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BGH Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

II ZR 202/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 195, 276 Abs. 1 a.F.; HGB § 161 Abs. 1

Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden An-

legern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken

der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 - Saarländisches OLG

LG Saarbrücken

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres

Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.

Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter,

C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von

je 500.000,00 DM

Gründungskommanditisten

der

T.

Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publi-

kums- und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November

1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Kom-

plementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und

am

23. Dezember

1971

ins

Handelsregister

eingetragene

I.

Verwaltungsgesellschaft mbH

(im

folgenden:

T.-GmbH).

Grün-

dungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Ge-

schäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und

H. Gl..

Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsge-

sellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zu-

gelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu

denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen

Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bil-

den (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum

31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steu-

errechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272)

dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung

oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nach-

weislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden

rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des

Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).

Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der

Beklagten, sowie S., Gl. und der

in Spanien ansässige Belgier Ph.

M.

bereits

im

Juli

1970

die

T. S. A.

(im

fol-

genden: T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Ver-

trag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück

auf der

Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf

diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und

Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unter-

zeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-

tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die

Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan

Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftli-

cher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen

dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr.

auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinve-

stitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abge-

schlossen, war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.

Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen

Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageent-

scheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich

ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar

waren,

vermittelte

die

vom

Kläger

beauftragte

N.

mbH

(im

folgenden:

N.)

nach

fernmündlicher

Rück-

sprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N.

war

im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten

Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung ent-

nommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM

als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar

1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteili-

gung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio

von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als

Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit einge-

räumt, die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen.

Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von

der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.

In dem der N.

für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem

Kläger übersandten

"Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift

"PL.

B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzu-

weisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für

1972 geworben. Unter dem Stichwort

"Beteiligung an der T."

wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G.,

Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die

von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hinge-

wiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungs-

kommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den

Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Ein-

schränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vor-

schriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese

Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom

17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgeho-

ben, daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und

"nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindli-

che Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Pro-

spekt war

von

der mit

der Anlegerwerbung

beauftragten B.

mbH

& Co.

KG

(im

folgenden:

B.)

konzipiert

und

von

den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.

Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der

T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach

dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was

nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten,

darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führ-

te. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-

gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens

mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer

Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Be-

triebsprüfung

des

Finanzamts

H.

wurde

mit

Prüfungs-

bericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von

Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970

tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst ge-

meint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechts-

verbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden

könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten

Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinter-

ziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Überein-

kunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt

im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes be-

auftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmerver-

trag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Be-

scheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zah-

lung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang

mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß

Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind.

Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen

Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Allein-

erben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters

Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz

wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der

Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesell-

schafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG

selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der

Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb

den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in

dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben

von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungs-

bereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534;

Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März

1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem

Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227;

Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v.

14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).

2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug

auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-

vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehal-

ten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintre-

tenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und voll-

ständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79,

337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerken-

nungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangs-

seiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem

1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien,

handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "miß-

verständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber

hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der einge-

gangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuer-

rechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirk-

samen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen

eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der

späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.

b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision,

auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere

Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten kön-

nen, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Grün-

dungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit er-

forderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des

Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände,

die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO,

S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-

bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger

geschuldet.

c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Be-

urteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom

25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der

Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über

das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Verein-

barungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflich-

tungen zugrunde lagen.

3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der

fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war.

Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem

Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststel-

lungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Be-

sitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauf-

tragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden wa-

ren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck

abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte da-

bei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht

in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Pro-

spekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rück-

trittsrecht Gebrauch zu machen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Le-

benserfahrung, daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung

ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.

28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000

- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum

Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageent-

schluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung dar-

stellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffen-

den Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.).

Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Pro-

spekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entschei-

dung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Pro-

jekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn

der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der

Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv ge-

troffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwi-

schen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen

Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen

Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrich-

ters, wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes

Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuer-

vorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersicht-

lich, daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.

b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N.

in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden

von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei

dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten ge-

stellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.

4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch

entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungs-

verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so

gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht bei-

getreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die

Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen

können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug ge-

gen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu über-

lassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v.

2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der

Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu

ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst

entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die

Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte

steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar ange-

sehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn fest-

stünde, daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm

endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß

es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v.

12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober

1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklag-

ten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ

84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vor-

trag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesge-

richts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungs-

kapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hin-

terziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision

erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere

vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Ver-

anlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine

andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.

II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben

aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf