BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZR 355/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
VI ZR 355/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 78 b
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom
27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückge-
wiesen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Re-
vision
gegen
ein
sie
beschwerendes
Urteil
des
S.
Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristge-
recht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt
hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzu-
lassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zu-
gleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten
Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglich-
keit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechts-
anwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahin-
stehen, ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, be-
reits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht
auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon aus-
gegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer
Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO),
hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechts-
verfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos.
Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des
4. Zivilsenats
des
S.
Oberlandesgerichts
vom
11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen
die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ver-
pflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werk-
lohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf
sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-
renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben,
wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Vor-
aussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das
ist nicht der Fall.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl
von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 –
VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR
101/02 - NJW 2003, 831).
Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Be-
deutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden
Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Recht-
sprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR
219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970,
657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom
19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der
Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht be-
achtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund
einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung
des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die
erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grund-
sätzliche Bedeutung zu.
2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) er-
fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen
des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aus-
zufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung
typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-
tungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Be-
schluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).
Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung
des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezo-
gene Leitlinien erkennen.
3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden
werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-
stehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die
angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Ab-
weichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Ent-
scheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögli-
che Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober
2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO)
ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr
einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen
und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom
29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -
WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).
Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Ver-
letzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht
nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen
und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das
Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Be-
gründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Ur-
teils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund
für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002
- V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie
wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der
Klägerin.
III.
Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom
19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-
schwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet
nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
IV.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001
- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr