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BGH Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1
a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem ange-
meldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines
Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forde-
rung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v.
27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststel-
lung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Celle vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem ersten Hilfsantrag
nachfolgenden Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen
werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloß mit der früheren Beklagten zu 2), der B.
GmbH in München (fortan: Leasinggesellschaft), einen Leasingvertrag über ei-
nen fabrikneuen Pkw. Nach den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen trat die Leasinggesellschaft unter Übernahme des Risikos einer Zah-
lungsunfähigkeit des Gewährleistungsverpflichteten sämtliche Gewährleistungs-
ansprüche gegen den Lieferanten an den Kläger als Leasingnehmer ab. Die
Leasinggesellschaft erwarb das Fahrzeug von der späteren Schuldnerin, wel-
che es dem Kläger übergab. Ob es an nicht behebbaren Mängeln leidet, ist
zwischen den Parteien streitig. Am 1. März 2001 wurde über das Vermögen der
Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) (fortan nur
Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit an diesen gerichtetem Anwalts-
schreiben vom 23. April 2001 erklärte der Kläger ihm gegenüber unter Bezug-
nahme auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche die Wandelung des
Kaufvertrages und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises von 81.700 DM
abzüglich einer auf 6.000 DM bezifferten Nutzungsentschädigung. Der Beklagte
trat dem Wandelungsbegehren mit Schreiben vom 27. April 2001 entgegen,
lehnte die Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO ab und verwies den Kläger auf
die Möglichkeit, seine Forderung als Insolvenzforderung geltend zu machen
und zur Tabelle anzumelden. Der Kläger meldete unter der Angabe des
Rechtsgrundes "Rückgewährschuldverhältnis" den in der Wandelungserklärung
genannten Betrag zuzüglich Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die
Forderung im Prüfungstermin.
Mit der Klage begehrt der Kläger - soweit dies im Revisionsverfahren
noch von Interesse ist - von dem Beklagten Zahlung von 75.700 DM Zug um
Zug gegen Herausgabe des Pkw zuzüglich Zinsen aus 81.700 DM ab 1. Mai
2000, hilfsweise Feststellung der vorgenannten Forderungen Zug um Zug ge-
gen Herausgabe des Pkw als Insolvenzforderungen, weiter hilfsweise die Fest-
stellung eines Schadenersatzanspruchs zur Insolvenztabelle in Höhe von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:6)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:19)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:6)(cid:20)
38.704,79
DM) zuzüglich Zinsen und weiter hilfsweise die
Feststellung, daß die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen Schadens-
ersatzanspruch habe, der - nach noch vorzunehmender Bezifferung durch die-
se - als Insolvenzforderung festzustellen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage
insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in
dem genannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen den
Beklagten weder die geltend gemachten Ansprüche aus Wandelung des Kauf-
vertrages und auf Feststellung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufprei-
ses Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw noch die mit den weiteren Hilfsan-
trägen verfolgte Feststellung von Schadensersatzforderungen wegen der Ab-
lehnung der Wandelung des Kaufvertrages zu.
1. Eine Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Leistung sei
nur möglich, wenn es sich um eine Masseschuld handele (vgl. § 87 InsO). Dies
setze voraus, daß der Insolvenzverwalter entsprechend § 103 InsO die Erfül-
lung des Wandelungsschuldverhältnisses verlange. Im Streitfall habe der Be-
klagte als Insolvenzverwalter deutlich gemacht, daß er den Wandelungsan-
spruch nicht vollziehen werde, und zwar selbst für den Fall einer gerichtlichen
Feststellung eines Wandelungsgrundes.
2. Der erste Hilfsantrag auf Feststellung eines Zug um Zug zu erfüllen-
den Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitere daran,
daß die Insolvenzordnung keine den §§ 756, 765 ZPO (Zwangsvollstreckung
bei Leistung Zug um Zug) entsprechende Regelung kenne.
3. Die erstmals in der Berufungsinstanz gegen den Beklagten geltend
gemachten Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzforderung zur In-
solvenztabelle seien zwar als sachdienlich zuzulassen, aber gleichfalls nicht
begründet. Denn dem Kläger verbleibe als Insolvenzforderung allenfalls ein aus
§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO herrührender Schadensersatzanspruch mit dem Wert
seines Rechts auf Wandelung, der in bezifferbarer Höhe im Insolvenzverfahren
hätte angemeldet werden können und müssen. Nach dem nicht bestrittenen
Vortrag des Beklagten habe der Kläger als Grund für die bislang angemeldete
Forderung lediglich das Rückgewährschuldverhältnis, also keinen Schadenser-
satzanspruch, angegeben, so daß sich der vorliegende Auszug aus der Tabelle
nur auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch ohne Berücksichtigung des Wertes
des PKW beziehe. Auch eine Schadensersatzforderung habe der Kläger nicht
hinreichend dargelegt. Da er diese aus abgetretenem Recht der Leasinggesell-
schaft wegen der Ablehnung der Wandelung durch den Beklagten mit dem Wert
des vermeintlichen Wandelungsrechts hätte beziffern, im Insolvenzverfahren
zur Tabelle anmelden und im Falle des Widerspruchs Klage gegen den Be-
klagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle hätte erheben kön-
nen, bestehe für den letztrangigen Hilfsantrag auf allgemeine Feststellung eines
dem Grunde nach berechtigten Schadensersatzanspruchs der Leasinggesell-
schaft schon nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinter-
esse.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-
prüfung im wesentlichen stand. Die Feststellungsanträge sind allerdings teilwei-
se unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.
1. Die Zahlungsklage ist unbegründet.
a) Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur ganz überwie-
gend vertretenen Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts
(RG LZ 1915, 217 f unter Nr. 17) und auf eine ältere Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs stützen kann (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1960 - VIII ZR 24/60,
WM 1961, 482, 485 f; offengelassen in BGHZ 150, 138, 148), ist § 103 InsO
(vormals § 17 KO) nicht nur auf die Erfüllung gegenseitiger Verträge, sondern
sinngemäß auch auf Rückgewährschuldverhältnisse auf vertraglicher Grund-
lage anzuwenden (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rn. 28, 91 ff;
Henckel, Festschrift für Wieacker 1978 S. 370 ff; MünchKomm-InsO/Huber,
§ 103 Rn. 86, 139 f; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2001 § 9
VerbrKrG Rn. 101; HK-InsO/Marotzke, 2. Aufl. § 103 Rn. 11; Marotzke, Gegen-
seitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 4. 125; Kilger K./Schmidt,
Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 17 KO Anm. 2c; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO
§ 103 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 103 Rn. 31).
b) Ob einer solchen erweiternden Auslegung im Anwendungsbereich des
§ 103 InsO im allgemeinen zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. Ebenso
kann die weitere Frage offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn - wie im
Streitfall - der Käufer der mangelhaften Sache den Kaufpreis bereits vollständig
gezahlt, damit seine Käuferpflicht voll erfüllt hat und das Wandelungsbegehren
erst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird (siehe hierzu insbesondere Henk-
kel, aaO S. 374; Marotzke, aaO Rn. 4. 125 f). Schließlich bedarf es keiner Ent-
scheidung, welchen Einfluß die Wandelungstheorien auf eine während des
laufenden Insolvenzverfahrens erklärte Wandelung haben (siehe hierzu Jaeger/
Henckel, aaO § 17 Rn. 92). Denn die auf Seiten des Schuldners entstandene
Pflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen
kann allenfalls dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
sein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhält-
nisses verlangt (vgl. Henckel, aaO S. 374 f; Marotzke, aaO Rn. 4. 126). Das
setze im Streitfall voraus, daß der Beklagte den übereigneten und übergebenen
Pkw zurückverlangt hätte. Nur in diesem Fall könnte er (entsprechend)
§§ 103, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet sein, den Kaufpreis aus der Masse
zurückzuzahlen.
Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Beklagte hat
die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses nicht verlangt. Vielmehr hat
er sich unstreitig gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers
dahin erklärt, er werde den - auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzun-
gen bestrittenen - Wandelungsanspruch nicht vollziehen. Damit hat er eine Er-
füllung abgelehnt. Diese tatrichterliche Würdigung nimmt die Revision hin.
c) Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten im
Anschluß an die Entscheidung BGHZ 98, 160, 168 einen Verstoß gegen Treu
und Glauben (§ 242 BGB). Die Ablehnung sei treuwidrig und unbeachtlich, weil
die Schuldnerin lediglich "Durchlaufstation" gewesen sei und das Fahrzeug im
Rahmen des Vertragshändlervertrages gegen Erstattung des Kaufpreises an
den Hersteller zurückgegeben werden könne. Hierzu sei auch der Insolvenzver-
walter befugt. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht folgen.
aa) Ob die Erfüllungsablehnung gegenüber dem Vertragspartner des
Schuldners nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO überhaupt eine Treuwidrigkeit oder
eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB mit der Folge darstellen
kann, daß der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des Rückabwicklungsanspruchs
der Gegenseite verpflichtet ist (siehe hierzu MünchKomm-InsO/Huber, § 103
Rn. 203; HK-InsO/Marotzke, § 103 Rn. 68), kann hier dahingestellt bleiben. Die
Problemlage, die Anlaß zu der von der Revision angeführten, vereinzelt geblie-
benen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben hat - die Anwendung
des § 17 KO in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers - ist durch § 107 Abs. 1
InsO erledigt.
bb) Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, das Wahlrecht des
Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausnahmsweise zu verneinen. Dieses
bezweckt in erster Linie, es dem Verwalter zu ermöglichen, einen von keiner
Seite bereits vollständig erfüllten Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der
Gläubigergesamtheit auszuführen (BGHZ 150, 138, 148; ständig). Selbst wenn
die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw für die Insolvenz-
masse ohne Nachteil wäre, folgt daraus kein Vorteil für die Gesamtheit der In-
solvenzgläubiger, sondern ein Vorteil allein für den Kläger, der sonst wie alle
anderen Gläubiger auf die Geltendmachung einer gewöhnlichen Insolvenz-
forderung beschränkt wäre. Ist aber ein Anspruch des Gläubigers allein wegen
der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht durchzusetzen, kann dies
grundsätzlich nicht zu einer Anwendung des § 242 BGB führen (vgl. BGHZ 149,
326, 332).
Im übrigen übersieht die Revision, daß die Masse im Falle der Rückab-
wicklung die übliche Gewinnspanne des Vertragshändlers verlöre.
2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die begehrte Fest-
stellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Wandelung
(§§ 467, 346 BGB a.F.) Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insol-
venztabelle ist rechtlich nicht möglich.
Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der
Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der
Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf
Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert gel-
tend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
schätzt werden kann. Hierzu rechnen u.a. Ansprüche auf Nachbesserung und
Mängelbeseitigung sowie auf Rückgewähr von Gegenständen infolge Wande-
lung des Kaufvertrages (vgl. RGZ 65, 132, 133 f; MünchKomm-InsO/
Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 7; Kübler/Prütting/Holzer, aaO § 45 Rn. 3). Die von der
Revision geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zug-um-Zug-
Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger ent-
gegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegen
den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrück-
zahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es
keine gesetzliche Grundlage (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 92; unklar
MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 139 a.E.). Der Vertrag zwischen der Lea-
singgesellschaft und der Schuldnerin, auf den der Kläger seinen Rücknahme-
anspruch gegen den Beklagten stützt, wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung
nur nach Maßgabe der §§ 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH,
Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, WM 2003, 1737, 1738). Diese Vorschriften
sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem
Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den §§ 756, 765
ZPO entsprechende Regelung.
3. Die übrigen, weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge
sind unzulässig.
a) Soweit der Kläger die Feststellung eines auf Zahlung gerichteten be-
zifferten Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle begehrt, fehlt es an
der Prozeßvoraussetzung, daß die Forderung, deren Bestehen festgestellt wer-
den soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise
nicht anerkannt worden ist (vgl. §§ 87, 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO).
aa) Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prü-
fungsverfahren liegt darin, daß das Feststellungsurteil gegenüber dem Insol-
venzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen
zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen
und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sach-
verhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO).
Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forde-
rung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft
der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit
die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststel-
lungsprozeß ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene An-
spruchsgrund in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu be-
richtigen (vgl. Uhlenbruck, aaO § 175 Rn. 10). Wird der Grund des Anspruchs
im Laufe des Verfahrens geändert, bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie
ist eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso
unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (BGH, Urt. v. 27. September
2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181, zu § 11 Abs. 3 GesO; siehe ferner
BGH. Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 zu § 146
Abs. 1 KO).
bb) Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt liegt
eine Klageänderung vor. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grund-
sätzen (BGH, Urt. v. 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980). Der
Kläger hat als Grund für die bislang angemeldete Forderung das "Rückgewähr-
schuldverhältnis", nicht aber einen "Nichterfüllungsanspruch" gegen den Insol-
venzverwalter angegeben. Der benannte Anspruchsgrund korrespondiert mit
der Höhe der angemeldeten (Haupt-)Forderung, die wiederum dem vorpro-
zessual beanspruchten Rückzahlungsbetrag gemäß Anwaltsschreiben vom
23. April 2001 entspricht (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung). Dieses
Rechtsschutzziel stimmt mit der nunmehr hilfsweise verfolgten Nichterfüllungs-
forderung nicht überein. Diese kann erst entstehen, wenn der Insolvenzverwal-
ter nicht Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt oder eine Er-
füllung ablehnt. Inhaltlich ist die Nichterfüllungsforderung auf den Differenz-
betrag gerichtet, der nach Verrechnung der in Geld ausgedrückten beiderseits
noch offenen Hauptleistungen verbleibt (vgl. Kübler/Prütting/Tintelnot, aaO
§ 103 Rn. 97).
Die erstmals in dem Berufungsrechtszug hilfsweise vorgenommene Er-
weiterung des Rechtsschutzbegehrens um die Feststellung eines Nichterfül-
lungsanspruchs zur Tabelle erschöpft sich deshalb nicht in einer anderen recht-
lichen Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung, wie die Revision
meint. Wegen der dargestellten Bedeutung des Anspruchsgrundes für das
Prüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstandes der Tabelleneintra-
gung und des Feststellungsurteils bedarf es deshalb nach §§ 87, 177 Abs. 1
InsO einer neuen - ergänzenden - Anmeldung (vgl. BGH, Urt. v. 27. September
2001 aaO S. 2181). Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
bislang unterblieben.
b) Der letztrangig gestellte Hilfsantrag festzustellen, daß die Leasingge-
sellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der - nach
noch vorzunehmender Bezifferung durch diese - als Insolvenzforderung festzu-
stellen sei, ist aus demselben Grunde unzulässig. § 87 InsO, nach dem Insol-
venzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-
verfahren verfolgen können, ist abschließend. Er soll die Gleichstellung der
Gläubiger (par conditio creditorum) sichern und läßt deshalb jegliche Geltend-
machung der Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu (vgl.
Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 87 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 87 Rn. 2). Dies um-
faßt grundsätzlich alle Klagearten, also auch die Feststellungsklage, wenn sie
- wie hier - die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGHZ 150, 305, 309 unter III 2 a;
MünchKomm-InsO/Schumacher, vor §§ 85-87 Rn. 30). Eine Beschränkung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Leistungsklage eröffnete Umge-
hungsmöglichkeiten, entwertete das vorrangige Verfahren nach § 174 ff InsO
und liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill