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BGH Urteil vom 17.06.2003 – XI ZR 195/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Juni 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verwaltungsprivatrecht § 818 Abs. 3 BGB

a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.

b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank ge- genüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsemp- fänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-

ter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der

I. Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: I.) auf Rückzahlung eines

nach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nordrhein-

Westfalen gewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.

Im Rahmen dieses Förderprogrammes bewilligte die In.-Bank

NRW, eine unselbständige Abteilung der W.bank, Anstalt des öffentli-

chen Rechts, auf Antrag der I., der über die Klägerin gestellt wurde, ei-

nen Zuschuß in Höhe von 138.800 DM zur Mitfinanzierung der Kosten für

die Entwicklung einer Hochdruckmedienpumpe bis zur Prototypenher-

stellung. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 erklärte sich die Klägerin

bereit, der I. diesen Zuschuß im eigenen Namen und für fremde Rech-

nung zur Verfügung zu stellen sowie im Verhältnis zwischen der In.-Bank

NRW und der I. die Hausbankfunktion zu übernehmen, und zahlte den

Betrag von 138.800 DM aus. Der Zusage lagen unter anderem die "All-

gemeinen Bedingungen für Zuschüsse aus dem Technologieprogramm

Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - Zuschußempfänger - (Fas-

sung 10.90)" (im folgenden: Allgemeine Bedingungen) zugrunde, in de-

nen es unter Nr. 10 heißt:

"Die Hausbank kann den Zuschuß jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zurückfordern, insbesondere wenn

...

10.7. vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Projekts

- der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert,

vermietet oder verpachtet wird, ..."

Nach planmäßiger Entwicklung der Hochdruckmedienpumpe wurde

sie am 3. September 1996 von der I. zu einem Preis von 132.187,38 DM

an ein Zulieferunternehmen veräußert. Aufgrund Verschmelzungsvertra-

ges vom 20. Dezember 1996,

im Handelsregister eingetragen am

11. April 1997, ist die I. mit der Beklagten verschmolzen.

Am 2. Juni 1997 teilte die frühere Muttergesellschaft der I. der

Klägerin mit, daß sich das Projekt nicht habe vermarkten lassen, daß der

I. hierdurch erhebliche Verluste entstanden seien und daß das für das

Projekt tätige Personal habe entlassen werden müssen. Mit Schreiben

vom 16. Juli 1997 kündigte die In.-Bank NRW gegenüber der Klägerin

wegen der erfolgten Veräußerung des Entwicklungsprojekts den ge-

währten Zuschuß zur sofortigen Rückzahlung. Die Klägerin forderte die

Beklagte daraufhin erfolglos auf, den Zuschuß von 138.800 DM zurück-

zuzahlen.

Die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst

Zinsen fordert, ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der

- zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Kla-

ge.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei nach Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen be-

rechtigt, den gewährten Zuschuß zurückzufordern. Die Veräußerung der

Nutzungsrechte an der Hochdruckmedienpumpe stelle eine teilweise

Veräußerung bzw. Stillegung des Betriebes dar. Daß es notwendig ge-

wesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter nach dessen Fehl-

schlagen zu entlassen, indiziere, daß in dem Betrieb der I. ein Teilbe-

reich nur für die Realisierung des Projekts eingerichtet gewesen sei. Der

Verkauf der Rechte an dem Projekt und die Entlassung der entsprechen-

den Mitarbeiter sei demzufolge eine teilweise Stillegung des Betriebes

und zugleich eine teilweise Betriebsveräußerung. Abgesehen davon sei-

en infolge des Verschmelzungsvertrages vom 20. Dezember 1996 das

gesamte Betriebsvermögen auf die Beklagte übertragen und damit der

gesamte Betrieb im Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen

veräußert worden.

Die Bejahung der Rückforderungsvoraussetzungen entspreche

auch Sinn und Zweck der Regelung. Aus dem Subventionsprogramm er-

gebe sich, daß eine Möglichkeit zur Rückforderung der Zuschüsse nicht

schon deshalb bestehen solle, weil ein Projekt fehlschlage. Die Zuschüs-

se sollten aber zumindest im geförderten Betrieb verbleiben, der damit

dazu angeregt werden solle, neue technische Möglichkeiten zu erschlie-

ßen. Die dreijährige Behaltensfrist sei deshalb dahingehend zu verste-

hen, daß nach der Entwicklung des Projektes der Betrieb weitergeführt

werden solle und nicht etwa nach dem Verbrauch der Subventionsmittel

ganz oder teilweise veräußert oder stillgelegt werde.

Fehler bei der Ausübung des sich aus dem Wortlaut der Nr. 10.7

ergebenden Ermessens lägen nicht vor. Zu treffen gewesen sei die Er-

messensentscheidung von der In.-Bank NRW, der die Mittelverwaltung

oblegen habe. Nach dem Wortlaut des Schreibens der In.-Bank NRW

vom 16. Juli 1997 und angesichts des Fehlens von Ermessenserwägun-

gen könne zwar der Eindruck entstehen, daß die Möglichkeit einer Er-

messensentscheidung gar nicht gesehen worden sei. Daraus könne die

Beklagte aber nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil ein Fall des soge-

nannten gelenkten bzw. intendierten Ermessens vorliege. Aus der nähe-

ren Konkretisierung des Rückforderungsrechts aus wichtigem Grund in

den Regelbeispielen der Nr. 10 und dem gesetzlichen Gebot, bei der

Aufstellung und Ausführung von Haushaltsplänen die Grundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ergebe sich, daß ein

Ermessen bei Vorliegen der in Nr. 10 normierten Voraussetzungen im

Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rückforderung fehlerfrei

ausgeübt werden könne. Für diese Entscheidung bedürfe es einer Be-

gründung nicht. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beur-

teilung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung des

gewährten Zuschusses durch die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß

Nr. 10.7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen liegen vor.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Veräußerung des

Projekts durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Ablauf von drei

Jahren nach seiner Beendigung und der Entlassung der mit dem Projekt

befaßten Mitarbeiter eine teilweise Stillegung des geförderten Betriebs

im Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen gesehen.

aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die we-

gen der Verwendung der Allgemeinen Bedingungen im gesamten Land

Nordrhein-Westfalen, also in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk,

vom erkennenden Senat voll überprüft werden kann (vgl. BGHZ 40, 206,

210), entspricht dem Wortlaut der Regelung. Unter "Betrieb" wird allge-

mein die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unter-

nehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von

sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwek-

ke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 59, 319, 324; 68, 67, 71; Staudin-

ger/Richardi/Annuß, BGB 13. Bearb. § 613 a Rdn. 43). Eine teilweise

Stillegung des Betriebes ist die Auflösung der einem bestimmten Be-

triebszweck dienenden Organisation im Rahmen der bestehenden Be-

triebs- und Produktionsgemeinschaft (vgl. BAGE 41, 72, 78 f.; 47, 13,

22). Auf eine solche teilweise Betriebsstillegung hat das Berufungsge-

richt zu Recht aus dem eigenen Vortrag der Beklagten geschlossen, daß

es notwendig gewesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter

nach dessen Fehlschlagen zu entlassen. Hieraus ergibt sich, daß im Be-

trieb der I. eine eigene Organisationseinheit mit bestimmten Arbeitneh-

mern mit der Durchführung des Projekts beschäftigt war. Welche Struktu-

ren der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten im übrigen aufwies

und wie viele Arbeitnehmer gerade mit dem hier in Rede stehenden Pro-

jekt beschäftigt waren, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne

Belang.

bb) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der in

Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen vereinbarten "Behaltensfrist" von

drei Jahren.

(1) Die Bedeutung dieser Frist erschließt sich nur, wenn berück-

sichtigt wird, daß das streitige Vertragsverhältnis in die Gewährung einer

Subvention aus dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nord-

rhein-Westfalen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin eingebunden ist

und die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen auf Vorgaben des Sub-

ventionsgebers beruhen. Für die Auslegung ist deshalb von wesentlicher

Bedeutung, welche Ziele der Subventionsgeber mit dem gewährten Zu-

schuß verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1969 - III ZR 198/65,

WM 1969, 721, 724 und vom 17. Januar 1972 - III ZR 86/69, WM 1972,

339, 340 f.).

(2) Finanzhilfen in Form von Zuschüssen aus dem Technologie-

programm Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen werden für die

angewandte Forschung und Entwicklung sowie für die Einführung und

Verbreitung neuer Technologien gewährt, um die Erschließung neuer

technischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Ge-

sellschaft zu unterstützen (Nr. 1.1 des Runderlasses des Ministeriums

für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 26. Oktober 1990

- SMBl. NW 74). Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn begründete

Aussicht auf Erfolg besteht und ein angemessen hoher gesamtwirt-

schaftlicher Nutzen zu erwarten ist, etwa durch Schaffung oder Siche-

rung von Arbeitsplätzen.

(3) Zur Erreichung dieses Ziels ist es nach Vorstellung des Sub-

ventionsgebers erforderlich, daß sich der Zuschußempfänger noch min-

destens drei Jahre nach Abschluß des Projekts damit weiterhin befaßt

und die Fördermittel für diesen Zeitraum im geförderten Betrieb verblei-

ben. Das ergibt sich aus mehreren mit der Rückforderung des Zuschus-

ses nach Nr. 10.7 in systematischem Zusammenhang stehenden Vor-

schriften der Allgemeinen Bedingungen. Nach Nr. 1.2 hat der Zuschuß-

empfänger für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluß des Pro-

jekts jährlich einen Verwertungsbericht vorzulegen. Außerdem hat er die

Hausbank nach Nr. 7.3.2 vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung

des Projekts von einer (teilweisen) Stillegung, Veräußerung oder Ver-

pachtung des geförderten Betriebs unverzüglich zu unterrichten, um die-

ser die Rückforderung des Zuschusses zu ermöglichen.

(4) Das vom Zuschußempfänger mit der Vereinbarung der Allge-

meinen Bedingungen akzeptierte Ziel, den Verbleib und die Umsetzung

des geförderten Projekts sowie der dafür eingesetzten Fördermittel in

dem geförderten Betrieb im Interesse einer gewissen Nachhaltigkeit für

einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu sichern und zu verhin-

dern, daß die Fördermittel wirtschaftlich (teilweise) einem anderen, mög-

licherweise nicht förderungswürdigen Betrieb zu gute kommen, wurde

durch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt, als

sie das gesamte Projekt vor Ablauf von drei Jahren veräußerte und die

mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter unter Stillegung des betreffenden

Betriebsteils entließ.

(5) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn

das geförderte Projekt, wie die Beklagte behauptet, nicht vermarktungs-

fähig gewesen sein sollte. Dieser Umstand ändert an dem verfolgten

Zweck, die Fördermittel für eine bestimmte Zeit in dem geförderten Be-

trieb zu halten, und daran, daß dieser Zweck durch das Verhalten der

Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt worden ist, nichts. Etwas an-

deres gilt auch nicht deshalb, weil der Subventionsgeber mit der Gewäh-

rung des Zuschusses auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos des

geförderten Projekts übernommen hat. Denn dies führt, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dazu, daß der Zuschuß

nicht wegen des Scheiterns des Projekts zurückgefordert werden kann.

Es hindert die Rückforderung aber nicht, wenn diese - wie hier - an die

Veräußerung des angeblich wirtschaftlich nicht verwertbaren geförderten

Projekts und die Stillegung des entsprechenden Betriebsteils anknüpft.

Für diesen Fall unterfällt es dem unternehmerischen Risiko des Subven-

tionsempfängers, daß er den Zuschuß zurückzuerstatten hat.

b) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Rückforderungs-

anspruch der Klägerin auch deshalb besteht, weil die Verschmelzung der

I. mit der Beklagten als Veräußerung des Betriebes im Sinne von

Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen ist.

2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Klägerin habe bei

ihrer Entscheidung, von der Beklagten die an die I. gezahlte Subvention

zurückzufordern, von einem ihr zustehenden Ermessen in fehlerhafter

Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschriften über die Ausübung von Er-

messen durch Träger öffentlicher Verwaltung finden auf die Klägerin kei-

ne Anwendung.

Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: VwVfG NRW) gelten die Vor-

schriften dieses Gesetzes - wie etwa § 40 VwVfG NRW - für die öffent-

lich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Behörde im Sinne

dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-

tung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Dazu würde die als Aktienge-

sellschaft verfaßte Klägerin allenfalls dann gehören, wenn sie als mit öf-

fentlich-rechtlichen Befugnissen Beliehene angesehen werden könnte.

Das ist indessen nicht der Fall. Gesetzliche Vorschriften, durch die oder

aufgrund derer eine solche Beleihung vorgenommen worden sein könnte,

sind nicht ersichtlich. Die ministeriellen Richtlinien über die Gewährung

von Zuwendungen zur Projektförderung nach dem Technologieprogramm

Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und die dafür erarbeiteten

Allgemeinen Bedingungen, die die Vergabe von Investitionszuschüssen

unter Einschaltung von Banken

im einzelnen regeln, kommen als

Rechtsgrundlage für eine Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen

Befugnissen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche Verwaltungs-

vorschriften nicht Grundlage einer unter dem institutionellen Gesetzes-

vorbehalt stehenden Übertragung hoheitlicher Befugnisse sein können

(Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185,

186; BVerwGE 98, 280, 298). Außerdem handelt es sich bei dem zwi-

schen der Klägerin als Hausbank und der I. als Zuschußempfänger ge-

schlossenen Vertrag nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit,

sondern, da beide Vertragspartner Privatrechtssubjekte sind, um eine

dem Privatrecht unterliegende Vereinbarung. Auf eine solche finden die

Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere auch die

§§ 40 und 49 VwVfG NRW keine Anwendung.

b) An die detaillierten Regeln über eine fehlerfreie Ermessensaus-

übung wäre die Klägerin als Hausbank bei der Rückforderung des Inve-

stitionszuschusses auch dann nicht gebunden, wenn in ihrem Verhältnis

zur I. die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts zur Anwendung ge-

langen würden.

aa) Verwaltungsprivatrecht greift vor allem ein, wenn ein Träger

öffentlicher Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbe-

stimmung zugewiesene öffentliche Verwaltungsaufgabe selbst in privat-

rechtlichen Formen wahrnimmt (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht

Bd. 1 11. Aufl. S. 308). Damit ist der Anwendungsbereich des Verwal-

tungsprivatrechts aber nicht erschöpft. Öffentlich-rechtliche, aus dem

Verwaltungsprivatrecht folgende Bindungen kommen vielmehr auch dann

in Betracht, wenn die Verwaltung nicht selbst oder durch einen Eigenbe-

trieb in privatrechtlicher Form handelt, sondern in Gestalt eines von der

Verwaltung beherrschten, privatrechtlich verfaßten Rechtssubjekts - etwa

einer Gesellschaft des Handelsrechts - dem Bürger gegenübertritt. Ein

Betrieb, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, übt Verwaltung im

funktionalen Sinne aus und stellt eine besondere Erscheinungsform dar,

in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird (BVerfGE 45, 63, 80;

BGHZ 91, 84, 97 f.; s. auch BVerwG NJW 1990, 134, 135). Der erken-

nende Senat hat dementsprechend für möglich gehalten, daß in Erfüllung

öffentlicher Aufgaben handelnde private Rechtssubjekte, die nicht mit

hoheitlichen Befugnissen beliehen sind, bei der Gestaltung ihrer Rechts-

beziehungen zu anderen Privaten öffentlich-rechtlichen Bindungen un-

terliegen

(Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999

WM 2000, 185, 186).

Ob das

- wovon die Rechtsprechung bisher ausgeht

(vgl.

BGHZ 91, 84, 97; BVerwG NJW 1990, 134, 135; BVerwG NVwZ 1990,

754) - nur für Privatrechtssubjekte gilt, die zur Erfüllung öffentlicher Auf-

gaben gegründet worden sind oder deren Kapital mehrheitlich von der

öffentlichen Hand gehalten wird, oder ob auch Privatrechtssubjekte dem

Verwaltungsprivatrecht unterliegen können, die aufgrund von Verträgen

mit einem Verwaltungsträger fest in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

eingebunden sind und vertraglich dessen Weisungen unterliegen, ist bis-

her nicht geklärt. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, auch für in die

Abwicklung von Subventionen eingeschaltete Hausbanken gelte Verwal-

tungsprivatrecht (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1 11. Aufl.

S. 309; s. auch Harries, in: Festschrift für W. Werner S. 201, 214). Nach

einem anderen Teil unterliegt das Subventionsabwicklungsverhältnis

zwischen der Hausbank und dem Subventionsempfänger dagegen

grundsätzlich ausschließlich dem Zivilrecht (vgl. Henke, Das Recht der

Wirtschaftssubventionen S. 91 f.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Ent-

scheidung. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zu den

Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung und die ausdiffe-

renzierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu können im Sub-

ventionsabwicklungsverhältnis zwischen der Klägerin als Hausbank und

der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Zuschußempfängerin auch

dann keine Beachtung beanspruchen, wenn dieses Verhältnis dem Ver-

waltungsprivatrecht unterliegt.

bb) Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts werden

die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen

Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Es besteht dann nicht nur ei-

ne Bindung an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitssatz

und das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das Übermaß-

verbot (BGHZ 26, 76, 80; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.; 93, 372, 381; BGH,

Urteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92, WM 1994, 351, 354). Ob und

inwieweit im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts das Ver-

waltungsverfahrensrecht gilt (vgl. dazu Ehlers, Verwaltung in Privat-

rechtsform S. 226 ff.; derselbe, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Ver-

waltungsrecht 12. Aufl. S. 70; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht

Bd. 1 11. Aufl. S. 311 f.; von Zezschwitz NJW 1983, 1873, 1877 ff.), ist

noch zu einem erheblichen Teil ungeklärt.

Nach Ansicht des Senats kann die Frage nicht für alle verwal-

tungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen einheitlich und nicht ohne Be-

rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden.

Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbe-

reich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem

Verwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-

rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt und die verfah-

rensrechtlichen Regelungen ganz auf diese Tätigkeit zugeschnitten hat.

Eine Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen kommt danach nur

in Betracht, wenn und soweit sie sich auf höherrangiges, die Verwaltung

durchgehend bindendes Verfassungsrecht zurückführen lassen oder als

Ausfluß allgemeiner Rechtsgedanken angesehen werden können (Eh-

lers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht 12. Aufl. S. 70).

cc) Grundlage der von der Revision angesprochenen Vorschriften

über die fehlerfreie Ausübung von Ermessen sind das aus Art. 3 GG fol-

gende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaß-

verbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Jeden-

falls diese drei Prinzipien gelten für jede Art von Verwaltung, auch solche

in privatrechtlicher Form. Sie sind deshalb auch im Subventionsabwick-

lungsverhältnis zwischen der Klägerin und der I. zu beachten, wenn die-

ses, was hier unterstellt wird, Verwaltungsprivatrecht unterliegt.

dd) Keines der genannten drei Prinzipien wird durch die Rückfor-

derung des Zuschusses verletzt.

(1) Im Falle einer Zweckverfehlung des Zuschusses wegen Teil-

stillegung des Betriebs innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des

geförderten Projekts, wie sie hier vorliegt, ist die Rückforderung nach

Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen der Regelfall. Das folgt, da der

gewährte Zuschuß aus Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-

Westfalen stammt, schon aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der

Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO i.V. mit § 6

Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und

der Länder). Diese Grundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse

des Begünstigten, den Zuschuß behalten zu dürfen (BVerwGE 105, 55,

58; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Dementsprechend eröffnen die All-

gemeinen Bedingungen in Nr. 12.1 die Möglichkeit, dem Zuschußemp-

fänger den Zuschuß zu belassen, nur in Fällen, in denen keine Zweck-

verfehlung vorliegt. Von einer willkürlichen Rückforderung des Zuschus-

ses kann danach hier keine Rede sein.

(2) Auch das Übermaßverbot wird durch die Rückforderung er-

sichtlich nicht verletzt. Das gilt, abgesehen davon, daß im Falle der

Zweckverfehlung die Rückforderung des gesamten Zuschusses und nicht

nur eine zeitanteilige der Regelfall ist, für die Rückforderung der Haus-

bank schon deshalb, weil die In.-Bank NRW den der Hausbank zur Wei-

terreichung an die I. zur Verfügung gestellten Zuschuß gekündigt hat.

Um einen eigenen Nachteil zu vermeiden, war die Hausbank gezwungen,

den Zuschuß ihrerseits von der I. zurückzufordern. Ein Verstoß der le-

diglich in das Subventionsabwicklungsverhältnis eingebundenen, für

Rechnung der In.-Bank NRW handelnden Hausbank gegen das Über-

maßverbot käme hier nur in Betracht, wenn sie den Zuschuß von der I. in

größerem Umfang zurückgefordert hätte als die In.-Bank NRW.

(3) Auch der Anspruch der I. auf Gewährung rechtlichen Gehörs

wurde nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem

zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen der Klägerin als Hausbank

nicht um eine in einem förmlichen Verfahren ergangene, der Rechtskraft

fähige Entscheidung handelt, sondern um ein formloses Begehren, von

dem die Klägerin jederzeit abrücken kann. Angesichts dessen wird dem

Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann Genüge getan,

wenn der Zuschußempfänger, wie hier, nach dem Rückforderungsschrei-

ben der Hausbank und gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren

über die Rückerstattung Gelegenheit hat, seine Argumente gegen die

Rückforderung des Zuschusses vorzutragen.

3. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Daß die I. zur Durchfüh-

rung des geförderten Projekts insgesamt 522.377,96 DM investiert, aus

dessen Veräußerung aber nur 132.187,38 DM erlöst hat, ist insoweit

entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. § 818 Abs. 3 BGB ge-

langt nämlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht zur

Anwendung. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf die in

Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen getroffene Abrede über die

Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund. Ein derartiger

vertraglicher Anspruch hat stets Vorrang vor einem solchen aus unge-

rechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 48, 70, 75; BGH,

Urteil vom 4. Mai 1972

- VII ZR 187/70, WM 1972, 888, 889

m.w.Nachw.). Der Beklagten ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber

diesem Anspruch auf die nur bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die

ungerechtfertigte Bereicherung geltende Bestimmung des § 818 Abs. 3

BGB zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 214/96,

NJW-RR 1998, 1425, 1426). Etwas anderes würde nur dann gelten,

wenn gemäß §§ 157, 242 BGB ein Vertragswille der Beteiligten dahin

festzustellen wäre, daß für den Fall der Rückforderung des Investitions-

zuschusses auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung

zurückgegriffen werden soll. Das ist hier jedoch nicht erkennbar.

III.

Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Appl