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BGH Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 322/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Juni 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AKB § 12 Abs. 1 II e

Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Be- triebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - LG Stade AG Zeven

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. August

2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zin-

sen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung

mit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes

Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedin-

gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.

Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin verse-

hentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch

wurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors be-

schädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne

Mehrwertsteuer.

Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um

einen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebs-

schaden handele.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-

folglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fort-

bildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen

Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des Kraftfahr-

zeugs mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedie-

nungsfehler, der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem Be-

triebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB geführt habe, hält rechtlicher

Nachprüfung stand.

1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings keinen

Tatbestand.

Finden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. Dezember

2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil

auch dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F.,

wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden

Prozeßrecht durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII

ZR 205/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach durfte die Dar-

stellung eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil kraft ausdrücklicher

Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitin-

stanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).

Von der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebung

des Berufungsurteils (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aber

ausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen

tatsächlichen

Grundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus den

Urteilsgründen, so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den

festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. BGH aaO

und Urteil vom 15. April 1999 - II ZR 83/97 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2

Tatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.N.). Zur revisionsrechtlichen Über-

prüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungs-

schutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffes

unmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen worden

sind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegeh-

ren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl.

zu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1

ZPO BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - für BGHZ vor-

gesehen) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtliche

Beurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der Sache

auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulas-

sungsgrund, der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt

(vgl. Ullmann, WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-

lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiel-

len und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es

für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger

Lebenssachverhalte an einer

richtungsweisenden Orientierungshilfe

ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB

16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom

25. März 2003 - VI ZR 355/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils

m.w.N.). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen ver-

sicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsscha-

den im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt, ist - wie stets bei begriff-

lichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände des

Einzelfalles zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf diese

Abgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen

gewesen (vgl. nur Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 12 AKB

Rdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt kei-

ne Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgear-

beiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien.

Der bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem Unfallbegriff

und es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses Be-

griffes, trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedoch

nicht zu beanstanden.

3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Ver-

ständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil

vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und

ständig). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klau-

sel aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in

Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande-

rerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes für

Unfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden,

selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den ge-

nannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im

Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Mate-

rial- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entste-

hen, nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR

275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -

VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954,

113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).

Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung

der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgän-

gen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedie-

nungsfehler, der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motor-

teile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungs-

schutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung der

Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein

Raum. Revisionsrechtlich ist insoweit nichts weiter abzuklären. Insbe-

sondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezug

auf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beru-

hen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGH

aaO VersR 1969, 32, 33).

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch