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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – 4 StR 226/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen, sexueller

Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fällen

und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen unter Einbezie-

hung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange-

klagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Ver-

fahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der

Nebenklägerin, seiner am 2. Februar 1988 geborenen Stieftochter, bestritten

und sich dahin eingelassen, seine Stieftochter habe die Vorwürfe entweder

selbst erfunden oder sei von ihrer Mutter dazu gebracht worden, "diese Lügen-

geschichten gegen ihn zu verbreiten, um ihn endgültig aus dem Haushalt zu

entfernen". Die Nebenklägerin hatte, nachdem im Kinderheim ein etwa gleich-

altriges Mädchen von einem sexuellen Mißbrauch erzählt hatte, am 24. März

2000 zunächst einer Betreuerin und danach ihrer zuständigen Betreuerin, der

Zeugin Claudia R. "über den gehabten sexuellen Mißbrauch seitens des

Angeklagten" berichtet (UA 31/37). Sie wurde am 12. April 2000 polizeilich ver-

nommen und im Mai 2001 durch die Diplompsychologin und Fachpsychologin

für Rechtspsychologie L. exploriert. Das Landgericht hat die Verurteilung des

Angeklagten im wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Es

ist den nach seiner Auffassung glaubhaften Angaben gefolgt, "welche die Ne-

benklägerin in der Hauptverhandlung gemacht sowie denen, die sie, durch die

Sachverständige L. wiedergegeben, bei ihr in der Sachexploration gemacht

hat" (UA 39). Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung begeg-

net durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Zwar beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters

ist, die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechts-

fehler unterlaufen sind. Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung setzt aber - je

nach den Besonderheiten des Einzelfalles - auch voraus, daß sich die Urteils-

gründe mit widersprüchlichen, ungenauen oder aus sonstigen Gründen nicht

ohne weiteres glaubhaften Zeugenaussagen in einer für das Revisionsgericht

überprüfbaren Weise auseinandersetzen (vgl. BGH StV 1992, 555 m.w.N.).

Demgemäß müssen die Urteilsgründe dann, wenn Aussage gegen Aussage

steht und die Entscheidung - wie hier - allein davon abhängt, wem das Gericht

Glauben schenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die

Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen (st.

Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159; BGH NStZ 2002, 494 jew. m.w.N.) und

auch in einer "Gesamtschau" gewürdigt hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 14). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.

Nach Auffassung des sachverständig beratenen Landgerichts spricht für

die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin die Konstanz ihrer Anga-

ben. Die Nebenklägerin habe "ihre umfangreichen, komplexen, einen Zeitraum

von mehreren Jahren betreffenden und vielgestaltigen Angaben bezüglich des

Randgeschehens und der Tathandlungen sowohl bei der Exploration der Sach-

verständigen L. , wie von dieser in der Hauptverhandlung eingehend berich-

tet, sowie auch in der Hauptverhandlung im Kern im wesentlichen überein-

stimmend und ohne relevante Widersprüche vorgetragen" (UA 37). Ob diese

Wertung auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruht, entzieht sich

jedoch der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Hierfür hätte es einer substan-

tiierten Darlegung insbesondere der zwischen den Angaben der Nebenklägerin

in der Hauptverhandlung und bei der Exploration durch die Sachverständige

bestehenden, in den Urteilsgründen nicht näher bezeichneten „Unterschiede“

(UA 39) bedurft. Da das Landgericht – auch insoweit der Einschätzung der

Sachverständigen folgend - hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin bei

ihr, bei der Vernehmungsbeamtin und in der Hauptverhandlung aufgetretenen

"Inkonstanzen" (UA 39) zu der Auffassung gelangt ist, "daß diese nicht ein sol-

ches Gewicht haben, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Zweifel zu

ziehen" (UA 40), hätte es ferner der Mitteilung auch der Angaben der Neben-

klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung bedurft, um dem Senat die Über-

prüfung dieser Wertung zu ermöglichen.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen

des Landgerichts, mit denen es den erheblich von den getroffenen Feststellun-

gen abweichenden Angaben der Nebenklägerin in dem Gespräch mit ihrer Be-

treuerin R. , "welche nicht mehr von der Nebenklägerin in der Hauptver-

handlung wahrgehalten worden sind", im Anschluß an die Ausführungen der

Sachverständigen L. und des psychiatrischen Sachverständigen "keine ent-

scheidende Relevanz für die Verwertung in der Hauptverhandlung" beigemes-

sen hat (UA 38). Nach den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Be-

treuerin hat die Nebenklägerin ihr gegenüber u.a. angegeben, "daß in jedem

Fall der sexuellen Übergriffe des Angeklagten ein Messer neben ihr gelegen

habe", daß der Angeklagte "auch den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt ha-

be“, daß sie in der Silvesternacht nach dem Einführen des Gliedes in ihre

Scheide geblutet habe, Strapse und Schlüpfer habe anziehen, dem Angeklag-

ten ein Kondom von seinem Penis habe abziehen müssen und daß "auch der

zweijährige Bruder bei dem sexuellen Mißbrauch" habe zusehen müssen. Daß

das Landgericht der Auffassung der Sachverständigen L. gefolgt ist, die Aus-

sage der als Zeugin vernommenen Betreuerin dürfe "nicht in vollem Umfang

Verwertung finden, da die Zeugin für die Exploration eines minderjährigen ge-

schädigten Kindes nicht ausreichend geschult worden sei", begegnet schon für

sich Bedenken. Unabhängig davon machte dies jedenfalls eine Erörterung der

Frage nicht entbehrlich, aus welchen Gründen die Nebenklägerin ihre nach

den Bekundungen der Betreuerin ihr gegenüber gemachten Angaben "nicht

mehr ... wahrgehalten" hat. Dabei hätten auch die mit Ausnahme der Bekun-

dung der Nebenklägerin, daß der Angeklagte "sich vor ihr befriedigt und sie

gezwungen habe, Strapse anzuziehen" (UA 40), im einzelnen nicht näher mit-

geteilten Angaben der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung in die

Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.

Soweit das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer Explo-

ration durch die Sachverständige durch deren Vernehmung als Zeugin in die

Hauptverhandlung eingeführt hat, nachdem die Nebenklägerin nach eingehen-

der Befragung durch die Kammer zur Sache im Zeitpunkt der laufenden Befra-

gung durch die Verteidigung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht und die Verwertung ihrer Angaben bei der Exploration und bei der

polizeilichen Vernehmung ausdrücklich gestattet hatte (zur Zulässigkeit der

Verwertung vgl. BGHSt 45, 203), beanstandet die Revision zu Recht, daß sich

den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, ob das Landgericht bei der Würdi-

gung dieser Angaben bedacht hat, daß der Beweiswert der Aussage wegen der

erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit

der Aussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage der

Zeugin (vgl. BGH aaO S. 208). Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, die

Nebenklägerin habe von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-

macht, weil sie zu diesem Zeitpunkt "offensichtlich außerstande war, weitere

Fragen damals oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Sache psychisch zu ver-

kraften" (UA 39). Ob es bei der Würdigung der durch die Vernehmung der

Sachverständigen eingeführten Angaben der Nebenklägerin bedacht hat, daß

diese

sich nach der hier gegebenen Verfahrenslage mit der Ausübung ihres Zeugnis-

verweigerungsrechts vor allem auch den Nachfragen der Verteidigung, insbe-

sondere Fragen zu den durch die Einführung ihrer früheren Angaben gegen-

über ihrer Betreuerin und bei ihrer polizeilichen Vernehmung aufgetretenen

"Inkonstanzen" entzogen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

Die Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible