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BGH Beschluß vom 26.06.2003 – III ZB 57/02

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander auf-

gehoben.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:

Bis zum 4. Mai 2003

91.512,15

Ab dem 5. Mai 2003

8.400,85

Gründe

I.

Das Schiedsgericht stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeit

fest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hat

die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht

hat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsge-

such für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin

begehrt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit des

Schiedsgerichts festgestellt werde.

Nachdem die Parteien vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleich

geschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache

für erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der "Kosten des Schiedsgerichts-

verfahrens" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor dem

staatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens der

Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungs-

erklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der An-

tragstellerin aufzuerlegen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind

nicht gegeben.

Die Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der Haupt-

sache für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentschei-

dung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des Prozeßvergleichs, den die

Parteien vor dem Landgericht Koblenz geschlossen haben, hindern aber, nach

dieser Vorschrift zu verfahren.

1.

Die kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98

ZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über die

Kosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen haben

und über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt

§ 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten des

Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 ZPO

ergibt sich somit, ohne daß es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf,

wer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Für

eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. BGH,

Beschluß vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).

2.

Hier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem Landgericht

Koblenz das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das Verfah-

ren vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der

"Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" bestimmt, daß sie gegeneinander auf-

gehoben werden sollen. Umfaßt diese Kostenregelung, wie die Antragstellerin

geltend macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sind

auch sie gegeneinander aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Kosten-

entscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die An-

tragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber be-

züglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den

§§ 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blieb damit die

Kostenregelung im Vergleich offen, sind gemäß § 98 Satz 2 ZPO die Kosten

des erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der

Senat hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. Musie-

lak/Wolst, ZPO 3. Aufl. 2002 § 98 Rn. 8; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.

2002 § 98 Rn. 11).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke