BGH Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 119/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: ja BGHR:
WirtschaftsWoche
BGB § 816 Abs. 2, § 185 Abs. 2; UrhG § 49 Abs. 1
a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsan- sprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsge- sellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Ge- nehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesell- schaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 – I ZR 119/02 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-
kamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin „WirtschaftsWo-
che“ und die Monatszeitschrift „DM“. Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft
Wort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49
UrhG wahr, die den Urhebern gegenüber den Herausgebern von Pressespiegeln
zustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Ar-
tikel in den Pressespiegeln vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der Be-
klagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche
Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genann-
ten Titeln geltend gemacht hat.
Die Redakteure, deren Artikel in der „WirtschaftsWoche“ und in „DM“ erschei-
nen, räumen der Klägerin gemäß § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Zeitschrif-
tenredakteure „das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte
Recht ein, Urheberrechte ... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung
an zu nutzen“. § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags enthält ferner folgende Regelung:
Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwer- tungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsan- sprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das
Pressespiegelprivileg, weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem Tages-
interesse dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den bei-
den Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zugunsten der Verwertungsgesell-
schaften erfaßt. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, aufgrund der umfassenden
Rechtseinräumung hinsichtlich der Pressespiegelnutzung ein Ausschließlichkeits-
recht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in Pressespiegeln vervielfäl-
tigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte
als Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Presse-
spiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der Arti-
kel aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu
erteilen, in welcher Zeit, gegenüber welchen Personen, zu welchen Bedingungen
und für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Arti-
keln aus den Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ in Pressespiegeln wahr-
genommen hat.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfaßt
das Pressespiegelprivileg auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erschei-
nenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden Vorbe-
halts im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt
worden. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, da in der
Geltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege.
Im übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche verjährt oder
verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 2002, 875 = NJW-RR 2002, 1415).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision
der Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften
„WirtschaftsWoche“ und „DM“ handele es sich um „andere lediglich Tagesinteres-
sen dienende Informationsblätter“ i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG, so daß der
Klägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pres-
sespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die Beklagte den Vergütungsan-
spruch gegenüber den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend ge-
macht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG erleichtere im Interesse der
Unterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung
und Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in Ta-
geszeitungen, sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen
erschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine Tages-
ereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts dar-
an, daß die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der ak-
tuellen Information dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als
archiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der
Klägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in
Pressespiegeln eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im Manteltarifver-
trag sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt,
sondern nehme mit der Bezugnahme auf die „von urheberrechtlichen Verwer-
tungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte“ auf die tatsäch-
lich geübte Praxis der Beklagten Bezug.
Unabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
durch die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der Beklagten
habe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erschei-
nen von Pressespiegeln beschränkt. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der Ab-
rechnung feststelle, daß ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der Aus-
nahmeregelung des § 49 Abs. 1 UrhG nicht erfaßt seien, liege in der Geltendma-
chung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urhe-
berrechtsverletzung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Kläge-
rin, die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Landge-
richts München I (ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, daß die Artikel
in den beiden in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nicht
unter das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1
des Manteltarifvertrags kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten
Ansicht nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sämtliche Vervielfältigungen in
Pressespiegeln ausgenommen sein sollen, für die die Beklagte – zu Recht oder zu
Unrecht – eine Vergütung einnimmt. Die Beklagte beansprucht selbst nicht, Zweit-
verwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in Pressespiegeln
zu vergeben. Vielmehr macht sie allein – ob zu Recht oder zu Unrecht – den ge-
setzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 UrhG geltend. Es ist auch nicht ersicht-
lich, daß sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergü-
tungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von (Ausschließlichkeits-)Rechten
beauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt
im Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte
Pressespiegelvergütung nach § 49 UrhG, sondern auch auf die Einräumung von
Nutzungsrechten für vom Pressespiegelprivileg nicht erfaßte Verwendungen.
2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten wer-
den, soweit es die Passivlegitimation der Beklagten generell, also auch für den
Fall verneint hat, daß die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus
den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat.
a) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung
(BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; 151, 300, 305 – Elektronischer Presse-
spiegel, m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der Heraus-
geber des jeweiligen Pressespiegels käme nur in der Form der Anstiftung oder der
Beihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als
auch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (vgl. BGHZ 63,
124, 126; 75, 96, 107; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 12 u. 14
m.w.N.). Auch wenn die Beklagte mit Unternehmen, die Pressespiegel herausge-
ben, Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der
Pressespiegelvergütung geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel
in die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 UrhG erlaubnisfrei verviel-
fältigt und verbreitet werden dürfen. Die Beklagte hat lediglich – im Interesse der
Urheber und in ihrem Lager stehend – die Pressespiegelvergütung auch in Zwei-
felsfällen beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von
denen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften.
Damit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegange-
nen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die Beklagte – wie vom Berufungsge-
richt erwogen – als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streit-
fall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen
könnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP
2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.).
b) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, daß der geltend ge-
machte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs
dienen kann. Sollte die Beklagte eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergü-
tung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn
die Vergütung hätte – wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 UrhG, sondern als
angemessene Lizenzgebühr – der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger – was
grundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage gesche-
hen kann – die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und,
weil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom
Nichtberechtigten die Herausgabe des Erlangten beanspruchen (BGH, Urt. v.
6.4.1972 – VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH,
Urt. v. 15.5.1986 – VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 20.6.1990
– XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft,
ob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte.
Denn die Klägerin muß damit rechnen, daß die eingenommenen Gelder zum gro-
ßen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der Be-
schränkung auf den Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr
aussetzt, daß sich ihr Anspruch – solange die Voraussetzungen einer verschärften
Haftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten – auf die Herausgabe des
einbehaltenen Verwaltungsanteils beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB).
c)
Im Streitfall kann die Frage offenbleiben, ob in der Erhebung einer Zah-
lungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtbe-
rechtigten läge. Hat die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus
den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbe-
reitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, auch
wenn sie die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte noch nicht genehmigt hat.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es
sich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und
„DM“ ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschrif-
ten um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Ta-
gesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG unter
den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten verviel-
fältigt und verbreitet, insbesondere in Pressespiegel eingestellt werden dürfen.
a) Der Senat hat wiederholt betont, daß urheberrechtliche Schrankenbe-
stimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, daß dabei aber zweierlei zu
beachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der
Schrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, daß der Urheber an der wirtschaftli-
chen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die
ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht
übermäßig beschränkt werden dürfen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150,
6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Im Falle
der Pressespiegelvergütung verhält es sich – wie auch der Streitfall zeigt – jedoch
so, daß eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren
selbst, sondern den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zugute kommt (BGHZ
151, 310, 312 – Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfas-
sende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pres-
sespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des Manteltarifvertrags für Journali-
stinnen und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Re-
dakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Ausle-
gung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schranken-
bestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die
Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht
entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ
144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310
– Elektronischer Pressespiegel; 154, 260, 265 – Gies-Adler; BGH, Urt. v. 5.6.2003
– I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 – Hundertwasser-
Haus). Im Falle des § 49 UrhG ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer
umfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Ta-
gesfragen.
b) Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts
ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um
Informationsblätter i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Zutreffend ist, daß das Urhe-
berrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet
(vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a
UrhG), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika,
die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitun-
gen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die
Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb
von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informations-
dienste gemeint sind (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270,
S. 65; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 UrhG Rdn. 8; Lüft in Wandt-
ke/Bullinger, Urheberrecht, § 49 UrhG Rdn. 5; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,
2. Aufl., § 49 Rdn. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch BGHZ 151, 300,
307 – Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im übrigen mit Recht dar-
auf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitun-
gen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubezie-
hen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß „Zeitschriften auch zu politischen, wirt-
schaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Be-
deutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck
geschützt werden sollten“ (Begr. des Regierungsentwurfs aaO S. 66).
c) Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Ab-
grenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und
Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei
Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täg-
lich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende
Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter
diesen Begriff (vgl. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Schricker/Schricker aaO § 38
UrhG Rdn. 13; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Raue/Hegemann in
Hoeren/Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5
Rdn. 26; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbe-
werbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die Ab-
grenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt
im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht. Für den Aus-
schluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Ar-
tikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Er-
eignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise
archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und ge-
lesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Engels in Möhring/Nicolini
aaO § 49 Rdn. 8; Rogge aaO S. 185 f.).
d) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie
andere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse informie-
ren, nicht unter das Pressespiegelprivileg. Dagegen weisen Wochenzeitungen und
Nachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche Sachverhal-
te berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 UrhG eine unter-
schiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe,
diese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 UrhG zu unterstellen (Raue/Hege-
mann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27; Vogtmeier, Elektronischer Presse-
spiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.A. Lehmann/Katzen-
berger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 5 ff.; Berger/De-
genhart, AfP 2002, 557, 572 f.). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich er-
scheinen, ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als
bei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden
nur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben.
Ausgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insbesondere
wenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im üb-
rigen sieht das Gesetz vor, daß ungeachtet eines extensiven oder restriktiven Zei-
tungsbegriffs nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen
werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen.
Artikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der
Aktualität nicht aufweisen,
fallen ohnehin nicht unter § 49 UrhG
(vgl.
Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27).
e) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beiden Titel „Wirtschafts-
Woche“ und „DM“ nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der ak-
tuellen Information dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der Klägerin be-
rücksichtigt, die im einzelnen dargelegt hat, daß einzelne Artikel der vorgelegten
Ausgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zuge-
ordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, daß auch her-
kömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen – wie Rei-
seberichte, Besprechungen, Testberichte etc. – enthalten, die ebenfalls nicht der
Unterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem
Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
III. Hat die Beklagte danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeit-
schriften zu Recht eine Pressespiegelvergütung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG
eingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert