BGH Beschluß vom 26.06.2003 – III ZB 57/02
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander auf-
gehoben.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:
Bis zum 4. Mai 2003
91.512,15
Ab dem 5. Mai 2003
8.400,85
Gründe
I.
Das Schiedsgericht stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeit
fest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hat
die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht
hat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsge-
such für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin
begehrt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts festgestellt werde.
Nachdem die Parteien vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleich
geschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der "Kosten des Schiedsgerichts-
verfahrens" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor dem
staatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens der
Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungs-
erklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der An-
tragstellerin aufzuerlegen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind
nicht gegeben.
Die Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der Haupt-
sache für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentschei-
dung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des Prozeßvergleichs, den die
Parteien vor dem Landgericht Koblenz geschlossen haben, hindern aber, nach
dieser Vorschrift zu verfahren.
1.
Die kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98
ZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über die
Kosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen haben
und über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt
§ 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten des
Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 ZPO
ergibt sich somit, ohne daß es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf,
wer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Für
eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. BGH,
Beschluß vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).
2.
Hier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem Landgericht
Koblenz das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das Verfah-
ren vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der
"Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" bestimmt, daß sie gegeneinander auf-
gehoben werden sollen. Umfaßt diese Kostenregelung, wie die Antragstellerin
geltend macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sind
auch sie gegeneinander aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Kosten-
entscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die An-
tragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber be-
züglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den
§§ 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blieb damit die
Kostenregelung im Vergleich offen, sind gemäß § 98 Satz 2 ZPO die Kosten
des erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der
Senat hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. Musie-
lak/Wolst, ZPO 3. Aufl. 2002 § 98 Rn. 8; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.
2002 § 98 Rn. 11).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke