BGH Urteil vom 17.06.2003 – XI ZR 195/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juni 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Verwaltungsprivatrecht § 818 Abs. 3 BGB
a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.
b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank ge- genüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsemp- fänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-
ter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der
I. Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: I.) auf Rückzahlung eines
nach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nordrhein-
Westfalen gewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.
Im Rahmen dieses Förderprogrammes bewilligte die In.-Bank
NRW, eine unselbständige Abteilung der W.bank, Anstalt des öffentli-
chen Rechts, auf Antrag der I., der über die Klägerin gestellt wurde, ei-
nen Zuschuß in Höhe von 138.800 DM zur Mitfinanzierung der Kosten für
die Entwicklung einer Hochdruckmedienpumpe bis zur Prototypenher-
stellung. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 erklärte sich die Klägerin
bereit, der I. diesen Zuschuß im eigenen Namen und für fremde Rech-
nung zur Verfügung zu stellen sowie im Verhältnis zwischen der In.-Bank
NRW und der I. die Hausbankfunktion zu übernehmen, und zahlte den
Betrag von 138.800 DM aus. Der Zusage lagen unter anderem die "All-
gemeinen Bedingungen für Zuschüsse aus dem Technologieprogramm
Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - Zuschußempfänger - (Fas-
sung 10.90)" (im folgenden: Allgemeine Bedingungen) zugrunde, in de-
nen es unter Nr. 10 heißt:
"Die Hausbank kann den Zuschuß jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zurückfordern, insbesondere wenn
...
10.7. vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Projekts
- der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert,
vermietet oder verpachtet wird, ..."
Nach planmäßiger Entwicklung der Hochdruckmedienpumpe wurde
sie am 3. September 1996 von der I. zu einem Preis von 132.187,38 DM
an ein Zulieferunternehmen veräußert. Aufgrund Verschmelzungsvertra-
ges vom 20. Dezember 1996,
im Handelsregister eingetragen am
11. April 1997, ist die I. mit der Beklagten verschmolzen.
Am 2. Juni 1997 teilte die frühere Muttergesellschaft der I. der
Klägerin mit, daß sich das Projekt nicht habe vermarkten lassen, daß der
I. hierdurch erhebliche Verluste entstanden seien und daß das für das
Projekt tätige Personal habe entlassen werden müssen. Mit Schreiben
vom 16. Juli 1997 kündigte die In.-Bank NRW gegenüber der Klägerin
wegen der erfolgten Veräußerung des Entwicklungsprojekts den ge-
währten Zuschuß zur sofortigen Rückzahlung. Die Klägerin forderte die
Beklagte daraufhin erfolglos auf, den Zuschuß von 138.800 DM zurück-
zuzahlen.
Die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst
Zinsen fordert, ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der
- zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Kla-
ge.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei nach Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen be-
rechtigt, den gewährten Zuschuß zurückzufordern. Die Veräußerung der
Nutzungsrechte an der Hochdruckmedienpumpe stelle eine teilweise
Veräußerung bzw. Stillegung des Betriebes dar. Daß es notwendig ge-
wesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter nach dessen Fehl-
schlagen zu entlassen, indiziere, daß in dem Betrieb der I. ein Teilbe-
reich nur für die Realisierung des Projekts eingerichtet gewesen sei. Der
Verkauf der Rechte an dem Projekt und die Entlassung der entsprechen-
den Mitarbeiter sei demzufolge eine teilweise Stillegung des Betriebes
und zugleich eine teilweise Betriebsveräußerung. Abgesehen davon sei-
en infolge des Verschmelzungsvertrages vom 20. Dezember 1996 das
gesamte Betriebsvermögen auf die Beklagte übertragen und damit der
gesamte Betrieb im Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen
veräußert worden.
Die Bejahung der Rückforderungsvoraussetzungen entspreche
auch Sinn und Zweck der Regelung. Aus dem Subventionsprogramm er-
gebe sich, daß eine Möglichkeit zur Rückforderung der Zuschüsse nicht
schon deshalb bestehen solle, weil ein Projekt fehlschlage. Die Zuschüs-
se sollten aber zumindest im geförderten Betrieb verbleiben, der damit
dazu angeregt werden solle, neue technische Möglichkeiten zu erschlie-
ßen. Die dreijährige Behaltensfrist sei deshalb dahingehend zu verste-
hen, daß nach der Entwicklung des Projektes der Betrieb weitergeführt
werden solle und nicht etwa nach dem Verbrauch der Subventionsmittel
ganz oder teilweise veräußert oder stillgelegt werde.
Fehler bei der Ausübung des sich aus dem Wortlaut der Nr. 10.7
ergebenden Ermessens lägen nicht vor. Zu treffen gewesen sei die Er-
messensentscheidung von der In.-Bank NRW, der die Mittelverwaltung
oblegen habe. Nach dem Wortlaut des Schreibens der In.-Bank NRW
vom 16. Juli 1997 und angesichts des Fehlens von Ermessenserwägun-
gen könne zwar der Eindruck entstehen, daß die Möglichkeit einer Er-
messensentscheidung gar nicht gesehen worden sei. Daraus könne die
Beklagte aber nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil ein Fall des soge-
nannten gelenkten bzw. intendierten Ermessens vorliege. Aus der nähe-
ren Konkretisierung des Rückforderungsrechts aus wichtigem Grund in
den Regelbeispielen der Nr. 10 und dem gesetzlichen Gebot, bei der
Aufstellung und Ausführung von Haushaltsplänen die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ergebe sich, daß ein
Ermessen bei Vorliegen der in Nr. 10 normierten Voraussetzungen im
Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rückforderung fehlerfrei
ausgeübt werden könne. Für diese Entscheidung bedürfe es einer Be-
gründung nicht. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beur-
teilung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung des
gewährten Zuschusses durch die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß
Nr. 10.7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen liegen vor.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Veräußerung des
Projekts durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Ablauf von drei
Jahren nach seiner Beendigung und der Entlassung der mit dem Projekt
befaßten Mitarbeiter eine teilweise Stillegung des geförderten Betriebs
im Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen gesehen.
aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die we-
gen der Verwendung der Allgemeinen Bedingungen im gesamten Land
Nordrhein-Westfalen, also in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk,
vom erkennenden Senat voll überprüft werden kann (vgl. BGHZ 40, 206,
210), entspricht dem Wortlaut der Regelung. Unter "Betrieb" wird allge-
mein die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unter-
nehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von
sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwek-
ke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 59, 319, 324; 68, 67, 71; Staudin-
ger/Richardi/Annuß, BGB 13. Bearb. § 613 a Rdn. 43). Eine teilweise
Stillegung des Betriebes ist die Auflösung der einem bestimmten Be-
triebszweck dienenden Organisation im Rahmen der bestehenden Be-
triebs- und Produktionsgemeinschaft (vgl. BAGE 41, 72, 78 f.; 47, 13,
22). Auf eine solche teilweise Betriebsstillegung hat das Berufungsge-
richt zu Recht aus dem eigenen Vortrag der Beklagten geschlossen, daß
es notwendig gewesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter
nach dessen Fehlschlagen zu entlassen. Hieraus ergibt sich, daß im Be-
trieb der I. eine eigene Organisationseinheit mit bestimmten Arbeitneh-
mern mit der Durchführung des Projekts beschäftigt war. Welche Struktu-
ren der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten im übrigen aufwies
und wie viele Arbeitnehmer gerade mit dem hier in Rede stehenden Pro-
jekt beschäftigt waren, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne
Belang.
bb) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der in
Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen vereinbarten "Behaltensfrist" von
drei Jahren.
(1) Die Bedeutung dieser Frist erschließt sich nur, wenn berück-
sichtigt wird, daß das streitige Vertragsverhältnis in die Gewährung einer
Subvention aus dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nord-
rhein-Westfalen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin eingebunden ist
und die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen auf Vorgaben des Sub-
ventionsgebers beruhen. Für die Auslegung ist deshalb von wesentlicher
Bedeutung, welche Ziele der Subventionsgeber mit dem gewährten Zu-
schuß verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1969 - III ZR 198/65,
WM 1969, 721, 724 und vom 17. Januar 1972 - III ZR 86/69, WM 1972,
339, 340 f.).
(2) Finanzhilfen in Form von Zuschüssen aus dem Technologie-
programm Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen werden für die
angewandte Forschung und Entwicklung sowie für die Einführung und
Verbreitung neuer Technologien gewährt, um die Erschließung neuer
technischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Ge-
sellschaft zu unterstützen (Nr. 1.1 des Runderlasses des Ministeriums
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 26. Oktober 1990
- SMBl. NW 74). Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn begründete
Aussicht auf Erfolg besteht und ein angemessen hoher gesamtwirt-
schaftlicher Nutzen zu erwarten ist, etwa durch Schaffung oder Siche-
rung von Arbeitsplätzen.
(3) Zur Erreichung dieses Ziels ist es nach Vorstellung des Sub-
ventionsgebers erforderlich, daß sich der Zuschußempfänger noch min-
destens drei Jahre nach Abschluß des Projekts damit weiterhin befaßt
und die Fördermittel für diesen Zeitraum im geförderten Betrieb verblei-
ben. Das ergibt sich aus mehreren mit der Rückforderung des Zuschus-
ses nach Nr. 10.7 in systematischem Zusammenhang stehenden Vor-
schriften der Allgemeinen Bedingungen. Nach Nr. 1.2 hat der Zuschuß-
empfänger für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluß des Pro-
jekts jährlich einen Verwertungsbericht vorzulegen. Außerdem hat er die
Hausbank nach Nr. 7.3.2 vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
des Projekts von einer (teilweisen) Stillegung, Veräußerung oder Ver-
pachtung des geförderten Betriebs unverzüglich zu unterrichten, um die-
ser die Rückforderung des Zuschusses zu ermöglichen.
(4) Das vom Zuschußempfänger mit der Vereinbarung der Allge-
meinen Bedingungen akzeptierte Ziel, den Verbleib und die Umsetzung
des geförderten Projekts sowie der dafür eingesetzten Fördermittel in
dem geförderten Betrieb im Interesse einer gewissen Nachhaltigkeit für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu sichern und zu verhin-
dern, daß die Fördermittel wirtschaftlich (teilweise) einem anderen, mög-
licherweise nicht förderungswürdigen Betrieb zu gute kommen, wurde
durch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt, als
sie das gesamte Projekt vor Ablauf von drei Jahren veräußerte und die
mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter unter Stillegung des betreffenden
Betriebsteils entließ.
(5) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn
das geförderte Projekt, wie die Beklagte behauptet, nicht vermarktungs-
fähig gewesen sein sollte. Dieser Umstand ändert an dem verfolgten
Zweck, die Fördermittel für eine bestimmte Zeit in dem geförderten Be-
trieb zu halten, und daran, daß dieser Zweck durch das Verhalten der
Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt worden ist, nichts. Etwas an-
deres gilt auch nicht deshalb, weil der Subventionsgeber mit der Gewäh-
rung des Zuschusses auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos des
geförderten Projekts übernommen hat. Denn dies führt, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dazu, daß der Zuschuß
nicht wegen des Scheiterns des Projekts zurückgefordert werden kann.
Es hindert die Rückforderung aber nicht, wenn diese - wie hier - an die
Veräußerung des angeblich wirtschaftlich nicht verwertbaren geförderten
Projekts und die Stillegung des entsprechenden Betriebsteils anknüpft.
Für diesen Fall unterfällt es dem unternehmerischen Risiko des Subven-
tionsempfängers, daß er den Zuschuß zurückzuerstatten hat.
b) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Rückforderungs-
anspruch der Klägerin auch deshalb besteht, weil die Verschmelzung der
I. mit der Beklagten als Veräußerung des Betriebes im Sinne von
Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen ist.
2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Klägerin habe bei
ihrer Entscheidung, von der Beklagten die an die I. gezahlte Subvention
zurückzufordern, von einem ihr zustehenden Ermessen in fehlerhafter
Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschriften über die Ausübung von Er-
messen durch Träger öffentlicher Verwaltung finden auf die Klägerin kei-
ne Anwendung.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: VwVfG NRW) gelten die Vor-
schriften dieses Gesetzes - wie etwa § 40 VwVfG NRW - für die öffent-
lich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Behörde im Sinne
dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Dazu würde die als Aktienge-
sellschaft verfaßte Klägerin allenfalls dann gehören, wenn sie als mit öf-
fentlich-rechtlichen Befugnissen Beliehene angesehen werden könnte.
Das ist indessen nicht der Fall. Gesetzliche Vorschriften, durch die oder
aufgrund derer eine solche Beleihung vorgenommen worden sein könnte,
sind nicht ersichtlich. Die ministeriellen Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Projektförderung nach dem Technologieprogramm
Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und die dafür erarbeiteten
Allgemeinen Bedingungen, die die Vergabe von Investitionszuschüssen
unter Einschaltung von Banken
im einzelnen regeln, kommen als
Rechtsgrundlage für eine Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen
Befugnissen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche Verwaltungs-
vorschriften nicht Grundlage einer unter dem institutionellen Gesetzes-
vorbehalt stehenden Übertragung hoheitlicher Befugnisse sein können
(Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185,
186; BVerwGE 98, 280, 298). Außerdem handelt es sich bei dem zwi-
schen der Klägerin als Hausbank und der I. als Zuschußempfänger ge-
schlossenen Vertrag nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit,
sondern, da beide Vertragspartner Privatrechtssubjekte sind, um eine
dem Privatrecht unterliegende Vereinbarung. Auf eine solche finden die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere auch die
§§ 40 und 49 VwVfG NRW keine Anwendung.
b) An die detaillierten Regeln über eine fehlerfreie Ermessensaus-
übung wäre die Klägerin als Hausbank bei der Rückforderung des Inve-
stitionszuschusses auch dann nicht gebunden, wenn in ihrem Verhältnis
zur I. die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts zur Anwendung ge-
langen würden.
aa) Verwaltungsprivatrecht greift vor allem ein, wenn ein Träger
öffentlicher Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbe-
stimmung zugewiesene öffentliche Verwaltungsaufgabe selbst in privat-
rechtlichen Formen wahrnimmt (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht
Bd. 1 11. Aufl. S. 308). Damit ist der Anwendungsbereich des Verwal-
tungsprivatrechts aber nicht erschöpft. Öffentlich-rechtliche, aus dem
Verwaltungsprivatrecht folgende Bindungen kommen vielmehr auch dann
in Betracht, wenn die Verwaltung nicht selbst oder durch einen Eigenbe-
trieb in privatrechtlicher Form handelt, sondern in Gestalt eines von der
Verwaltung beherrschten, privatrechtlich verfaßten Rechtssubjekts - etwa
einer Gesellschaft des Handelsrechts - dem Bürger gegenübertritt. Ein
Betrieb, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, übt Verwaltung im
funktionalen Sinne aus und stellt eine besondere Erscheinungsform dar,
in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird (BVerfGE 45, 63, 80;
BGHZ 91, 84, 97 f.; s. auch BVerwG NJW 1990, 134, 135). Der erken-
nende Senat hat dementsprechend für möglich gehalten, daß in Erfüllung
öffentlicher Aufgaben handelnde private Rechtssubjekte, die nicht mit
hoheitlichen Befugnissen beliehen sind, bei der Gestaltung ihrer Rechts-
beziehungen zu anderen Privaten öffentlich-rechtlichen Bindungen un-
terliegen
(Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999
- XI ZB 7/99,
WM 2000, 185, 186).
Ob das
- wovon die Rechtsprechung bisher ausgeht
(vgl.
BGHZ 91, 84, 97; BVerwG NJW 1990, 134, 135; BVerwG NVwZ 1990,
754) - nur für Privatrechtssubjekte gilt, die zur Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben gegründet worden sind oder deren Kapital mehrheitlich von der
öffentlichen Hand gehalten wird, oder ob auch Privatrechtssubjekte dem
Verwaltungsprivatrecht unterliegen können, die aufgrund von Verträgen
mit einem Verwaltungsträger fest in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
eingebunden sind und vertraglich dessen Weisungen unterliegen, ist bis-
her nicht geklärt. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, auch für in die
Abwicklung von Subventionen eingeschaltete Hausbanken gelte Verwal-
tungsprivatrecht (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1 11. Aufl.
S. 309; s. auch Harries, in: Festschrift für W. Werner S. 201, 214). Nach
einem anderen Teil unterliegt das Subventionsabwicklungsverhältnis
zwischen der Hausbank und dem Subventionsempfänger dagegen
grundsätzlich ausschließlich dem Zivilrecht (vgl. Henke, Das Recht der
Wirtschaftssubventionen S. 91 f.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zu den
Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung und die ausdiffe-
renzierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu können im Sub-
ventionsabwicklungsverhältnis zwischen der Klägerin als Hausbank und
der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Zuschußempfängerin auch
dann keine Beachtung beanspruchen, wenn dieses Verhältnis dem Ver-
waltungsprivatrecht unterliegt.
bb) Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts werden
die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen
Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Es besteht dann nicht nur ei-
ne Bindung an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitssatz
und das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das Übermaß-
verbot (BGHZ 26, 76, 80; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.; 93, 372, 381; BGH,
Urteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92, WM 1994, 351, 354). Ob und
inwieweit im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts das Ver-
waltungsverfahrensrecht gilt (vgl. dazu Ehlers, Verwaltung in Privat-
rechtsform S. 226 ff.; derselbe, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Ver-
waltungsrecht 12. Aufl. S. 70; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht
Bd. 1 11. Aufl. S. 311 f.; von Zezschwitz NJW 1983, 1873, 1877 ff.), ist
noch zu einem erheblichen Teil ungeklärt.
Nach Ansicht des Senats kann die Frage nicht für alle verwal-
tungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen einheitlich und nicht ohne Be-
rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden.
Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbe-
reich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem
Verwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt und die verfah-
rensrechtlichen Regelungen ganz auf diese Tätigkeit zugeschnitten hat.
Eine Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen kommt danach nur
in Betracht, wenn und soweit sie sich auf höherrangiges, die Verwaltung
durchgehend bindendes Verfassungsrecht zurückführen lassen oder als
Ausfluß allgemeiner Rechtsgedanken angesehen werden können (Eh-
lers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht 12. Aufl. S. 70).
cc) Grundlage der von der Revision angesprochenen Vorschriften
über die fehlerfreie Ausübung von Ermessen sind das aus Art. 3 GG fol-
gende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaß-
verbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Jeden-
falls diese drei Prinzipien gelten für jede Art von Verwaltung, auch solche
in privatrechtlicher Form. Sie sind deshalb auch im Subventionsabwick-
lungsverhältnis zwischen der Klägerin und der I. zu beachten, wenn die-
ses, was hier unterstellt wird, Verwaltungsprivatrecht unterliegt.
dd) Keines der genannten drei Prinzipien wird durch die Rückfor-
derung des Zuschusses verletzt.
(1) Im Falle einer Zweckverfehlung des Zuschusses wegen Teil-
stillegung des Betriebs innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des
geförderten Projekts, wie sie hier vorliegt, ist die Rückforderung nach
Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen der Regelfall. Das folgt, da der
gewährte Zuschuß aus Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-
Westfalen stammt, schon aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO i.V. mit § 6
Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und
der Länder). Diese Grundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse
des Begünstigten, den Zuschuß behalten zu dürfen (BVerwGE 105, 55,
58; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Dementsprechend eröffnen die All-
gemeinen Bedingungen in Nr. 12.1 die Möglichkeit, dem Zuschußemp-
fänger den Zuschuß zu belassen, nur in Fällen, in denen keine Zweck-
verfehlung vorliegt. Von einer willkürlichen Rückforderung des Zuschus-
ses kann danach hier keine Rede sein.
(2) Auch das Übermaßverbot wird durch die Rückforderung er-
sichtlich nicht verletzt. Das gilt, abgesehen davon, daß im Falle der
Zweckverfehlung die Rückforderung des gesamten Zuschusses und nicht
nur eine zeitanteilige der Regelfall ist, für die Rückforderung der Haus-
bank schon deshalb, weil die In.-Bank NRW den der Hausbank zur Wei-
terreichung an die I. zur Verfügung gestellten Zuschuß gekündigt hat.
Um einen eigenen Nachteil zu vermeiden, war die Hausbank gezwungen,
den Zuschuß ihrerseits von der I. zurückzufordern. Ein Verstoß der le-
diglich in das Subventionsabwicklungsverhältnis eingebundenen, für
Rechnung der In.-Bank NRW handelnden Hausbank gegen das Über-
maßverbot käme hier nur in Betracht, wenn sie den Zuschuß von der I. in
größerem Umfang zurückgefordert hätte als die In.-Bank NRW.
(3) Auch der Anspruch der I. auf Gewährung rechtlichen Gehörs
wurde nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem
zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen der Klägerin als Hausbank
nicht um eine in einem förmlichen Verfahren ergangene, der Rechtskraft
fähige Entscheidung handelt, sondern um ein formloses Begehren, von
dem die Klägerin jederzeit abrücken kann. Angesichts dessen wird dem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann Genüge getan,
wenn der Zuschußempfänger, wie hier, nach dem Rückforderungsschrei-
ben der Hausbank und gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren
über die Rückerstattung Gelegenheit hat, seine Argumente gegen die
Rückforderung des Zuschusses vorzutragen.
3. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Daß die I. zur Durchfüh-
rung des geförderten Projekts insgesamt 522.377,96 DM investiert, aus
dessen Veräußerung aber nur 132.187,38 DM erlöst hat, ist insoweit
entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. § 818 Abs. 3 BGB ge-
langt nämlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht zur
Anwendung. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf die in
Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen getroffene Abrede über die
Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund. Ein derartiger
vertraglicher Anspruch hat stets Vorrang vor einem solchen aus unge-
rechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 48, 70, 75; BGH,
Urteil vom 4. Mai 1972
- VII ZR 187/70, WM 1972, 888, 889
m.w.Nachw.). Der Beklagten ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber
diesem Anspruch auf die nur bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung geltende Bestimmung des § 818 Abs. 3
BGB zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 214/96,
NJW-RR 1998, 1425, 1426). Etwas anderes würde nur dann gelten,
festzustellen wäre, daß für den Fall der Rückforderung des Investitions-
zuschusses auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
zurückgegriffen werden soll. Das ist hier jedoch nicht erkennbar.
III.
Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben
und war zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl