BGH Urteil vom 23.06.2003 – II ZR 305/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 293
Verkündet am: 23. Juni 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die
Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöp-
fung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausge-
staltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die aus-
ländische Rechtsprechung, berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines
Unfalls in Anspruch, bei dem ihre damals 25-jährige Tochter am 2. Februar
1990 in P., Thailand, getötet wurde. Der Beklagte und die Tochter der Klä-
ger waren mit gemieteten Jet-Ski auf dem Meer vor P. zusammengesto-
ßen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß nicht ein Fahrfehler seinerseits, son-
dern die Fahrweise der Tochter der Kläger den Unfall verursacht habe, etwaige
Ansprüche der Kläger im übrigen aber verjährt seien.
Die Kläger verlangen, soweit es für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung ist, Ersatz aufgewendeter Bestattungskosten (5.044,00 DM) sowie
eine monatliche Unterhaltsrente von 970,00 DM für die Zeit vom 1. März 1990
bis einschließlich Juli 1995 (63.050,00 DM). Das Landgericht hat die Klage
nach Einholung von Gutachten zum thailändischen Recht hinsichtlich beider
Forderungen wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb
ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erstattung
der Beerdigungskosten und Zahlung der Unterhaltsrente weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der schriftlichen Gut-
achten
des Sachverständigen Dr. W.
vom
10. März
und
13. August 1999 davon aus, daß sich der Ersatzanspruch der Kläger hinsicht-
lich der Bestattungskosten und der Unterhaltsrente nach thailändischem Recht
beurteile und nach diesem Recht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei die
Vorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG maßgebend, wonach Ansprüche aus
einem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen, zu denen Jet-Ski zu rechnen
seien, in sechs Monaten ab Kenntnis von dem Zusammenstoß verjährten. Es
handele sich bei Art. 308 thail. SchiffahrtsG um eine Spezialvorschrift, die ande-
re Verjährungsregelungen verdränge. Die Verjährung sei nicht unterbrochen
worden. Zur Unterbrechung habe es des Anhängigmachens eines Strafverfah-
rens bedurft, was neben der von den Klägern behaupteten Einreichung einer
Anklageschrift gegen den Beklagten bei Gericht am 19. März 1990 die Annah-
me dieser Anklage durch das Gericht vorausgesetzt hätte. Die Kläger hätten die
Annahme der Anklageschrift jedoch nicht dargelegt.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die For-
derungen der Kläger auf Unterhalt und Ersatz der Beerdigungskosten nach
thailändischem Recht beurteilen. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie
sie die Kläger gegen den Beklagten geltend machen, ist nach dem zur Tatzeit
gewohnheitsrechtlich geltenden, nunmehr in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ko-
difizierten Tatortgrundsatz das Recht des Staates maßgebend, in dem der Er-
satzpflichtige gehandelt hat. Der nach der Behauptung der Kläger vom Beklag-
ten verschuldete Unfall ihrer Tochter hat sich in Thailand ereignet. Dort trat als
Folge des Unfalls der Tod der Tochter ein.
2. Das Berufungsgericht ist der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht
zur Ermittlung des anzuwendenden thailändischen Rechts jedoch nur unzurei-
chend nachgekommen, wie die Revision mit Recht rügt.
a) Die Frage, ob das Berufungsgericht das thailändische Recht zutref-
fend angewandt und ausgelegt hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzo-
ist. Einer Überprüfung zugänglich ist jedoch das Verfahren des Berufungsge-
richts, das als deutsches Gericht deutsches Verfahrensrecht anzuwenden hatte.
Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter das ausländische Recht von Amts
wegen zu ermitteln (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW
1988, 647 m.w.N.). Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem
pflichtgemäßen Ermessen, jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts
nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß auch
die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, ins-
besondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen (BGH, Urt. v.
24. März 1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648): der Tatrichter ist gehalten, das
Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung ent-
wickelt hat, er muß dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 49/90, NJW-RR 1991, 1211, 1212).
b) Mit der Beschränkung auf die Gutachten des Sachverständigen
Dr. W. vom 10. März 1997 und 13. August 1999
ist das Oberlandes-
gericht seinen Pflichten aus § 293 ZPO nicht gerecht geworden.
Beide Gutachten stützen sich hinsichtlich der Verjährungsfrage sowohl,
was die maßgebliche Frist angeht, als auch hinsichtlich der Voraussetzungen
ihrer Unterbrechung allein auf die gesetzlichen Vorschriften; sie beziehen weder
Rechtslehre noch Rechtsprechung Thailands ein. Der Sachverständige hat in
seinem Gutachten vom 13. August 1999, das sich vertieft mit der Verjährungs-
problematik auseinandersetzt, sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er
von Deutschland aus keine Aussagen zur praktischen Handhabung des Ver-
hältnisses der Verjährungsvorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG (sechs Mo-
nate) zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 448 thail. ZHGB (ein Jahr
ab Kenntnis von Handlung und Ersatzpflicht oder 10 Jahre von der Begehung
der unerlaubten Handlung an, im Falle fahrlässiger Tötung sogar 15 Jahre) in
der thailändischen Rechtsprechung und Rechtsliteratur machen könne. Unter
diesen Umständen hätten die Ausführungen Dr. W. das Berufungs-
gericht veranlassen müssen, von Amts wegen weitere Ermittlungen in bezug
auf die tatsächliche Handhabung der von dem Sachverständigen geschilderten
Verjährungsvorschriften anzustellen.
Weitere Ermittlungen waren außerdem auch deshalb geboten, weil die
Kläger, worauf die Revision mit Recht hinweist, unter Beweisantritt vorgetragen
hatten, daß die von dem Sachverständigen Dr. W. aus den einschlä-
gigen Gesetzen abgeleitete Rechtsauffassung zur Verjährungsproblematik un-
richtig sei: Art. 308 thail. SchiffahrtsG sei gegenüber Art. 448 thail. ZHGB nicht
lex specialis; die Einreichung einer Anklageschrift durch den Staatsanwalt führe
nach thailändischem Recht automatisch zur Eröffnung des Strafverfahrens, ei-
ner Annahme der Anklage durch das Gericht bedürfe es entgegen der Ansicht
des Sachverständigen nicht.
Bei sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hätte
das Berufungsgericht daher das Gutachten eines anderen Sachverständigen,
der Zugang zur thailändischen Rechtslehre und Rechtspraxis hat, einholen
müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß es dann zu einer den Klägern günsti-
gen Entscheidung gelangt wäre, kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-
ben.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Graf