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BGH Beschluß vom 10.07.2003 – VII ZB 32/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2003

in Sachen

VII ZB 32/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 148

Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei-

tig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Be-

tracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver-

wertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.

BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - KG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.

Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des

26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt.

Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der

angefochtene Beschluß des Kammergerichts gegenstandslos.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten

Keller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten

Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.

In dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Klä-

ger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährlei-

stungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kam-

mergericht ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger

als Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antrags-

gegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach-

(cid:0)

verständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern.

Daraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis

zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger

ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschluß

insoweit neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen den

Beklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.

Nachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfah-

ren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgericht

fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für

erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdever-

fahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.

II.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmit-

telerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem

Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage ent-

zogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998,

2453).

Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gut-

achtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis

begründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der an-

gefochtene Beschluß des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger ent-

schieden worden ist, gegenstandslos ist.

Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluß

des selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auch

soweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluß des

Landgerichts nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechts-

streit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung

und Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog aus-

gesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich

gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden

sollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595; bejahend: z.B. KG,

KGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffas-

sung, die den Gedanken der Prozeßökonomie in den Vordergrund stellt, zu-

treffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahren

einzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß

§ 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem

Gesichtspunkt der Prozeßökonomie Bedeutung zukommen.

Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahren

ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das

Beweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung

und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei

Identität der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zu

behandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Ak-

teninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren weder

als Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich

daher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneinge-

schränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden

Einschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht

zu.

Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden wor-

den ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner