BGH Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 91, 185 Nr. 3
Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, des-
sen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn
die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in An-
spruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise
nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil
die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeit-
raum von sechs bis neun Monaten überschreiten wird.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - KG
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf die Übertragung von
"Eigentumsrechten des Anteils am Stammkapital der Betreibergesellschaft" ei-
nes Gasfeldes, hilfsweise auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in
Anspruch. Sie hat ihre Klage beim Landgericht Berlin eingereicht und die öffent-
liche Zustellung mit der Begründung beantragt, die Zustellung sei im Ausland
nicht möglich und eine Erledigung des Rechtshilfegesuchs innerhalb absehba-
rer Zeit nicht zu erwarten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin abge-
lehnt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
hat die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage weiterverfolgt.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat ein Rechtsanwalt dem Landge-
richt unter Vorlage einer Prozessvollmacht die Vertretung der Beklagten ange-
zeigt. Auf den Antrag der Klägerin sind daraufhin durch die Geschäftsstelle des
Bundesgerichtshofs eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der Klage
nebst Anlagen und Übersetzungen gegen Empfangsbekenntnis dem Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Nach Übersendung der Kla-
geschrift an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Klägerin im
Hinblick auf die ihrer Auffassung nach damit erfolgte Zustellung der Klage an
die Beklagte das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragt,
die Erledigung festzustellen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung
nicht angeschlossen; sie ist der Auffassung, die Übermittlung der Klage auf
Betreiben der Klägerin stelle keine wirksame Zustellung der Klage dar.
II.
Der Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzustel-
len, ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet
war.
1. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat allerdings in zulässiger Weise das
Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht ab-
schließend geklärt, ob ein Rechtsmittel schlechthin Gegenstand einer Erledi-
gungserklärung sein kann. Sie ist aber jedenfalls dann möglich, wenn hierfür ein
besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene
Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001
- V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, unter II 1 a; Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR
219/97, NJW 1998, 2453, unter II 2; Beschluss vom 17. September 2008
- IV ZB 17/08, FamRZ 2009, 41, Tz. 4). Dies gilt auch dann, wenn es sich um
eine einseitige Erledigungserklärung handelt (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998,
aaO; Beschluss vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057, unter II). So
verhält es sich hier.
Eine Rücknahme des Rechtsmittels liegt nicht im Interesse der Klägerin,
denn dies hätte zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels un-
abhängig davon zu tragen hätte, ob die Rechtsbeschwerde ursprünglich be-
gründet war oder nicht. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Hauptsache
für erledigt zu erklären, denn die Rechtsgrundsätze über die Erledigung der
Hauptsache finden nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine Kos-
tengrundentscheidung ergehen kann (BGH, Beschluss vom 17. September
2008, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Stein/Jonas/Bork,
ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 3; MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91a
Rdnr. 8; Stuckert, Die Erledigung in der Rechtsmittelinstanz, 2007, S. 278). Die-
se Voraussetzung erfüllt das Verfahren über den Antrag auf öffentliche Zustel-
lung nicht, denn es handelt sich um ein gebührenfreies Verfahren, in dem keine
Kostenentscheidung ergeht.
b) Die Erledigung kann vom Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerde-
verfahren einseitig erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis als solches
außer Streit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, WM
2005, 1991, unter 1 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage an
den Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein Bedürfnis für eine öf-
fentliche Zustellung mehr, so dass das Interesse der Klägerin an der Durchfüh-
rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist. Dass die Zustellung auf
Betreiben der Klägerin erfolgt ist, berührt entgegen der Auffassung der Beklag-
ten die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575
ZPO zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch von Anfang an nicht begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen, unter denen die öffentliche Zustellung einer Klage
nach § 185 ZPO bewilligt werden könne, seien nicht gegeben. Eine öffentliche
Zustellung der Klage komme in Fällen, in denen die ladungsfähige Anschrift des
Beklagten im Ausland bekannt sei, nur dann in Betracht, wenn eine Zustellung
im Ausland nicht möglich sei oder keinen Erfolg verspreche. Beides sei hier
nicht der Fall. Es sei zwar anzunehmen, dass die öffentliche Zustellung (richtig:
die Zustellung im Wege der Rechtshilfe) einer Klage auch dann keinen Erfolg
verspreche, wenn erfahrungsgemäß eine so außergewöhnlich langsame Erle-
digung der Zustellung auf dem Rechtshilfeweg zu erwarten sei, dass der betref-
fenden Partei ein Zuwarten billigerweise nicht zugemutet werden könne. Davon
könne hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Der Antrag auf öffentliche Zustellung könne auch nicht darauf gestützt
werden, dass bei Rechtshilfeersuchen an die Russische Föderation generell mit
einer unzumutbar langen Bearbeitungsdauer zu rechnen sei. Darüber, ob es im
vorliegenden Fall zu Verzögerungen kommen werde, ließen sich derzeit nur
Vermutungen anstellen, denn ein Rechtshilfeersuchen sei den russischen Be-
hörden noch nicht einmal übersandt worden. Für die Bewilligung der öffentli-
chen Zustellung müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Rechts-
hilfeersuchen undurchführbar sei oder erfolglos bleibe.
Nichts anderes gelte mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin die Erhe-
bung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte befürchte. Soweit sich der
geltend gemachte Anspruch nach deutschem materiellem Recht richte, habe
die Klägerin nicht zu befürchten, dass die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO
nicht zu ihren Gunsten greifen werde, so dass schon die Einreichung der Klage
zu einer Unterbrechung der Verjährung führe. Soweit die Klägerin vertragliche
Erfüllungsansprüche geltend mache, die nach russischem Recht zu beurteilen
seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Verjährung der Ansprüche drohe.
Nach dem insoweit anzuwendenden russischen Recht sei für die Unterbre-
chungswirkung der Klageerhebung von vornherein auf den Zeitpunkt der Kla-
geeinreichung abzustellen.
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde hätten keine
andere Entscheidung gerechtfertigt.
Nach § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen, wenn sie im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg
verspricht. Das ist allerdings nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine
Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck
dieser Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für die Partei zu
sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist
(Stein/Jonas/Roth, aaO, § 185 Rdnr. 1; Zöller/Stöber, aaO, § 185 Rdnr. 1). Das
Gebot, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser
in angemessener Zeit zu erlangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989
- X ZR 23/87, NJW 1989, 1477, unter I 4). Keinen Erfolg verspricht die Zustel-
lung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in
Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billiger-
weise nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist andererseits zu beachten,
dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches
Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Für die Ent-
scheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe
nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen
Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG
Köln, MDR 2008, 1061; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 456 f.; OLG Hamburg,
NJWE-WettbR 1997, 284; MünchKommZPO/Häublein, aaO, § 185 Rdnr. 9;
Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 6; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO,
3. Aufl., § 185 Rdnr. 2, 28 ff.; Fischer, ZZP 107 (1994), 163, 171; Geimer, NJW
1989, 2204). Diese Interessenabwägung fällt in den Bereich der tatrichterlichen
Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler geprüft
werden kann. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidungsfindung alle
wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei berücksichtigt und gewürdigt.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Anspruch
der Klägerin auf Justizgewährung nicht schon deshalb verletzt, weil die Zustel-
lung möglicherweise einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten erfordert. In
Rechtsprechung und Literatur wird allerdings zum Teil in Anlehnung an Art. 15
Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und au-
ßergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
14. November 1965 eine Dauer von sechs Monaten generell als Grenze ange-
sehen (OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Geimer, aaO, S. 2204 f.;
Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdnr. 10; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl., § 185 Rdnr. 6). Die-
ser Auffassung ist nicht zu folgen. Da eine Bewilligung der öffentlichen Zustel-
lung den Anspruch des Prozessgegners auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG gefährdet, sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist
nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen
Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, NJW 1988, 2361;
BGH, Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, NJW 1992, 2280, unter II 1). In-
soweit ist zu beachten, dass eine Dauer von bis zu einem Jahr für eine Zustel-
lung im Ausland nicht ungewöhnlich ist (vgl. dazu Rahm/Künkel/Breuer, Hand-
buch des Familiengerichtsverfahrens, Stand: November 2008, Kap. VIII
Rdnr. 42). Ein Zeitraum von sechs bis neun Monaten überschreitet danach nicht
den Zeitrahmen für Rechtshilfeverfahren, wie er auch sonst im internationalen
Rechtsverkehr üblich ist. Dies steht der Annahme entgegen, es handele sich
um einen Zeitraum, bei dem ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise
nicht zugemutet werden könne (ebenso Linke, Internationales Zivilprozessrecht,
4. Aufl., Rdnr. 231; Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handels-
sachen, 1988, S. 122; Fischer, aaO; Mansel, IPrax 1987, 210, 212).
bb) Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung war auch nicht deswegen
geboten, weil - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sich die Zustel-
lungsdauer in Russland nach den von der Klägerin eingeholten Auskünften auf
zwei Jahre belaufen könne. Dieser Umstand könnte die öffentliche Zustellung
nur dann rechtfertigen, wenn mit Sicherheit zu erwarten wäre, dass eine Zustel-
lung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Denn die Bewilli-
gung der öffentlichen Zustellung setzt voraus, dass konkrete Feststellungen
getroffen werden können, aus denen sich ergibt, dass eine Zustellung in ande-
rer Weise keinen Erfolg verspricht. Solche Feststellungen lassen sich aber nach
dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht treffen, weil es danach auch mög-
lich ist, dass die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe innerhalb von
(nur) sechs bis neun Monaten erfolgt.
cc) Die Rechtsbeschwerde meint, der Klägerin habe wegen drohender
Verjährung ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden können. Die vom
Beschwerdegericht geäußerte Auffassung, eine Verjährung sei nicht zu be-
fürchten, weil nach Art. 194 Abs. 2, Art. 203 Abs. 2 ZGB der Russischen Föde-
ration für die Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt des Eingangs der
Klage bei Gericht abzustellen sei, entfalte für das Hauptsacheverfahren keine
Bindungswirkung. Es sei nicht auszuschließen, dass aufgrund neuer Erkennt-
nisse die Gerichte in den Tatsacheninstanzen den Eintritt der Verjährungsun-
terbrechung nach russischem Recht abweichend beurteilten, weil die Auswir-
kungen von Rechtshandlungen im Ausland in der russischen Rechtspraxis nicht
geklärt seien. Dieses Risiko müsse die Klägerin, soweit es um die Anwendbar-
keit des § 185 ZPO gehe, nicht hinnehmen, weswegen eine öffentliche Zustel-
lung geboten sei. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Bei der Frage, ob eine öffentliche Zustellung bewilligt werden kann, ist
zwar auch zu berücksichtigen, ob Umstände vorliegen, die bei einer Durchfüh-
rung des zeitaufwändigen Rechtshilfeverfahrens zu einer Vereitelung des
Rechts der betreibenden Partei führen können. Es widerspräche in einem sol-
chen Fall dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes, die betreibende Par-
tei auf das Rechtshilfeverfahren zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG
Hamm, MDR 1988, 589; OLG Hamburg, MDR 1970, 426; MünchKommZPO/
Häublein, aaO; vgl. auch Musielak/Wolst, aaO; Wieczorek/Schütze/Rohe, aaO,
Rdnr. 33). So liegt es hier aber nicht. Die Risiken, die sich daraus ergeben,
dass die Unterbrechung der Verjährung nach russischem Recht zu beurteilen
ist, hat das Beschwerdegericht in Betracht gezogen, indem es die Rechtslage
nach dem anzuwendenden russischen Recht ermittelt hat. Da die Rechtsbe-
schwerde nicht die
fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts gemäß
§ 293 ZPO gerügt hat, ist der Senat an die Beurteilung des Beschwerdegerichts
gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Danach ist zugrunde zu legen, dass die
Unterbrechung der Verjährung nicht davon abhängt, dass die Klage der Beklag-
ten zugestellt wird. Das abstrakte Prozessrisiko, dass die Tatsacheninstanzen
bei Fortgang des Verfahrens die Frage der Unterbrechung der Verjährung
durch Erhebung der Klage nach russischem Recht anders beurteilen, als dies
bisher geschehen ist, stellt keinen ausreichenden Grund für eine öffentliche Zu-
stellung dar.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008 - 33 O 433/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 W 78/08 -