BGH Urteil vom 09.07.2003 – XII ZR 83/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 9. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1603, 1610, 1610 Abs. 3 a.F.
a) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen
zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der
krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr er-
heblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zuge-
rechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995
- XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - OLG Zweibrücken AG Zweibrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter
Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-
nat vom 15. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit
der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung von
Trennungsunterhalt an die Klägerin zu 1. begehrt.
Auf die Revision des Beklagten wird das oben bezeichnete Urteil
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-
richt den Beklagten unter Änderung und Neufassung des Urteils
des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 18. Januar
1999 verurteilt hat, ab 1. Juli 1998 einen höheren Kindesunterhalt
als monatlich 392 DM zu zahlen, und es die Berufung des Be-
klagten insoweit zurückgewiesen hat. Die weitergehende Revision
des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten Ehegatten- bzw. Kindesunter-
halt geltend.
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben im Juli 1982 die Ehe mitein-
ander geschlossen. Seit September/Oktober 1995 leben sie getrennt; sie sind
seit 9. November 1999 geschieden.
Aus der Ehe ist der Kläger zu 2., geboren am 17. Dezember 1982, her-
vorgegangen. Dessen Unterhaltsansprüche hat die Klägerin zu 1. bis zur Voll-
jährigkeit des Klägers zu 2. in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend
gemacht.
Die Klägerin zu 1. war während der Ehe mit dem Beklagten nicht er-
werbstätig. Sie bezieht seit 1. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe
von 1.106,87 DM monatlich. Daneben hat sie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 500 DM, von denen 250 DM dem Beklagten zuste-
hen; sie wohnt mietfrei in einer eigenen Eigentumswohnung.
Der Kläger zu 2., der ohne Einkommen ist, wohnt bei seiner Mutter.
Der Beklagte war bis Juni 1997 bei der B. GmbH als tech-
nischer Angestellter im Bereich der Computerwartung mit einem durchschnittli-
chen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.000 DM tätig. Nachdem er seinen
Arbeitsvertrag zum 30. Juni 1997 gekündigt hatte, bezog er ab 1. Juli 1997 bis
einschließlich Oktober 1997 Arbeitslosengeld von 447 DM wöchentlich. Von
November 1997 bis März 1999 übte der Beklagte eine seinem früheren Arbeits-
verhältnis entsprechende Tätigkeit selbständig aus. Seit 1. April 1999 ist er bei
der Firma C. W. , Netzwerktechnik, deren Inhaberin seine Lebens-
gefährtin ist, als Techniker angestellt. Er verdient dort monatlich netto
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
2.019,80 DM (= 1.032,71
Das Familiengericht hat den Beklagten, der den Kindesunterhalt in Höhe
von 392 DM monatlich für die Zeit ab Juni 1997 anerkannt hat, verurteilt, für den
Kläger zu 2. im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1997 Unterhalts-
rückstände zwischen 120 DM und 303 DM monatlich, ab 1. Juni 1997 einen
laufenden monatlichen Unterhalt von 695 DM und ab 1. Juli 1998 einen solchen
von 603 DM monatlich zu bezahlen. Die Klage der Klägerin zu 1. auf Tren-
nungsunterhalt hat es abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsge-
richtliche Urteil abgeändert und den vom Beklagten zu zahlenden Kindesunter-
halt für die Zeit ab Juli 1997 bis 30. Juni 1998 auf monatlich 392 DM und für die
Zeit danach auf monatliche Beträge zwischen 518 DM und 533 DM herabge-
setzt. Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1. hat es den Beklagten verur-
teilt, an die Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 30. April
1998 einen monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen.
Mit der zu seinen Gunsten zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte
sein zweitinstanzliches Begehren weiter, seine Verurteilung auf Zahlung von
Kindesunterhalt auf monatlich 142 DM ab 1. Juli 1997 zu begrenzen; außerdem
sucht er die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin zu 1. auf Tren-
nungsunterhalt zu erreichen.
Entscheidungsgründe
A
Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte seine Verurteilung zur
Zahlung von Trennungsunterhalt durch das Oberlandesgericht angreift; denn
hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsge-
richt.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,
der die dort zugunsten des Beklagten zugelassene Revision weiter einschränkt.
Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entschei-
dungsgründen ergeben (vgl. nur BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom
29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Dies ist hier der Fall:
Das Oberlandesgericht hat in den Gründen die Revision unter Bezug-
nahme auf § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der u.a. den Kindesunterhalt betrifft, zuge-
lassen. Hingegen ist die Vorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die sich auf die
durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht bezieht, nicht erwähnt.
Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht als Grund der Zulassung der Revision
allein die rechtsgrundsätzliche Frage der unterhaltsrechtlichen Bedeutung und
der Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder angeführt hat. Auch
daraus ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf
den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Kindesunterhalt beschränkt
hat.
B
Hingegen ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche des Klä-
gers zu 2. zulässig. Sie ist für die Zeit bis 30. Juni 1998 allerdings nicht begrün-
det. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der
Beklagte zu einer höheren Unterhaltszahlung als monatlich 392 DM verurteilt
worden ist.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß sich das Maß des zu gewäh-
renden Unterhalts gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürfti-
gen bestimme. Diese Lebensstellung leite sich bei einem minderjährigen Kind
aus der wirtschaftlichen Situation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.
Solange der Mindestunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gewährleistet sei, ha-
be das minderjährige Kind deshalb keinen Anspruch auf Ausweitung der Er-
werbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Mindestbedarf be-
messe sich bis zum Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli
1998 wegen der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nach dem Regelbedarf,
dem die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspreche. Der
Beklagte schulde daher ab dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Juli 1997 bis
zum 30. Juni 1998 monatlich 502 DM abzüglich 110 DM hälftiges Kindergeld,
somit 392 DM Unterhalt. Mit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes
habe sich die Rechtslage grundlegend geändert. Auf die RegelbedarfVO sei,
weil § 1610 Abs. 3 BGB a.F. weggefallen sei, nicht abzustellen. Vielmehr ent-
spreche der Mindestunterhalt ab 1. Juli 1998 dem nach dem Sozialhilfebedarf
ermittelten Existenzminimum von Kindern. Dieses belaufe sich in der dritten
Altersstufe in etwa - wie das Oberlandesgericht unter Verweis auf sein in
FamRZ 2000, 765 abgedrucktes Urteil ausführt - auf die in der 5. Einkommens-
gruppe der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle angeführten Beträge. Unter
Anrechnung des hälftigen Kindergeldes schulde der Beklagte daher monatlich
533 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998, 518 DM vom 1. Januar bis 30. Juni
1999, 528 DM vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie 518 DM ab
1. Januar 2000.
Diese Beträge habe der Beklagte zu bezahlen, ohne sich, wie das Ober-
landesgericht sinngemäß ausführt, auf seine Leistungsunfähigkeit berufen zu
können. Vielmehr sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1998 ein für die Deckung des
Mindestbedarfs des Kindes maßgebliches Einkommen von monatlich netto
3.500 bis 3.900 DM entsprechend der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle fiktiv zuzurechnen. Denn er habe keine Gründe nachvollziehbar darge-
tan, die sein Ausscheiden bei seiner früheren Arbeitgeberin unterhaltsrechtlich
billigenswert erscheinen lassen könnten. Zwar habe bei ihm am 21. November
1996 eine Blasentumorresektion vorgenommen werden müssen. Nach dem
Arztbericht vom 29. November 1996 sei jedoch der postoperative Verlauf kom-
plikationslos gewesen. Danach bleibe unerklärt, warum der Beklagte ein halbes
Jahr später seine Arbeitsstelle krankheitsbedingt habe kündigen müssen. Dies
sei um so weniger verständlich, als er sich im November 1997 selbständig ge-
macht habe. Die behauptete Blasenschwäche allein vermöge sein Verhalten
nicht zu erklären. Der Beklagte trage auch nicht vor, daß ihn seine Arbeitgebe-
rin zur Kündigung gedrängt habe. Naheliegend sei, daß der Beklagte einmal im
Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen und zum anderen wegen seiner
persönlichen Beziehungen zu seiner jetzigen Lebenspartnerin und Arbeitgebe-
rin seine frühere nichtselbständige Tätigkeit "aus eigenen Stücken" aufgegeben
habe, um sich selbständig zu machen bzw. in den Betrieb seiner Lebensgefähr-
tin einzutreten.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, das Berufungsgericht habe
gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es nicht berücksichtigt habe, daß die Kläger-
seite in ihrem Berufungsantrag Zahlungen des Beklagten in der Vergangenheit
vom verlangten Unterhalt abgezogen habe. Letzteres ist jedoch für die Zeit ab
1. Juli 1997, auf die sich die Neufassung des Berufungsurteils bezieht, nicht der
Fall.
2. Weiterhin hat das Oberlandesgericht zu Recht die Herabsetzung des
Unterhalts auf monatlich 142 DM ab 1. Juli 1997 schon daran scheitern lassen,
daß der Beklagte vor dem Amtsgericht bereits einen Unterhalt von monatlich
392 DM anerkannt hatte. Abgesehen davon, kann der Beklagte mit seinem An-
spruch auf Erstattung eines monatlichen Mietzinses von 250 DM gegen die
Klägerin zu 1 schon deswegen nicht gegen den Anspruch auf Kindesunterhalt
aufrechnen, weil es an der in § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit der
beiden Forderungen fehlt.
3. Was die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder betrifft, ist zwar der Ausgangspunkt des Oberlandesge-
richts zutreffend, daß es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindes-
unterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) keine gesetzliche Bestim-
mung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt.
Doch ist deswegen - im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - nicht
hinsichtlich der Höhe des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes auf das
steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzu-
stellen, das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelt wird und sich je
nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppe 4 bis 6 der Düsseldorfer
Tabelle bewegt (vgl. Rühl/Greßmann Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.). Denn
wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ
2002, 536, 539 im einzelnen dargelegt hat, würde eine Gleichsetzung des für
steuerliche Zwecke auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelten Exi-
stenzminimums von minderjährigen Kindern mit deren Mindestbedarf der unter-
schiedlichen Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unterhaltsbedarfs auf
der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilferechts auf der an-
deren Seite nicht gerecht. Der Gleichsetzung steht insbesondere entgegen, daß
das Unterhaltsrecht - im Gegensatz zum Einkommensteuer- und Sozialhilfe-
recht - von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch ausgeht.
Wird das Kind wie im vorliegenden Fall von einem Elternteil versorgt und be-
treut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstel-
lung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhält-
nissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Danach aber war es rechtsfeh-
lerhaft, daß das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ein-
kommen des Beklagten von 1.100 DM bzw. 2.019,80 DM monatlich ab 1. Juli
1998 von vornherein von einem Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. entspre-
chend der 5. Einkommensgruppe der jeweils anwendbaren Düsseldorfer Ta-
belle in der dritten Altersstufe ausgegangen ist.
Deshalb kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht-
erhalten werden. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 563 ZPO a.F.). Vielmehr führt die Revision zur Aufhebung des Urteils, soweit
der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1998 zur Zahlung eines höheren Kindesun-
terhalts als monatlich 392 DM verurteilt ist, und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Oberlandesgericht, damit dieses den Bedarf des Klägers zu 2. fest-
stellen kann.
Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:
Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß der Unterhaltsbedarf
des Klägers zu 2. nicht ohne weiteres entsprechend dem behaupteten Ein-
kommen des Beklagten von monatlich 1.100 DM bzw. 2019,80 DM zuzüglich
250 DM monatliche Mieteinnahmen nach der ersten Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle anzusetzen ist. Vielmehr konnte - entgegen den Ausfüh-
rungen des Oberlandesgerichts - schon unter der Geltung des § 1610 Abs. 3
BGB a.F. ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus ei-
nem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn, wie hier, die
verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen
sind. Denn einerseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein (vgl.
Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374).
Zum anderen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur
durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt,
die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umstän-
den auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Dabei
obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjäh-
rigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Ar-
beitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch
den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom
31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.N.). Diese Grund-
sätze gelten über das Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes hinaus.
Danach wird es zunächst darauf ankommen, ob dem Beklagten ein fikti-
ves Einkommen in Höhe seiner bisherigen Bezüge deshalb zuzurechnen ist,
weil er bei der B. GmbH selbst gekündigt hat.
Dabei wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 aaO) auch eine selbst
herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch
die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkom-
menseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwerwie-
gende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die
Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher
Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn
dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur
Last zu legen ist.
Der Beklagte hat hierzu im wesentlichen vorgetragen, daß er seine Tä-
tigkeit bei der B. GmbH wegen seines Gesundheitszustands aufgegeben habe.
Nach der Entfernung eines bösartigen Blasentumors im November 1996 habe
er an einer gravierenden Blasenschwäche gelitten. Diese habe es ihm unmög-
lich gemacht, seine Arbeit, bei der er täglich vier Stunden habe im Auto sitzen
müssen, weiter auszuführen. Bei seiner selbständigen Tätigkeit arbeite er hin-
gegen den ganzen Tag am selben Ort, was mit seiner Blasenschwäche zu ver-
einbaren sei. Seinen Gesundheitszustand hat der Beklagte unter Sachverstän-
digenbeweis gestellt.
Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, mit dem
genannten Vortrag nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen. Insbeson-
dere dürfte auch das beantragte Gutachten einzuholen sein. Denn sollte der
Vortrag des Beklagten richtig sein, hätte er in bezug auf seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kläger zu 2. weder verantwortungslos noch leichtfertig gehan-
delt. Vielmehr ist einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine
Arbeit nicht mehr verrichten kann, auch unterhaltsrechtlich nicht zuzumuten, die
Kündigung seines Arbeitgebers abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
betreffende Arbeitnehmer im Anschluß an die Kündigung, wie hier, den Regel-
bedarf seines minderjährigen Kindes sicherstellt.
Weiter wird zu prüfen sein, ob der Beklagte während der anschließenden
Zeit, in der er zunächst selbständig und danach in abhängiger Stellung in der
Firma seiner Lebensgefährtin tätig war, stattdessen in der Lage war, den an-
gemessenen Unterhalt seines Kindes durch die Aufnahme einer anderen Tätig-
keit, bei der er gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können,
sicherzustellen (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2000 aaO 1359). Dabei wird ins-
besondere eine Rolle spielen, ob der Beklagte angesichts der Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheits-
zustand und ähnliches) überhaupt eine reale anderweitige Beschäftigungs-
chance hatte und ob ihm gegebenenfalls die Aufgabe seiner bisherigen Tätig-
keit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war (vgl. - für den Fall
des Unterhaltsbedürftigen - BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 -
FamRZ 1987, 691, 693; vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912,
913 jeweils m.w.N.; - für den Fall des Unterhaltspflichtigen - Senatsurteil vom
15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346; OLG Hamm,
FamRZ 1998, 623; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Hö-
he des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 622; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 3. Kap.
Rdn. 170; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
5. Aufl. § 2, Rdn. 145). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit,
hierzu weiter vorzutragen.
Schließlich wird das Oberlandesgericht auch zu berücksichtigen haben,
daß ab dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2. im Dezember 2000 sei-
ne Mutter ihm gegenüber, auch wenn er im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB privilegiert sein sollte, grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig ist (vgl.
Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Da-
bei wird auch zu prüfen sein, wie sich der Umstand, daß der Kläger zu 2. miet-
frei wohnt, auf seinen Bedarf auswirkt.
Hahne zugleich für die urlaubsab- wesende Bundesrichterin Weber-Monecke
Sprick
Vézina
Ahlt