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BGH Urteil vom 15.07.2003 – 1 StR 249/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 249/03

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht den Überfall des Angeklagten auf

D. Z. als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewer-

tet. Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn der

Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung

ausnutzt, etwa - wie hier - plötzlich von hinten angreift. Hinterlist

setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf

Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vor-

geht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten

Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidi-

gung auszuschließen (RGSt 65, 65 [66], BGHR StGB § 223a

Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR

532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorge-

täuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach

dem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht,

Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10

m.w.N.). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. Er

und sein Begleiter - seit Wochen in Frankreich und Deutschland

mittellos auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen im

Ufergestrüpp des Rheins biwakierend - besuchten zunächst ihr

Opfer an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minuten

lang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung der

später geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm

- zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen -

Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlich

ohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagten

passierte D. Z. bei seinem Aufbruch eine halbe Stunde

später unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedete

sich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz darauf

vom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelt

hinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit