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BGH Beschluß vom 10.07.2003 – VII ZB 32/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2003
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 148
Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei-
tig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Be-
tracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver-
wertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - KG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.
Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des
26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt.
Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der
angefochtene Beschluß des Kammergerichts gegenstandslos.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000
Gründe:
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten
Keller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten
Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.
In dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Klä-
ger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährlei-
stungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kam-
mergericht ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger
als Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antrags-
gegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach-
(cid:0)
verständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern.
Daraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis
zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger
ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschluß
insoweit neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen den
Beklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.
Nachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfah-
ren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgericht
fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für
erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdever-
fahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.
II.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmit-
telerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem
Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage ent-
zogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998,
2453).
Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gut-
achtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen.
Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis
begründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der an-
gefochtene Beschluß des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger ent-
schieden worden ist, gegenstandslos ist.
Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluß
des selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auch
soweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluß des
Landgerichts nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechts-
streit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung
und Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog aus-
gesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich
gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden
sollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595; bejahend: z.B. KG,
KGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffas-
sung, die den Gedanken der Prozeßökonomie in den Vordergrund stellt, zu-
treffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahren
einzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß
§ 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem
Gesichtspunkt der Prozeßökonomie Bedeutung zukommen.
Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahren
ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das
Beweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung
und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei
Identität der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zu
behandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Ak-
teninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren weder
als Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich
daher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneinge-
schränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden
Einschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht
zu.
Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden wor-
den ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner