Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZR 355/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

VI ZR 355/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom

27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nicht gegeben oder nicht dargetan sind.

BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen

das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückge-

wiesen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die

Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Re-

vision

gegen

ein

sie

beschwerendes

Urteil

des

S.

Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristge-

recht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt

hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzu-

lassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zu-

gleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten

Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglich-

keit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechts-

anwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahin-

stehen, ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, be-

reits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht

auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon aus-

gegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer

Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO),

hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechts-

verfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos.

Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des

4. Zivilsenats

des

S.

Oberlandesgerichts

vom

11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen

die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ver-

pflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werk-

lohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf

sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-

renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben,

wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Vor-

aussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das

ist nicht der Fall.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl

von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02

VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002

- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR

101/02 - NJW 2003, 831).

Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Be-

deutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden

Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Recht-

sprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR

219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970,

657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom

19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der

Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht be-

achtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund

einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung

des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die

erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grund-

sätzliche Bedeutung zu.

2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) er-

fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall

Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aus-

zufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung

typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-

tungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Be-

schluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).

Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung

des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezo-

gene Leitlinien erkennen.

3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden

werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-

stehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die

angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Ab-

weichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Ent-

scheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögli-

che Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober

2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO)

ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr

einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen

und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom

29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -

WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).

Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Ver-

letzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des

Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht

nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen

und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das

Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Be-

gründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Ur-

teils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund

für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002

- V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie

wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der

Klägerin.

III.

Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom

19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-

schwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet

nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende

Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

IV.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001

- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-

gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig

(§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr