-
holung einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätz-
lich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59
UrhG nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen attraktiven Perspektiven
ablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbs-
rechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als un-
lauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene Aufnahme „Hundertwas-
ser-Haus“ genannt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine näher bezeichnete Stiftung
testamentarische Erbin des Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegenge-
treten. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.
Soweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend ge-
machte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf die
G. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im Revisionsverfahren
nicht gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung in
Zweifel, sondern trägt – erstmals in der Revisionsinstanz – vor, daß der Kläger
lange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abge-
treten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die
Beklagte – was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) –
neue Tatsachen vor.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher
Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die
Schrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.
a) Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß der
Kläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war und seine
Werke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz
genießen. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit
Art. 5 Abs. 1 RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher Staatsange-
hörigkeit.
b) Daß das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst Urheberrechts-
schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 UrhG genießt, ist mit Recht zwischen
den Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses Bau-
werk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der Architekt
als Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH Medien und Recht 2003, 41
– Hundertwasser-Haus), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8
Abs. 2 Satz 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu-
gunsten des Klägers von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das
Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat.
c)
In dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Be-
klagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG. Ob diese
Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig
sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung
des § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
aa) Das Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen
in Wien. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Ur-
heberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischen
Sachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfälti-
gung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland. Damit ist das
deutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.
bb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur sol-
che Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von
den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich
das fragliche Bauwerk befindet.
(1) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der ur-
heberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem
Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt wer-
den dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im allge-
meinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Urheber an der wirtschaftli-
chen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der ande-
ren Seite muß die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung ver-
folgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die
Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Ge-
wicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen
(BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151,
300, 311 – Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00,
Umdr. S. 8 – Gies-Adler).
Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem In-
teresse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel
in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht,
1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke,
die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sin-
ne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß
der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentli-
chen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit
widmet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz
stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits
nach § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht
einhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile
des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl.
Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 7 u. 20; Nordemann in Fromm/Norde-
mann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urhe-
berrechtsgesetz, 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; Schack, Urheber- und Urheberver-
tragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es
nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu
vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder ei-
nem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäu-
des nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg,
der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.
(3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Dar-
stellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen
Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung
soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen
Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrach-
ten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt,
wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemei-
ne Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die
Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach
dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder
Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die ei-
ne ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG
Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).
d) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrecht-
lichen Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt
sich dies schon daraus, daß insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des
Klägers als Alleinurheber zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlas-
sungsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht
noch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten – Zustim-
mung, Verwirkung, Verzicht – getroffen hat.
3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es
jedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren Klagegründe
stattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. Dies
ist jedoch nicht der Fall.
a) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendete
Fotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben Perspektive und mit den
gleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkarte
vertriebenen Bearbeitung zugrunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung des
Urheberrechts an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Ver-
wendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, daß die in ei-
nem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird,
daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG
Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall,
in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferi-
sche Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer
Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines be-
stimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie
in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewen-
heim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51;
OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daß
die Beklagte das Hundertwasser-Haus aus einer ähnlichen Perspektive habe foto-
grafieren lassen und daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz ge-
kommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht
verzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten be-
stünden, könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es
an der Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.
b) Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem Gesichts-
punkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrig
beanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch
insoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen läßt sich der Revisionsbe-
gründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die von
der Beklagten angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertrie-
benen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein
soll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 UWG
wäre. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen
(Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtli-
chen Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten
entsprechend den Klageanträgen im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht
kommt.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert