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BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 435/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1

Die Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen

Begünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt

mehr als 5000 qm beträgt.

BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 435/02 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2002

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater der Beklagten, O. K., als

Eigentümer zweier

im Grundbuch von M. (Brandenburg) verzeichneter

Grundstücke eingetragen. Die 2.485 bzw. 5.047 qm großen Grundstücke waren

ihm 1946 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war

im Grundbuch eingetragen. O. K. verstarb am 20. April 1981. Er wurde von sei-

ner Ehefrau, G. K., und seinen beiden Kindern, den Beklagten, zu gleichen

Teilen beerbt.

Durch Notarvertrag vom 24. Oktober 1992 verpflichtete sich G. K., beide

Grundstücke und ihr Wohngrundstück gegen eine Pflegeverpflichtung auf die

Beklagten zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen. Dementsprechend

erfolgte die Auflassung. Am 11. Mai 1994 wurden die Beklagten als Miteigen-

tümer zu jeweils 1/2 in das Grundbuch eingetragen. G. K. verstarb am 26. Mai

1999. Die Beklagten sind auch ihre Erben.

Der Kläger hat von den Beklagten die Übertragung des hälftigen Mitei-

gentums an den Grundstücken verlangt. Die Beklagten haben u.a. geltend ge-

macht, die Grundstücke seien O. K. als Kleinstflächen aus dem Bodenfonds

zugeteilt worden. O. K. habe das größere der beiden Grundstücke zum Kartof-

felanbau genutzt. Die örtliche LPG habe die Aussaat vorgenommen, die Kar-

toffeln eingebracht und dann O. K. überlassen. So sei nach dem Tod von O. K.

weiter verfahren worden; die Kartoffeln seien nunmehr G. K. überlassen wor-

den. Das kleinere der beiden Grundstücke, eine Wiese, habe G. K. dadurch

genutzt, daß Mitglieder ihrer Familie dort Heu für ihre Kleintierzucht erzeugt

hätten.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Mitei-

gentumsanteil von 1/3 an den Grundstücken zu übertragen, und die Klage im

übrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien angegriffen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Kla-

ge auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-

richt zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten

im Umfang der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auflas-

sung. Es meint, bei den Grundstücken handele es sich um Kleinstflächen aus

der Bodenreform. Die Grundstücke hätten nach dem Tod von O. K. G. K.

überlassen bleiben sollen, damit diese sie weiterhin zur Erzeugung von Kar-

toffeln und Heu nutzen könne. Daß die Grundstücke im Rahmen großflächiger

Bewirtschaftung von der örtlichen LPG bebaut bzw. als Weide genutzt worden

seien, ändere hieran nichts, weil die von der LPG erzeugten Kartoffeln G. K.

übergeben worden seien und G. K. das von dem Wiesengrundstück neben

dessen Weidenutzung einbringbare Heu dem Ehemann ihrer Enkeltochter

überlassen habe.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der von dem Kläger aus Art. 233 § 11

Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB geltend gemachte Anspruch

auf Auflassung der Grundstücke besteht nicht.

1. Für die Entscheidung des Rechtstreits kann dahingestellt bleiben, ob,

wie die Revison meint, eine Nichtigkeit der Zuteilung der Grundstücke an O. K.

überhaupt zu einem Auflassungsanspruch des Klägers führen kann. Denn der

Verwaltungsakt, durch den die Zuteilung der Grundstücke aus dem Boden-

fonds an O. K. erfolgt ist, ist jedenfalls nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der

O. K. zugeteilten Grundstücke die für Kleinstflächen aus der Bodenreform be-

stimmte Regelgröße von 5.000 qm übersteigt.

Daß es sich bei den Grundstücken um Kleinstflächen aus der Bodenre-

form handelt, stellt die Revision nicht in Abrede. Rechtsfehler sind insoweit

auch nicht ersichtlich. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung über die Bodenre-

form in der Provinz Mark Brandenburg gestattete die Übertragung derartiger

"kleiner Grundstücke (Parzellen)" auf Arbeiter, Angestellte und Handwerker "zu

Zwecken des Gemüseanbaus". Die Fläche der übertragenen Grundstücke

"durfte" nach der Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Durchführung der Boden-

reformverordnung zu Art. IV Ziff. 8 Buchst. c vom 11. September 1945 (wieder-

gegeben bei Döhring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Pro-

duktionsgenossenschaften, S. 109 ff.) 0,5 ha "nicht übersteigen".

Das bedeutet jedoch nicht, daß die Größe der als Kleinstflächen zutei-

lungsfähigen Grundstücke absolut begrenzt war. Auch die zur hauptberuflichen

landwirtschaftlichen Nutzung übertragenen Flächen "durften" nach Art. IV

Ziff. 9 Satz 2 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Bran-

denburg 5 ha "nicht übersteigen". Nach den weiteren Bestimmungen der Ver-

ordnung konnte diese Grenze bei schlechter Bodenbeschaffenheit jedoch um

bis zu 3 ha, bei sehr schlechter Bodenbeschaffenheit um bis zu 5 ha über-

schritten werden (Art. IV Ziff. 9 Satz 3 der Verordnung). Darin kommt der

Grundsatz zum Ausdruck, daß die Regelröße der zuteilungsfähigen

Grundstücke abhängig von der Bodenqualität überschritten werden konnte.

Das kann bei der Auslegung der Ausführungsbestimmung Nr. 2 nicht außer

Betracht bleiben. Die zur Erleichterung oder Sicherung der Versorgung eines

Arbeiters, Angestellten oder Handwerkers durch den Eigenanbau von Gemüse

notwendige Anbaufläche ist ebenso von der Bodenqualität abhängig, wie es

die Größe eines zur hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit übertrage-

nen Grundstücks ist, durch dessen Bewirtschaftung der Eigentümer seinen Le-

bensunterhalt verdienen sollte. Die Übertragung der Grundstücke aus dem Bo-

denfonds auf O. K. kann daher nicht deshalb als nichtig angesehen werden,

weil ihre Fläche insgesamt die in der Ausführungsverordnung Nr. 2 für Kleinst-

flächen bestimmte Größe überschreitet.

2. Der Kläger kann die Auflassung der Grundstücke auch nicht deshalb

verlangen, weil sie von G. K. oder den Beklagten nicht bewirtschaftet worden

wären.

Ein Anspruch des Fiskus auf Auflassung eines Grundstücks aus der Bo-

denreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nur, sofern die

Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März

1990 vorzunehmen war und von den Behörden der DDR rechtswidrig unterlas-

sen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96,

WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001, 1902, v. 3. Mai

2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241 und v. 13. Dezember 2002, V ZR 358/01,

VIZ 2003, 340, 341). So liegt der Fall hier nicht.

Nach dem Tod des Eigentümers einer Kleinstfläche aus der Bodenre-

form konnte die Bewirtschaftung durch eine Erbengemeinschaft fortgesetzt

werden (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786). Die

Miterben waren auch nicht gehindert, die Nutzung einem Miterben allein zu

überlassen. Die Rückführung hatte nur zu erfolgen, wenn der Besitzer das

Grundstück nicht entsprechend der sozialistischen Bodenpolitik nutzte oder die

Werterhaltung des Grundstücks gröblich vernachlässigte (§ 9 Besitzwechsel-

VO). Das war nicht schon dann der Fall, wenn eine Kleinstfläche aus der Bo-

denreform durch Angehörige des Berechtigten oder unter Inanspruchnahme

der Hilfe einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ordnungsmä-

ßig bewirtschaftet wurde. Das bedeutete weder einen Verstoß gegen die sozia-

listische Bodenpolitik, noch wurden die aus dem Bodenfonds ausgegebenen

Grundstücke hierdurch vernachlässigt.

3. Auf die von den Revisionsbeklagten aufgeworfenen weiteren Fragen

kommt es daher nicht an.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch