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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZB 66/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstat-

tenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.

BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 66/08 - OLG Dresden

LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April

2008 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des

Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2008 abgeändert.

Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten

werden auf 4.476,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-

ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. No-

vember 2007 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

7.534,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wehrte sich vor dem Prozessgericht mit einer Vollstre-

ckungsgegenklage gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem notariell

beurkundeten Grundstückskaufvertrag, der eine Vollstreckungsunterwerfung

der Klägerin wegen der Kaufpreisforderung von 470.000 € enthält. Während

des Rechtsstreits bestätigten die Parteien vor dem Urkundsnotar in einer als

Nachtrag bezeichneten Urkunde den Kaufvertrag. Der Beklagte wurde dabei

durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Parteien vereinbarten dar-

in unter Hinweis auf den Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden

und "zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrags und zur Minimierung

gegenseitiger Kostenrisiken" Änderungen zur Abwicklung des Kaufvertrags,

einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung und zusätzlich,

dass die Klägerin die bislang angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die

"Kosten dieser Urkunde" zu tragen habe.

2

In einem ergänzenden Schriftwechsel einigten sie sich darauf, dass die

Klägerin die Kosten des "Anwalts [des Beklagten] für das gerichtliche Verfahren

vor dem Landgericht Dresden" tragen solle. Die Klägerin nahm anschließend

ihre Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten erlegte das Prozessgericht ihr die

Kosten des Rechtsstreits auf, dessen Wert es auf 470.000 € festsetzte.

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Der Beklagte hat, soweit hier von Interesse, eine Termins- und eine Eini-

gungsgebühr nebst Umsatzsteuer für die Teilnahme seines Prozessbevoll-

mächtigten an der Verhandlung vor dem Notar zur Festsetzung angemeldet.

Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Be-

schwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich ihre von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, die Termins- und die Einigungsgebühr

seien richtig berechnet und auch angefallen. Der Nachtrag sei ein Vergleich im

Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV, an dem der Prozessbevollmächtigte

des Beklagten mitgewirkt habe. Die Vereinbarungen seien über einen bloßen

Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung aus dem Kaufvertrag hinausge-

gangen. Diese Kosten hätten dem Beklagten auferlegt werden müssen, weil der

Nachtrag eine Kostenregelung nicht enthalte. Damit gälten diese Kosten als

gegeneinander aufgehoben. Die Kostengrundentscheidung sei aber dessen

ungeachtet für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich. Der Ansatz der

Gebühren für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an

der Verhandlung über den Nachtrag scheitere auch nicht daran, dass diese

möglicherweise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Bislang seien die

Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zwar aus diesem Grund als nicht

berücksichtigungsfähig angesehen worden. Dieses Erfordernis habe der Bun-

desgerichtshof aber aufgegeben.

III.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ge-

bühren für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Termin zur Be-

urkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien sind nicht erstattungs-

fähig. Das führt zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungs-

beschlusses.

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1. In der Sache zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon

aus, dass die Parteien mit dem Nachtrag einen außergerichtlichen Vergleich

geschlossen haben. Sie haben sich darin nämlich unter gegenseitigem Nach-

geben über die zwischen ihnen streitige Frage geeinigt, ob dem Beklagten ein

vollstreckbarer Anspruch aus dem Kaufvertrag zustand. Dabei haben der Be-

klagte die Bestätigung des Kaufvertrags und seine Umsetzung unter veränder-

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ten Modalitäten und die Klägerin die Beendigung der Zwangsvollstreckung er-

reicht.

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Beschwer-

degerichts, dass die Kosten dieses Vergleichs in der Sache als gegeneinander

aufgehoben gelten.

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich bei einem Prozessvergleich aus § 98

Satz 1 ZPO. Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier

abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn

der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69;

BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v.

26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris;

Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl.

v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-

ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2;

Stein/Jonas/

Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl.,

§ 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5). So liegt es hier. Die

Parteien haben den Nachtrag nach der Vorbemerkung vereinbart, um den zwi-

schen ihnen anhängigen Rechtsstreit kostengünstig zu beenden und den Voll-

zug des Kaufvertrags ohne Zwangsvollstreckung zu erreichen. Im Anschluss an

den Vergleich ist der Rechtsstreit auch durch Klagerücknahme beendet worden.

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b) Die in § 98 ZPO bestimmte Kostenfolge, die Aufhebung der Kosten

gegeneinander, gilt freilich nur, wenn die Parteien keine abweichende Kosten-

regelung getroffen haben. Das ist, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu-

treffend angenommen hat, hier der Fall. Allerdings enthält der Nachtrag neben

einer Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Regelung,

dass der Käufer, also die Klägerin, die "Kosten dieser Urkunde" tragen soll. Mit

dieser Klausel hat sich das Beschwerdegericht nicht befasst. Das kann der Se-

nat nachholen, weil die dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände vorgetra-

gen und unstreitig sind. Mit dieser Klausel haben die Parteien in verkürzter

Form die Kostenregelung des mit dem Nachtrag bestätigten Kaufvertrags über-

nommen. Danach soll der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres

Vollzugs einschließlich der Anforderung von Löschungsunterlagen, von Ge-

nehmigungen und Erklärungen, des Grundbuchvollzug und der Grunder-

werbsteuer tragen. Sie bezieht sich damit ähnlich wie § 448 BGB (dazu Er-

man/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 448 Rdn. 6, 7; Palandt/Weidenkaff, BGB,

67. Aufl., § 448 Rdn. 7) im Wesentlichen auf die unmittelbar durch die Veräuße-

rung entstehenden Kosten. Die hier interessierenden Kosten der Hinzuziehung

eines Dritten werden danach, wiederum ähnlich wie von § 448 Abs. 2 BGB

(Erman/Grunewald, aaO, § 448 Rdn. 7 für Makler), nicht erfasst. Damit sind

diese Kosten in dem Nachtrag nicht geregelt. Für sie gilt die Kostenverteilung

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3. Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kos-

ten eines außergerichtlichen Vergleichs gehörten zu den hier der Klägerin auf-

erlegten Kosten des Rechtsstreits, die gesetzliche Verteilung dieser Kosten sei

im Kostenfestsetzungsverfahren daher nur zu berücksichtigen, wenn sie in der

Kostengrundentscheidung ihren Niederschlag gefunden habe.

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a) Beide Fragen sind allerdings umstritten. Teilweise werden sie mit dem

Berufungsgericht bejaht (OLG Zweibrücken, JurBüro 1978, 1881, 1882; OLG

München, OLG-Report 1992, 47; OLG Bamberg, JurBüro 2003, 144, 145;

MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, § 98 Rdn. 35; im Ergebnis auch OLG Celle,

OLG-Report 2007, 453, 454: § 98 ZPO sei bei der Kostengrundentscheidung

nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen). Diese Meinung geht davon aus,

dass die Kosten "des Rechtsstreits" grundsätzlich auch die Kosten eines au-

ßergerichtlichen Vergleichs umfassen. Wäre das der Fall, wäre es folgerichtig, §

98 Satz 1 ZPO bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, wenn die

Kosten des Vergleichs in der Kostengrundentscheidung nicht gesondert behan-

delt werden. Dann wäre die Kostengrundentscheidung fehlerhaft. Ein solcher

Fehler könnte aber, was nicht umstritten ist, nur mit einem Rechtsmittel gegen

die Kostengrundentscheidung, hier der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs.

5 ZPO, geltend gemacht werden; für das Kostenfestsetzungsverfahren wäre die

getroffene Kostengrundentscheidung bindend (BGH, Beschl. v. 9. Februar

2006, VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, 811; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3.

Aufl., § 104 Rdn. 55). Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehö-

ren zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines ge-

richtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Branden-

burg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außerge-

richtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karls-

ruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frank-

furt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS

2007, 476). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, erfasst die Entscheidung

über die Kosten des Rechtsstreits nach dieser Ansicht die Kosten eines außer-

gerichtlichen Vergleichs nicht, deren Verteilung sich dann unabhängig von der

Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO richtet.

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b) Dieser zweiten Meinung folgt der Senat im Ergebnis

aa) Auszugehen ist von § 98 ZPO. Diese Vorschrift trifft keine einheitli-

che Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines (gericht-

lichen) Vergleichs. Sie befasst sich vielmehr in ihrem Satz 1 nur mit den Kosten

des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten als gegenein-

ander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits ü-

bertragen ("Das Gleiche gilt ..."). Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des

Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kosten-

verteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber

nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits

und den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet

(Baum-

bach/Lauterbauch/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 98 Rdn. 17, 18; Hk-ZPO/

Gierl, 12. Aufl. § 98 Rdn. 13). Zwingende Folge hiervon ist, dass die Kosten

"des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die

Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch

nicht notwendig ergebnisgleichen (dazu: BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR

148/87, NJW 1989, 39, 40) Regeln. Deshalb wäre es an sich auch geboten, in

einer vergleichsweisen Kostenregelung Vergleichs- und Gerichtskosten geson-

dert anzusprechen (so etwa im Fall OLG Hamburg, OLG-Report 1998, 215).

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bb) Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO unbenommen, etwas an-

deres zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits

einzubeziehen. Das kann ausdrücklich, etwa dadurch geschehen, dass die Par-

teien in einem außergerichtlichen Vergleich zwar eine Aufhebung der Kosten

gegeneinander in Aussicht nehmen, die Entscheidung darüber aber insgesamt

dem Gericht überlassen (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05,

NJW 2007, 835, 836). In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Ver-

gleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG

Köln, OLG-Report 2007, 31). Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte ge-

geben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des

Rechtsstreits behandeln wollen.

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Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig an-

genommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört,

dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden

(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 98 Rdn. 12). Ein außergerichtlicher Vergleich gehört

aber demgegenüber gerade nicht zu dem Prozessgeschehen. Deshalb kann

ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die

Parteien die Kosten eines solchen Vergleichs abweichend von der gesetzlichen

Regelung als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Vielmehr ist dann

davon auszugehen, dass die Parteien bei der gesetzlichen Regelung bleiben

und entweder die Kosten des Rechtsstreits nach dem für die Kosten des Ver-

gleichs geltenden Maßstab behandeln oder beide Gruppen von Kosten eigenen

Regeln folgen lassen wollen. Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen,

wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend

für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht

überlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR

1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Se-

nat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-

RR 1996, 320). Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der

Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG

Stuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466)

oder eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW

1989, 39, 40) beendet wird. Dafür spricht auch, dass der Rücknahme einer Kla-

ge oder eines Rechtsmittels regelmäßig nicht anzusehen ist, ob sie aufgrund

eines Vergleichs erfolgt und ob für sie die Kostenverteilung des § 98 Satz 2

ZPO gelten soll (OLG Frankfurt/Main aaO).

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c) Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und damit

auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98

ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender

Wille kommt auch nicht in der Form zum Ausdruck, mit der der Rechtsstreit be-

endet worden ist. Dieser ist nämlich nicht z. B. überstimmend für erledigt erklärt,

sondern durch eine Rücknahme der Klage durch die Klägerin beendet worden.

Das führt dazu, dass es bei der Regel des § 98 ZPO bleibt. Danach gehören die

Kosten eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs nicht zu den

Kosten des Rechtsstreits. Sie bleiben vielmehr gegeneinander aufgehoben, oh-

ne dass eine gerichtliche Entscheidung darüber erforderlich oder, von einem

ausnahmsweise einmal bestehenden, hier nicht gegebenen Klarstellungsbe-

dürfnis einmal abgesehen (dazu: BGH, Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR

209/05, NJW-RR 2006, 1000), möglich wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezem-

ber 2006, V ZR 249/05, aaO). Nichts anderes ergibt der Schriftwechsel der Par-

teien nach der Rücknahme der Klage, wonach die Klägerin die Kosten des

"Anwalts [des Beklagten] für das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht

Dresden" tragen sollte.

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4. Damit sind die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem

Notartermin zur Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien ent-

fallenden beiden Gebühren nebst der auf sie entfallenden Umsatzsteuer keine

Kosten des Rechtsstreits und damit nicht erstattungsfähig. Der Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts ist entsprechend abzuändern.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2008 - 1 O 1655/07 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 W 306/08 -