BGH Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 63/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 6. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VwVfG §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4
Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein Rückgriff auf
dem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103).
BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 5. März 2009 aufgehoben.
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Schwerin vom 27. Dezember 2007 abgeändert und zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen zu
zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe
von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember
2001 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, für die Zeit vom 1. Januar
2002 bis zum 19. Dezember 2006 in Höhe von 2 Prozentpunkten und für
die Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-
siszinssatz nach § 247 BGB.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1994 verkaufte die Klägerin der
beklagten Stadt ein Grundstück, das mit zwei nicht sanierten – von der Beklag-
ten für Teile der Stadtverwaltung (Ämter) genutzten – Gebäuden bebaut war.
Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien in § 4 des Vertrages:
(1) Der Verkehrswert … beträgt DM 2.850.000…
(2) Auf den Verkehrswert wird gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in § 4 a die- ses Vertrags genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vol- len Wertes gewährt. Der Kaufpreis beträgt mithin DM 712.500…
Zur „Zweckbindung“ heißt es in § 4a u.a.:
(1) Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück innerhalb eines Zeitrau- mes von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss für Zwecke der unmittel- baren Verwaltung herzurichten und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung für diesen Zweck zu nutzen…
(3) Der Verkäuferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den Käufer zu, falls der Käufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einhält oder den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es dabei nicht an … Der in § 4 … vereinbarte Kauf- preis gilt auch für den Wiederkauf. Verwendungen nach § 500 BGB hat die Verkäuferin allerdings nur insoweit zu ersetzen, als sie diese für sich nutzen kann…
(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ausübung des Wieder- kaufsrechts die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenomme- nen Verbilligungsabschlages i. H. v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am ersten eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Mo- nats maßgebend.
Der in § 4 Abs. 2 zitierte Haushaltsvermerk (Erlass des Bundesministers
der Finanzen vom 26. März 1993, VI A 1 – VV 2400 – 1/93) lautet auszugswei-
se:
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, daß in den neuen Bun- desländern bundeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke für un- mittelbare Verwaltungszwecke (z.B. Verwaltungsgebäude) an Länder, Kreise und Gemeinden um bis zu 75 % unter dem vollen Wert veräußert werden… Bei Kaufverträgen ist zu vereinbaren, dass der Bund berechtigt ist, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Ver- billigungsabschlags, der im Kaufvertrag zu beziffern ist, nebst Zinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, be- rechnet vom Tage des Kaufvertragsabschlusses ab, zu verlangen, falls der Käufer das gesamte Grundstück nicht dem vereinbarten Zweck zu- führt und für einen Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt… Durch die Haushaltsvermerke wird sichergestellt, daß die Länder und Gemeinden eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten, soweit der Bund dazu beitra- gen kann… Der Begriff „unmittelbare Verwaltungszwecke“ ist eng auszu- legen. Im wesentlichen kommen in Betracht: Verwaltungsgebäude für Landesministerien bzw. Kreishäuser, Rathäuser, Finanzämter und ähnli- che Einrichtungen (Ämter).
Nach Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 712.500 DM wurde die
Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit November 1998
werden die – baulich unverändert gebliebenen – Gebäude nicht mehr für die
Unterbringung von Ämtern verwendet, wovon die Klägerin im November 1999
Kenntnis erlangte. Ob sie von der Beklagten als Lagerräume genutzt werden,
ist streitig.
Im Dezember 1999 wies die Klägerin auf § 4a des Kaufvertrages hin,
worauf die Beklagte mitteilte, künftig würden die Gebäude durch Unterbringung
der Regionalbüros der Stadt genutzt. Eine Sanierung sei geplant. Darauf ver-
ständigten sich die Parteien auf eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember
2002. Auf mehrere Nachfragen der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 und
nach einer Fristsetzung im Jahr 2004 stellte die Beklagte zunächst eine "Nut-
zungsaufnahme" und später – nach einer Mahnung der Klägerin im Mai 2006
und einer Besprechung der Parteien im Juli 2006 – eine Stellungnahme in Aus-
sicht. Nach deren Ausbleiben forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. De-
zember 2006 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006 zur
Zahlung des sog. Verbilligungsabschlages von 1.092.886,30 € nebst Zinsen
auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 entgegen.
Der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 € nebst Zin-
sen gerichteten und der Beklagten im Juli 2007 zugestellten Klage hat das
Landgericht unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruches stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (vollends) ab-
gewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es – auch unter Berücksichtigung ei-
ner Klageweiterung hinsichtlich der Zinsen – zurückgewiesen. Mit der von dem
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge
weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage scheitere schon daran, dass es
sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Naturalsubvention handele, deren
Rückforderung öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliege. Das gelte
auch bei privatrechtlicher Qualifizierung des Vertrages, weil dann die Grundsät-
ze des Verwaltungsprivatrechts eingriffen. Unter dem Blickwinkel des Über-
maßverbotes sei die Klägerin gehalten gewesen, von dem milderen Mittel des
Wiederkaufsrechts Gebrauch zu machen. Die Vertragsauslegung ergebe, dass
dem Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme.
Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der erforderlichen Abwä-
gung die Interessen der Beklagten berücksichtigt habe. Auf die weiteren Ein-
wendungen gegen den Klageanspruch sowie auf die erhobene Einrede der Ver-
jährung komme es nicht mehr an.
Die Revision ist überwiegend begründet.
II.
1. Mit der gegebenen Begründung kann der Klageanspruch nicht ver-
neint werden.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Forde-
rung des Nachzahlungsanspruchs das Übermaßverbot verletzt. Zwar haben die
Parteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 – auch wenn es sich bei
dem Verbilligungsabschlag um eine Subvention handelt – mit Blick auf den
Hauptgegenstand des Vertrages die Rechtsform eines privatrechtlichen
Rechtsgeschäfts gewählt (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 97; Urt. v. 21. Juli
2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Stober, JZ 2007, 417, 418) und die-
ses folgerichtig als Kaufvertrag bezeichnet (vgl. auch den im Tatbestand zitier-
ten Haushaltsvermerk). Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen
der vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen
(vgl. Senat, aaO), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen
des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ
91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V
ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO,
S. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt.
v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v.
17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453). Darüber streiten die Par-
teien denn auch nicht.
b) Keinen Bestand haben kann indessen die Annahme des Berufungsge-
richts, ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei deshalb zu bejahen, weil dem
vereinbarten Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch
zukomme. Dabei kann mit Blick auf die revisionsrechtliche Kontrolldichte offen
bleiben, ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung
handelt. Denn auch wenn man dies verneinte, wäre die Auslegung des Beru-
fungsgerichts darauf hin zu überprüfen, ob Parteivorbringen und alle sonst fest-
gestellten wesentlichen Umstände und Interessen berücksichtigt und gewürdigt
worden sind (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93,
NJW 1995, 45, 46; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3270).
Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht
in den Blick nimmt, dass die Klägerin bei Annahme eines Vorrangs des Wieder-
kaufsrechts für den Fall von dessen Ausübung neben dem erhaltenen Kaufpreis
zudem – wenn auch eingeschränkt durch § 4a Abs. 3 Satz 6 KV – Mittel für der
Beklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushalts-
rechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06,
NotBZ 2007, 140). Vor allem aber lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass
§ 4a KV der Umsetzung des ausdrücklich in § 4 Abs. 2 KV zugrunde gelegten
Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 dient, wonach
ein Nachzahlungsanspruch gerade für den Fall zu vereinbaren ist, dass der
Käufer das gesamte Grundstück nicht in einem Zeitraum von 15 Jahren zweck-
entsprechend nutzt. Daher konnte jedenfalls ein öffentlich-rechtlich organisierter
Verwaltungsträger als typischer Adressat der Subvention nicht davon ausge-
hen, dass die Klägerin die ihr auferlegten haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl.
auch § 63 BHO) durch vertragliche Abreden relativieren oder unterlaufen wür-
de.
c) Vor diesem Hintergrund führt die gebotene Auslegung des Vertrages,
die der Senat – da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten
sind – selbst vornehmen kann, dazu, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der
Klägerin steht, ob sie bei einer Verletzung der Pflichten aus § 4a Abs. 1 des
Kaufvertrages (im Folgenden KV) das Wiederkaufsrecht ausübt oder ob sie die
Zahlung des Verbilligungsabschlags verlangt. Etwas anderes könnte nur dann
in Betracht gezogen werden, wenn die Parteien ausdrücklich einen Vorrang des
Wiederkaufsrechts vereinbart hätten oder sich ein solcher sonst aus der ver-
traglichen Abrede klar und unzweideutig ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall.
Von einem Vorrang des Wiederkaufsrechts ist in dem Kaufvertrag nir-
gendwo die Rede. Dass das Wiederkaufsrecht in Absatz 3 geregelt und erst im
Anschluss daran in Absatz 4 niedergelegt ist, dass die Klägerin "anstelle" des
Wiederkaufs die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen
Verbilligungsabschlages verlangen kann, ist wenig aussagekräftig und deutet
eher auf die Einräumung eines in das (pflichtgemäße) Ermessen der Klägerin
gestellten Wahlrechts als auf einen Vorrang des Wiederkaufsrechts hin. Eben-
sowenig lässt sich mit Rücksicht auf die Risiken der Verwendung und der Wert-
entwicklung sagen, dass die Nachzahlung des Verbilligungsabschlags für den
Käufer stets oder typischerweise belastender wäre als ein Wiederkauf. Das
kann zwar – etwa bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall des
Grundstücks – so sein. Nur kann das Grundstück auch einen Wertzuwachs er-
fahren, so dass es für den Käufer günstiger sein kann, wenn er nur den Verbilli-
gungsabschlag nachentrichten muss. Davon abgesehen hat es die Käuferin in
der Hand, eine den subventionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Nutzung
des Kaufobjekts sicherzustellen, so dass es weder zu einer Nachforderung
noch zu einem Wiederkauf kommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts kann ein Ermessensfehlgebrauch der Klägerin danach nicht auf einen
vertraglich vereinbarten Vorrang des Wiederkaufsrechts gestützt werden.
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Viel-
mehr steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-
richts der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch zu. Da es hierzu weiterer
Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs.
3 ZPO).
a) § 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungs-
abschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV
nicht 15 Jahre lang für die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt wor-
den ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006,
V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).
aa) Ein zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führender Verstoß gegen den
auch bei dem Abschluss eines dem Verwaltungsprivatrecht unterliegenden Ver-
trages zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat, BGHZ
153, 93, 98; Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk, aaO, § 56 Rdn. 57; Ehlers, Verwaltung
in Privatrechtsform, aaO, S. 232 f.) liegt nicht vor. Dem daraus folgenden Gebot
einer angemessener Vertragsgestaltung ist genügt, wenn bei wirtschaftlicher
Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der
Behörde nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der
Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche
Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung
für den Vertragspartner der Behörde führt (Senat, BGHZ 153, 93, 101; BVerw-
GE 124, 385, 391; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 56 Rdn. 14; Stel-
kens/Bonk/Sachs/Bonk aaO, § 56 Rdn. 54; Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 394; v.
Zezschwitz, NJW 1983, 1873, 1880), die gegenseitigen Rechte und Pflichten
also insgesamt ausgewogen gestaltet sind (vgl. Senat aaO, 102; BVerwGE 42,
331, 345). So verhält es sich hier.
(1) Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass die Klägerin das Grundstück zu einem ganz erheblich
unter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis veräußerte und dies unter dem
haushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelver-
wendung durch vertragliche Abreden – hier u.a. durch die Vereinbarung eines
Nachzahlungsanspruches – sichergestellt würde (vgl. auch Senat, Urt. v.
13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.). Das ist schon deshalb nicht
unangemessen, weil erst die Klausel einen verbilligten Verkauf ermöglichte, den
die Beklagte sonst nicht hätte erreichen können (§ 63 Abs. 3 BHO). Davon ab-
gesehen ist der Nachzahlungsbetrag von vornherein festgelegt. Die Klausel
sieht lediglich vor, dass die Beklagte bei einem Verstoß gegen die mit dem
Preisnachlass verfolgten Subventionszwecke den nur zur Erreichung dieser
Zwecke erhaltenen Vorteil wieder verliert. Damit steht die Beklagte nicht
schlechter, als wenn sie das Grundstück sofort zum vollen Verkehrswert erwor-
ben hätte (vgl. Senat, aaO, 141).
(2) Dass der Anspruch auf Nachzahlung des Verbilligungsabschlages
verschuldensunabhängig besteht, stellt sich ebenfalls nicht als unangemessen
dar. Der Nachzahlungsanspruch ist nicht als Vertragsstrafenregelung zu qualifi-
zieren (vgl. OLG München MittBayNot 1994, 464, 465). Bei der gebotenen wer-
tenden Betrachtung trägt die Klausel dem Umstand Rechnung, dass nicht nur
der reduzierte Kaufpreis, sondern auch die Erreichung der Subventionszwecke
das Äquivalent für die Übereignung des Grundstücks darstellen. Da das Äquiva-
lenzverhältnis bei Nichterreichen der Subventionszwecke unabhängig davon
gestört wird, ob der Schuldner die Störung zu vertreten hat, erscheint es durch-
aus angemessen, den Nachzahlungsanspruch verschuldensunabhängig auszu-
gestalten.
(3) Unbedenklich ist auch die Bindungsfrist von 15 Jahren. Vor dem Hin-
tergrund einer Verbilligung von 75 % stellt sie keine unverhältnismäßige Be-
schränkung dar (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 105; Urt. vom 30. September
2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 299 f.; BGH, Urt. v. 21. März 1990, VIII
ZR 49/89, NJW-RR 1990, 816). Das gilt auch unter Berücksichtigung des
Selbstverwaltungsrechts der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG), die zwar bei Um-
strukturierungen ihrer Verwaltung zur Meidung einer Nachentrichtung des Ver-
billigungsabschlages auch weiterhin eine zweckentsprechende Nutzung des
Kaufobjekts sicherstellen musste. In Abwägung mit dem haushaltsrechtlichen
Anliegen einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dadurch das
Selbstverwaltungsrecht jedoch nicht über Gebühr eingeschränkt.
(4) Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte das Risiko
des Wertverfalls trägt und die Vereinbarung keine anteilige Nachzahlung für
den Fall einer zeitweisen zweckkonformen Nutzung vorsieht. Die zur Ausübung
des Nachzahlungsrechts führenden Umstände sind durchweg der Sphäre des
Käufers zuzuordnen, der es im Rahmen seiner Oragnisationshoheit nahezu
uneingeschränkt in der Hand hat, dafür Sorge zu tragen, dass es weder zu ei-
nem Wiederkauf noch zu einer Nachzahlung kommt. Zudem ist zu berücksichti-
gen, dass den Wert steigernde Aufwendungen sowohl im Fall der erlaubten
Weiterveräußerung (§ 4a Abs. 2 Satz 4) als auch im Nachbewertungsfall infolge
bauplanungsrechtlicher Werterhöhung (§ 5 Abs. 3) sowie eine Wertsteigerung
infolge Zeitablaufs im Nachbewertungsfall (§ 5 Abs. 3) ebenfalls dem Käufer
zugute kommen.
(5) Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Kaufpreisreduzierung und der
Verknüpfung des Preisnachlasses mit der Erreichung des Subventionszweckes
kann schließlich auch bei Gesamtwürdigung des Vertrages keine unangemes-
sene Vertragsgestaltung angenommen werden. Soweit die Klägerin geltend
macht, sowohl die Herstellungsverpflichtung des § 4a Abs. 1 KV als auch die in
Absatz 4 der Regelung getroffene Zinsvereinbarung seien unwirksam, führte
dies wegen der in § 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Erhaltungs-
klausel nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsklausel oder des Vertrages
im Übrigen.
bb) Ob Verträge der vorliegenden Art nicht nur der soeben erörterten
Angemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorga-
ben des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen
lassend für städtebauliche Verträge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR
33/06, NotBZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu wer-
den, wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um ei-
ne von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob
diese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer In-
haltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen wäre (§ 8 AGBG,
nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die Klausel hielte auch einer Über-
prüfung nach dem hier noch anwendbaren AGBG (§ 229 § 5 Satz 1 EGBGB)
unter Beachtung der sich aus § 24 AGBG (jetzt § 310 Abs. 1 BGB) ergebenden
Einschränkung stand.
(1) Dass die Regelung nicht als überraschend im Sinne von § 3 AGBGB
(nunmehr § 305c BGB) zu qualifizieren ist, liegt schon deshalb auf der Hand,
weil durch den Vertrag der in Bezug genommene Haushaltsvermerk umgesetzt
werden sollte. Das gilt umso mehr, als es sich bei den in Betracht kommenden
Käufern typischerweise um Gebietskörperschaften handelt, die ebenfalls haus-
haltsrechtlichen Bindungen unterworfen sind. Eine erhebliche Abweichung vom
dispositiven Recht, die ebenfalls zur Annahme einer überraschenden Klausel
führen kann (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, NJW-RR 2001, 195,
196), ist nicht ersichtlich.
(2) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu etwa Senat, Urt.
v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 253 m.w.N.) liegt nicht
vor, weil sowohl der Inhalt der Klausel als auch die mit der Regelung einherge-
henden Nachteile und Belastungen so weit mit der gebotenen Deutlichkeit er-
kennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Insbe-
sondere besteht schon nach der sprachlichen Ausgestaltung des Kaufvertrages
kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Nachzahlungsanspruch auch auf die
Nichteinhaltung der 15-jährigen Bindungsfrist gestützt werden kann. Entgegen
der Auffassung der Beklagten kommt ein Verständnis dahin, der Anspruch kön-
ne nur dann geltend gemacht werden, wenn zudem – kumulativ – ein Verstoß
gegen die Verpflichtung zur Herrichtung des Kaufobjekts und des Verbots der
unberechtigten Veräußerung vorliege, für einen verständigen Vertragspartner
nicht ernsthaft in Betracht.
Auch im Übrigen ist den Anforderungen des Transparenzgebots jeden-
falls insoweit genügt, als die Nachforderungsregelung an einen Verstoß gegen
die Bindungsfrist von 15 Jahren (§ 4a Abs. 1 KV) anknüpft. Insbesondere ist die
vorgegebene Nutzung durch das Kriterium der unmittelbaren Verwaltung für
einen verständigen Käufer hinreichend bestimmt. Die Bestimmung ließe sich
kaum anders formulieren, außer durch eine abschließende Aufzählung von
Nutzungsvarianten, wobei dann jedoch die Gefahr einer unangemessenen Be-
schränkung bestünde. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass über
den in Bezug genommenen Haushaltsvermerk mit den dort aufgeführten Bei-
spielen noch verdeutlicht wird, was unter einer zweckentsprechenden Nutzung
zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch für die Anwendung der
Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) kein Raum.
Ob dasselbe – wozu der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten
im Ergebnis neigt – für die einen Verstoß gegen die ebenfalls in § 4a Abs. 1 KV
enthaltene dreijährige Herstellungsverpflichtung gilt, braucht hier nicht ent-
schieden zu werden. Denn selbst bei einer Unwirksamkeit dieser Regelung,
bliebe die – teilbare – Klausel im Übrigen davon unberührt (vgl. § 6 AGBG, jetzt
§ 306 BGB). Der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion
von Formularklauseln (vgl. hierzu Senat, BGHZ 114, 338, 342 f.) greift nicht ein,
wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung einen insoweit unbe-
denklichen, sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil enthält (vgl. BGHZ 145,
203, 212; BGH, Urt. v. 25. Januar 2006, VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060).
So verhält es sich hier.
(3) Schließlich folgt aus den obigen Darlegungen zu § 134 BGB (II.2.a)
aa)), dass die Nachzahlungsklausel auch keine unangemessene Benachteili-
gung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB) enthält. Zwar führt die
Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Maßgabe des öffentlich-
rechtlichen Angemessenheitsgebots nicht stets zu denselben Ergebnissen wie
eine Überprüfung nach den § 9 ff. AGBG, weil – weitergehend als nach dem
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Kompensation von Ver-
tragsklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch andere –
vorteilhafte – Vertragsbestimmungen möglich ist (Senat, BGHZ 153, 93,
102 f.). Da die hier in Rede stehende Klausel jedoch unabhängig von Kompen-
sationsüberlegungen der öffentlich-rechtlichen Angemessenheitskontrolle
standhält, ergibt sich kein Unterschied.
cc) Die Voraussetzungen für die Ausübung des der Klägerin zustehen-
den Auswahlermessens lagen vor.
(1) Die Klägerin hat das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht
15 Jahre lang zweckentsprechend genutzt. Nach den in dem Vertrag in Bezug
genommenen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist der Begriff der unmittelbaren
Verwaltungszwecke „eng auszulegen“. Danach kommen im Wesentlichen Ver-
waltungsgebäude, u.a. für Rathäuser und Ämter in Betracht. Die behauptete
Nutzung als Lagerstätte entspricht dem nicht.
(2) Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts kann die Kläge-
rin die an diese Vertragsverletzung anknüpfenden Rechtsfolgen allerdings nur
geltend machen, wenn dadurch auch der Subventionszweck verfehlt worden ist
(Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43, 44; vgl. auch Senat, Urt.
v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Auch diese Vorausset-
zung ist indessen gegeben. Aus dem auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 BHO
ergangenen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 folgt
unzweideutig, dass der Subventionszweck nicht nur in der Ausstattung der Be-
klagten mit Gebäuden zum Zwecke der unmittelbaren Verwaltung zu erblicken
ist, sondern auch darin dass das Kaufobjekt im Rahmen dieser Zweckbindung
15 Jahre lang genutzt wird. Soweit in dem Haushaltsvermerk von einer Erst-
ausstattung die Rede ist, wird damit ersichtlich nur der Kreis der möglichen
Subventionsempfänger eingeschränkt.
dd) Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der
im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372,
381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92,
NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO, 1453; Urt. v.
13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gel-
tendmachung des Nachzahlungsanspruchs mit dem Übermaßverbot vereinbar.
(1) Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der
Beklagten überwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung
behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR
158/05, aaO; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184;
BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Das gilt umso mehr, als sich Behörden unter-
einander grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können (BVerwG,
Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4), zumal ein Vertrauen der Be-
klagten vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wiederholt auf die Wiederauf-
nahme einer subventionsgerechten Nutzung drängte, ohnehin nicht schutzwür-
dig wäre.
(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Klägerin die Nachzah-
lung des Verbilligungsabschlages und nicht den Wiederkauf des Grundstücks
verlangt.
(a) Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird ver-
hindert, dass das dem Eigentümer einer Immobilie zugewiesene Verwendungs-
und Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77,
194, 198; 153, 93, 106), der für den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den
erhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel für nach § 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu
ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum
darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007,
140). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn das Kaufobjekt infolge des erhebli-
chen Zeitablaufs einen gravierenden Wertverlust erlitten hätte und die Beklagte
dadurch oder durch die Zahlung des Verbilligungsabschlages in ernsthafte fis-
kalische Schwierigkeiten geriete, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die
Klägerin hat der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgehalten, sie habe nicht
vorgetragen, durch einen etwaigen Wertverfall übermäßig belastet worden zu
sein. Die Beklagte verweist auf keinen Tatsachenvortrag, dass sie dem entge-
gen getreten wäre.
(b) Frei von Ermessensfehlern ist es schließlich, dass die Klägerin den
Verbilligungsabschlag in voller Höhe verlangt. Die Beklagte konnte sich ohne
weiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und
Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat,
Urt. v. 13. Oktober 2006, aaO, 142; vgl. auch die Wertung des § 44a Abs. 1
BHO). Zwar mag die Geltendmachung der vollen Höhe ermessensfehlerhaft
sein, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erst kurz vor Ablauf der 15-
jährigen Bindungsfrist aufgegeben wird und damit die Subventionszwecke ganz
überwiegend erreicht worden sind. So verhält es sich hier indessen nicht, weil
die Klägerin ihre Ämter bereits nach vier Jahren aus dem Kaufobjekt abgezo-
gen hat. Diese Disposition liegt ebenso in ihrer Sphäre wie der Umstand, dass
sie sich über die weitere Verwendung der Immobilie offenbar lange Zeit nicht
klar wurde, stattdessen die Klägerin wiederholt mit der Ankündigung oder in
Aussichtstellung der Wiederaufnahme einer zweckentsprechenden Nutzung
vertröstete und zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie das Grundstück
nicht mehr zur Unterbringung für Ämter benötigen würde.
ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klageanspruch
nicht daran, dass er nicht innerhalb der Jahresfrist §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48
Abs. 4 VwVfG geltend gemacht worden ist. Ob diese Frist im Verhältnis zwi-
schen Trägern öffentlicher Verwaltung mangels Anwendbarkeit des Vertrauens-
schutzgrundsatzes (vgl. dazu BVerwGE 126, 7, 12) überhaupt Anwendung fin-
det,
ist zweifelhaft
(ablehnend Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, aaO, § 48
Rdn. 202; vgl. auch BVerwGE aaO, S. 14; a.A. OVG Köln, Urt. v. 12. Juni 2007,
15 A 371/05, juris, Rdn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer aaO, § 48 Rdn. 148), braucht
indessen nicht allgemein entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls im Anwen-
dungsbereich des Verwaltungsprivatrechts zu verneinen.
Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungs-
bereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwal-
tungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwal-
tungstätigkeit von Behörden beschränkt hat und vor diesem Hintergrund bei der
Heranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Rechts
Zurückhaltung geboten ist. Sie kommt zwar in Betracht, wenn eine Regelung
Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni
2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453), und auch dann, wenn für ihre He-
ranziehung ein besonderes Bedürfnis besteht (vgl. Senatsurteil v. 21. Juli 2006,
V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Sie scheidet jedoch aus, wenn das Pri-
vatrecht – wie hier mit den verjährungsrechtlichen Vorschriften und dem
Rechtsinstitut der Verwirkung – gleichwertige Regelungen bereitstellt, die eben-
falls unter Berücksichtigung des Zeitmoments einen angemessenen Interes-
senausgleich sicherstellen, und es deshalb ausgeschlossen ist, dass sich ein
Verwaltungsträger durch Flucht in die Rechtsformen des Privatrechts dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu etwa BVerwG DVBl.
2003, 1215) entzieht. Anders als bei der zu verneinenden Frage, ob eine Sub-
vention zivilrechtlich zurückverlangt werden kann, obwohl der Subventions-
zweck erreicht worden ist (dazu Senatsurteil, aaO), besteht dann kein Bedürfnis
für einen Rückgriff auf verwaltungsverfahrensrechtliche Normen.
ff) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Wie das Landgericht zu-
treffend ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen
Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem
Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Ver-
jährungsfrist nach § 196 BGB, die bei Klagerhebung im Juli 2007 noch lief.
Von § 196 BGB erfasst werden Ansprüche auf Übertragung des Eigen-
tums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhe-
bung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines
solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprü-
che auf die Gegenleistung. Dabei ist anerkannt, dass unter die zuletzt genann-
ten Ansprüche nicht nur synnallagmatische Ansprüche im engeren Sinne fallen
– wie etwa der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises –, sondern auch andere
Forderungen – wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus nichtigem Grund-
stückkaufvertrag. Entscheidend ist, ob der Sache nach ein Gegenseitigkeitsver-
hältnis besteht (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008,
824, 826; vgl. auch Czub u. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 515, 521). Darauf, ob
sich im Einzelfall die Schwierigkeiten ergeben, die den Gesetzgeber zur Schaf-
fung der Vorschrift veranlasst haben, kommt es bei der Anwendung der Vor-
schrift nicht an (Senat, aaO).
Ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem oben beschriebenen Sinne ist hier
zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hatte die Beklagte als Gegenleistung für
die Übereignung des Grundstücks nicht nur den Kaufpreis zu entrichten, son-
dern – gerade vor dem Hintergrund der Kaufpreisreduzierung – darüber hinaus
eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende subventionsgerechte Nutzung
sicherzustellen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass das bestehende Äquiva-
lenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die subventionswid-
rige Nutzung des Kaufobjekts gestört wurde. Der für diesen Fall – gleichsam
ersatzweise – vereinbarte Nachforderungsanspruch tritt an die Stelle der ur-
sprünglich vereinbarten Gegenleistung und stellt damit das Äquivalenzverhältnis
wieder her. Das rechtfertigt es, ihn der Verjährung nach § 196 BGB zu un-
terstellen. Dass die Klägerin mit der Übereignung des Grundstücks die ihr ob-
liegende Leistung bereits erbracht hat, steht der Anwendung der Vorschrift e-
benfalls nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, aaO).
gg) Der Klageforderung steht schließlich nicht der Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Annahme einer Verwirkung scheitert
schon daran, dass die Klägerin auf das Behaltendürfen der Subvention nicht
vertrauen durfte (vgl. auch BVerwG NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 29. April 1999,
8 B 87/99, juris Rdn. 4). Besondere Umstände, die die Geltendmachung des
Nachforderungsanspruches sonst treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht
vor. Dass die Beklagte zwischenzeitlich zur unentgeltlichen Rückgabe des
Grundstücks bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Soweit die Klägerin – gestützt auf § 4a Abs. 4 KV – Zinsen auf die
Hauptforderung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
desbank ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses verlangt, ist die Klage da-
gegen nur zum Teil begründet.
a) Die Zinsklausel verstößt gegen das aus dem Übermaßverbot herzulei-
tende Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung und ist deshalb nach
§ 134 BGB unwirksam. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Kaufvertrags-
schlusses für den Beginn der Verzinsung stellt eine unangemessene und die
Beklagte unverhältnismäßig belastende Regelung dar. Wie bereits dargelegt,
dient der Nachzahlungsanspruch, um dessen Verzinsung es hier geht, der Wie-
derherstellung des durch die Verfehlung des Subventionszwecks gestörten Ä-
quivalenzverhältnisses. Mit der Ausübung der Nachzahlungsoption wird der
Käufer so gestellt, wie er bei einem Kauf ohne Kaufpreisnachlass gestanden
hätte. Da der Kaufpreis jedoch nicht schon am Tag des Kaufvertragsschlusses
zu zahlen war, sondern nach § 4 Abs. 4 KV erst drei Wochen nach Zustimmung
der Stadtvertretung (spätestens aber am 15. Dezember 1994), fehlt für eine
Verzinsung sogar vor Fälligkeit des Kaufpreisanspruches jede Berechtigung.
Schon dies führt – da der Vertrag keine diese Belastung kompensierende Be-
stimmung enthält – zur Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel.
b) Die durch die Unwirksamkeit der Zinsregelung entstandene Lücke ist
bei Annahme einer Individualabrede durch Anwendung der salvatorischen
Klausel (§ 16 KV) und ansonsten – die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes un-
terstellt – durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. auch Pa-
landt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Lückenfüllung
kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vor-
nehmen. Zwar scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, für welche Gestaltungsmöglichkeit sich die
Parteien redlicherweise entschieden hätten (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Okto-
ber 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). So liegt es hier je-
doch nicht.
Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Par-
teien ernsthaft nur eine Ergänzung des Vertrages dahin in Betracht, dass die
Parteien, hätten sie die Regelungslücke bedacht, für den Beginn des Zinslaufes
– unter Beibehaltung des vereinbarten sachangemessenen Zinssatzes – an den
Wegfall der subventionsgerechten Nutzung angeknüpft hätten. Denn erst ab
diesem Zeitpunkt lag für die Beklagte als verständiger Vertragspartnerin auf der
Hand, dass die Ausübung des Auswahlermessens durch die Klägerin zur Gel-
tendmachung des Verbilligungsabschlages führen konnte und sie deshalb nicht
mehr davon ausgehen durfte, dass ihr der in dem Abschlag liegende Vermö-
gensvorteil erhalten bleiben würde. Dies legt es nahe, die Beklagte ab diesem
Zeitpunkt auch mit der Verzinsung dieses Vermögensvorteils zu belasten. Die-
ser Zeitpunkt erscheint zudem deshalb sachgerecht, als ein Seitenblick auf die
schuldner erst ab Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes nicht ge-
zogene Zinsen zu entrichten hat. Da sich die Parteien mit dem Kaufvertrag auf
die Ebene des Privatrechts begeben haben, kommt es für die Beantwortung der
Frage, welche Zinsregelung die Parteien redlicherweise getroffen hätten, nicht
darauf an, ob der Klägerin bei Zuwendung der Subvention durch Verwaltungs-
akt weitergehende Zinsansprüche zugestanden hätten.
Dieser Lückenausfüllung steht nicht entgegen, dass die rückwirkende
Verzinsung einer nicht fälligen Forderung unangemessen ist (vgl. BGH, Urt. v.
29. März 1994, XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533). Zwar entstand der Nach-
forderungsanspruch bei isolierter Betrachtung erst mit der Ausübung des Aus-
wahlermessens. Zu bedenken ist allerdings, dass das Äquivalenzverhältnis von
Leistung und Gegenleistung schon durch die Aufgabe der subventionsgerech-
ten Nutzung gestört war und der Klägerin deshalb bereits das Recht zustand,
zwischen der Wiederkaufs- und der Nachzahlungsoption auszuwählen. Vor dem
Hintergrund dieser Besonderheit ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes
von Treu und Glauben angemessen, wenn sich die Parteien für den Fall der
Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches schuldrechtlich so stellen, wie
sie stünden, wenn der Anspruch bereits mit dem Wegfall des Subventionszwe-
ckes fällig geworden wäre, und sie hieran die Zinsverpflichtung anknüpfen.
c) Da die Klägerin die subventionsgerechte Nutzung im November 1998
beendet hat, stehen ihr vertragliche Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu. Wei-
tergehende Verzugszinsen kann sie wegen der in dem Nachforderungsschrei-
ben vom 6. Dezember 2006 eingeräumten Zahlungsfrist erst ab dem 20. De-
zember 2006 verlangen; nur insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die
Höhe des zuerkannten Verzugszinses beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in
der Fassung des seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetzes 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz, weil es für die Fälligkeit der Nachforderung im Sinne
von Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf die vereinbarte Rückwirkung
ankommt, sondern mit Blick auf die Verzugsfolgen darauf, dass der Nachforde-
rungsanspruch tatsächlich erst mit der Ausübung des Auswahlermessens ent-
standen und fällig geworden ist.
Dagegen greift der für Rechtsgeschäfte unter Nichtverbrauchern gelten-
de höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung nicht ein,
weil die Vorschrift nicht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Verträge gilt
(Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Krüger,
4. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs aaO, EGBGB Art. 229
§ 5 Rdn. 5). Der Sonderfall, wonach neues Recht anzuwenden ist, wenn das
Schuldverhältnis maßgeblich geprägt wird durch neue, von außen herantreten-
de, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (vgl. Senat,
BGHZ 123, 58, 63), wie etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuld-
anerkenntnis (Palandt/Heinrichs, aaO, m.w.N.), liegt hier nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2
Nr. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 O 237/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 U 112/08 -