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BGH Urteil vom 13.01.2005 – 4 StR 422/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 422/04

Urteil

vom

13. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom

11. Februar 2004 werden verworfen.

2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-

sten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-

stanz trägt die Staatskasse allein.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember

2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch

eines Kindes in drei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frühe-

ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil

hat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 24. Juli

2003 - 4 StR 226/03 (StV 2003, 604) mit den Feststellungen aufgehoben und

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Grün-

den freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die

Nebenklägerin mit ihren jeweils auf Verfahrensrügen und die Verletzung sach-

lichen Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben

chen Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben kei-

nen Erfolg.

I.

Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Verfahrensrügen grei-

fen nicht durch; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2004 verwiesen.

II.

Das Urteil hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte

dem Angeklagten 26 rechtlich selbständige Taten zum Nachteil der Nebenklä-

gerin, seiner am 2. Februar 1988 geborenen Stieftochter, zur Last gelegt. Hin-

sichtlich neun dieser Taten wurde das Verfahren in der ersten Hauptverhand-

lung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der neuen Hauptverhandlung hat

der Angeklagte bestritten, die ihm noch zur Last gelegten 17 Taten zum Nach-

teil der Nebenklägerin (Tatzeiten: 1. Oktober 1994 bis kurz vor Weihnachten

1999) begangen zu haben.

Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin im Februar 2000 in

die Kinderkrisenhilfe der Stadt M. aufgenommen. Nachdem dort ein Mäd-

chen in der Kinderkrisenhilfe von einem sexuellen Mißbrauch durch einen Jun-

gen berichtet hatte, schilderte die Nebenklägerin einer studentischen Aushilfs-

kraft "allgemein einen sexuellen Mißbrauch durch ihren Stiefvater" und bat um

ein Gespräch mit ihrer Bezugsbetreuerin, der Zeugin Ri. . Diese führte

mit der Nebenklägerin am 14. März 2000 ein einstündiges Gespräch, bei dem

die Nebenklägerin "von einem sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten"

berichtete, und machte sich unmittelbar danach Notizen über Verlauf und Inhalt

dieses Gesprächs. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. April 2000 sagte

die Nebenklägerin aus, sie habe den Angeklagten häufig manuell befriedigen

müssen. Nach ihrem achten Geburtstag habe der Angeklagte sie in Ruhe ge-

lassen, weil sie ihm "zu häßlich" gewesen sei. Nach ihrem elften Geburtstag sei

es zu weiteren sexuellen Übergriffen (Oralverkehr, Fesselung an ein Bett, Ge-

schlechtsverkehr) gekommen. Bei dem letzten Vorfall habe der Angeklagte ei-

nen Finger in ihre Scheide eingeführt. Bei ihrer Exploration durch die Diplom-

und Fachpsychologin für Rechtspsychologie L. im Mai 2001 schilderte die

Nebenklägerin auch für die Zeit nach ihrem achten Geburtstag detailliert eine

Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten und erklärte, sie habe das

bei der Polizei nicht erzählen wollen, weil sie traurig gewesen sei und das, was

danach gekommen sei, für sie das Schlimmste gewesen sei. Die Nebenklägerin

erklärte der Sachverständigen auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen

Vernehmung zu dem letzten sexuellen Übergriff (Einführen eines Fingers), zu

einer solchen Handlung sei es in dem Haus im W. weg, in dem ihre Fa-

milie seit August 1999 gewohnt hatte, nicht mehr gekommen. Die Angaben der

Nebenklägerin bei der Exploration waren Grundlage der in der Anklage erho-

benen Vorwürfe. Sie wurden von der Nebenklägerin nach den Bekundungen

des damaligen Berichterstatters in der ersten Hauptverhandlung "im Zusam-

menhang, aber immer auf Stichwort", in ihrem wesentlichen Kern bestätigt, wo-

bei sich die Nebenklägerin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht

Vorhalten vorhandener Widersprüche durch die Verteidigung entzog.

In der neuen Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin von sich

aus lediglich einen Schenkelverkehr, zu dem es im Kinderzimmer der Wohnung

in R. oder der Wohnung im T. weg gekommen sein soll, sowie zwei zeit-

lich nicht von der Anklage umfaßte Vorfälle. Sie erklärte, weitere Vorfälle habe

sie nicht "direkt vor Augen, sie habe alles verdrängt, da sie gedacht habe, es

sei alles vorbei". Auf Vorhalte der in der Anklage aufgeführten Tatvorwürfe

konnte sich die Nebenklägerin an entsprechende konkrete Taten nicht erin-

nern. Soweit sie Angaben zum Randgeschehen, etwa Äußerungen des Ange-

klagten, machte, entsprachen diese nicht ihren früheren Angaben bei der Ex-

ploration durch die Sachverständige L. .

Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der Aussage der Nebenklä-

gerin in der Hauptverhandlung auch in Verbindung mit deren früheren Angaben

nicht von der vollständigen oder auch nur teilweisen Richtigkeit der Anklage-

vorwürfe zu überzeugen vermocht. Es hat dazu unter anderem ausgeführt:

Aufgrund der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sei

die Feststellung einer individuellen, einem Vorwurf der Anklage eindeutig zu-

zuordnenden Tat nicht möglich. Es könne deshalb dahin stehen, ob sich die

Nebenklägerin, wie die Sachverständige L. meine, nicht mehr erinnern könne

oder ob sie sich, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. B. meine,

nicht mehr erinnern wolle, weil sie sich dagegen sperre.

Eine Verurteilung des Angeklagten könne auch nicht auf die früheren

Aussagen der Nebenklägerin gestützt werden. Gegen deren Glaubhaftigkeit

bestünden erhebliche Bedenken, die durch die Ausführungen der Sachver-

ständigen L. , die die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration – wie

bereits im schriftlichen Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für „im

reits im schriftlichen Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für „im

Kern glaubhaft“ halte, nicht ausgeräumt seien.

Der von der Sachverständigen angeführte Detailreichtum verliere seine

Aussagekraft, weil die Nebenklägerin in ihren Aussagen zu den Einzelheiten

der Übergriffe jeweils unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zwar komme

bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten eine Verschmelzung der Erinnerung in

Betracht. Bedenklich sei jedoch, daß die Nebenklägerin Vorfälle, bei denen

eine Verwechslung nicht in Betracht komme, völlig unterschiedlich dargestellt

habe, wie das erste Einführen eines Fingers in die Scheide, den Penetrations-

versuch des Angeklagten in der Wohnung in R. (Fall 9 der Anklage) und ei-

nen Vorfall, bei dem der Angeklagte sie - nach ihren Angaben in der Hauptver-

handlung Sylvester 1999, nach der polizeilichen Vernehmung einen Monat vor

Weihnachten - mit einer Gaspistole bedroht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit

der Bekundungen der Nebenklägerin spreche ferner, daß sie sich an markante

Vorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen Details nicht mehr habe erinnern kön-

nen. So habe sie bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte

habe ihr einmal ein Messer unter den Rücken gelegt. Als sie dieses habe er-

greifen können, habe der Angeklagte eine Pistole der Mutter geholt, geladen

und ihr ins Gesicht gehalten. An diesen Vorfall, der nicht Gegenstand der An-

klage geworden sei, habe sie sich schon bei der Exploration durch die Sach-

verständige nicht erinnert. Widersprüchlich und zum Teil auch inhaltlich un-

glaubhaft seien die Angaben der Nebenklägerin dazu, wie sich ihr damals zwei

Jahre alter Bruder verhalten habe, wenn dieser während eines sexuellen Über-

griffs in das Zimmer gekommen sei.

Die danach gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklä-

gerin bestehenden Bedenken würden besonders verstärkt durch das Aussage-

verhalten zu sexuellen Übergriffen in der Zeit nach ihrem achten Geburtstag.

Zudem sei kaum denkbar, daß die nach der Darstellung der Nebenklägerin un-

zutreffenden Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu dem letzten Vor-

fall (Einführen eines Fingers) auf einem Irrtum beruhten. Nicht aufzulösen sei-

en schließlich die Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin

gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung und ihren An-

gaben gegenüber der Zeugin Ri. , der sie allgemein sexuelle Praktiken

des Angeklagten geschildert habe. Soweit es danach entgegen der Aussage

der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Geschlechtsverkehr gekom-

men sein solle, habe diese geleugnet, die von der Zeugin Ri. bekunde-

ten und schriftlich niedergelegten Äußerungen gemacht zu haben. Die Neben-

klägerin habe ferner eingeräumt, daß es zu dem der Zeugin geschilderten Tra-

gen von Strapsen und einem Festbinden mit Gürtel und Tornisterriemen nicht

gekommen sei. Diese Widersprüche ließen sich entgegen der Auffassung der

Sachverständigen L. auch nicht damit erklären, daß sich die Zeugin Ri.

möglicherweise unzutreffende Aufzeichnungen gemacht habe. Nach den gege-

benen Umständen könnten maßgebliche Fehler bei der Niederschrift des In-

halts des Gesprächs ausgeschlossen werden.

Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin sprächen

zwar die Entstehungsgeschichte und, soweit es die Angaben bei der Explorati-

on betreffe, ihr stimmiger Inhalt, insbesondere im deliktsspezifischen Bereich,

für deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit sprächen

aber die erheblichen Inkonstanzen, die auf das Fehlen einer Erlebnisbasis

oder zumindest auf ein leichtfertiges Auffüllen vorhandener Erinnerungslücken

schließen ließen. Hinzu komme die eingestandene Bereitschaft - ohne plausi-

blen Grund – zum eigentlichen Tatgeschehen falsche Angaben zu machen.

Von der Glaubhaftigkeit von Teilen der Aussage der Nebenklägerin vermochte

sich die Kammer nicht zu überzeugen, weil es auch insoweit an gewichtigen

Anhaltspunkten außerhalb der Aussage fehle, die für die Glaubhaftigkeit spre-

chen könnten.

2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel

nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-

weiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund

der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind

(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeu-

gungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung

widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder

gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur

Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen

solchen durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. Die

Urteilsgründe werden entgegen der Auffassung der Revisionen insbesondere

auch ihrer Aufgabe gerecht, eine umfassende Nachprüfung des Freispruchs zu

ermöglichen (vgl. BGHSt 37, 21, 22). Sie lassen, wie in Fällen, in denen

Aussage gegen Aussage steht, erforderlich (vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159;

BGH NStZ 2002, 494 jew. m.w.N.), erkennen, daß das Landgericht alle

Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konnten, in seine Überlegungen

einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 14).

a) Das Landgericht hat sich umfassend mit den Umständen auseinan-

dergesetzt, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die

Glaubhaftigkeit auch der früheren den Angeklagten belastenden Aussagen der

Nebenklägerin sprechen können. Es hat im Einzelnen dargelegt, in welchen

Punkten Widersprüche zwischen den ersten, allgemein gehaltenen Bekundun-

gen gegenüber der Zeugin Ri. , den Angaben der polizeilichen Verneh-

mung, den späteren Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration durch die

Sachverständige im Mai 2000, bei der sie erstmals eine präzise zeitliche und

örtliche Zuordnung vorgenommen hat, und ihren Angaben in der ersten Haupt-

verhandlung im Dezember 2002 bestehen. Diese Ausführungen lassen im Zu-

sammenhang mit den im Urteil mitgeteilten, auf die Angaben der Nebenklägerin

bei der Exploration gestützten Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Re-

vision der Staatsanwaltschaft eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Beur-

teilung der Aussagekonstanz zu.

b) Auch die Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten der

Sachverständigen L. , dem es sich nicht angeschlossen hat, weisen entge-

gen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Darlegungs-

mangel auf (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ-RR

1999, 275; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 261 Rn. 33 m.w.N.). Die Urteils-

gründe teilen den wesentlichen Inhalt des Gutachtens mit und setzen sich im

Einzelnen mit den von der Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungs-

tatsachen auseinander. Soweit das Landgericht dabei hinsichtlich der Glaub-

würdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben abwei-

chende Schlüsse zieht, beruht dies im wesentlichen darauf, das es von ande-

ren Anknüpfungstatsachen ausgeht als die Sachverständige. Dies ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht der Sachver-

ständigen Gelegenheit

gegeben

hat,

sich

auch mit

diesen

digen Gelegenheit gegeben hat, sich auch mit diesen Anknüpfungstatsachen

auseinanderzusetzen, und diese ausgeführt hat, wenn die Nebenklägerin die

von der Zeugin Ri. bekundeten Angaben „objektiv so gemacht habe, dann

sei ihre jetzige Aussage eventuell unglaubhaft“ (UA 20).

c) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Aussage der Nebenkläge-

rin entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft auch keinen

überspannten und deshalb rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Allerdings

kann von einem Kind, das über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen se-

xuell mißbraucht worden ist, nicht erwartet werden, daß es für jeden einzelnen

Vorgang eine exakte und detailreiche Schilderung abgibt und eine Zuordnung

eines Details zu einem exakt zeitlich fixiertem Vorgang vornehmen kann (vgl.

nur BGHSt 40, 44, 46; BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Demgemäß wiegen

Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Konstanz und Genauigkeit, dann

weniger schwer, wenn sie nur das Randgeschehen und nicht das Kerngesche-

hen betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333; 2004, 118, 119). Die Urteils-

gründe, insbesondere die Ausführungen zu einer möglichen Verschmelzung

gleichförmiger Taten in der Erinnerung der Nebenklägerin und zu der fehlen-

den Erinnerung auch an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen

Details, belegen jedoch, daß das Landgericht auch dies nicht verkannt hat. Es

geht zu Recht davon aus, daß die früheren Angaben untereinander nicht nur im

Randgeschehen sondern auch im Kerngeschehen erhebliche Widersprüche

aufweisen.

d) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklä-

gerin in der Hauptverhandlung und ihrer früheren Angaben zu den einzelnen

Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Revisionen weder die Bedingun-

gen, unter denen die Nebenklägerin diese Angaben gemacht hat, noch den

jeweiligen zeitlichen Abstand zu den Tatvorwürfen außer acht gelassen. Die

insbesondere aus den unzutreffenden Angaben gegenüber der Zeugin

Ri. im März 2000 und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin bei

der zeitnahen polizeilichen Vernehmung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der

Nebenklägerin gezogenen Schlüsse sind möglich, teilweise nach dem Zwei-

felssatz geboten und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So-

weit sich die Revisionen mit den Einzelausführungen gegen die Würdigung der

früheren, die Tatvorwürfe belegenden Angaben der Nebenklägerin wenden,

sind diese revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie in unzulässiger Weise die

Schlußfolgerungen des Landgerichts durch eigene ersetzen.

e) Bei der hier gegebenen Beweislage ist es entgegen der Auffassung

des Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich

das Landgericht auch nicht von der teilweisen Glaubhaftigkeit der früheren An-

gaben hat überzeugen können. Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn der ein-

zige Belastungszeuge seine Aussage teilweise nicht mehr aufrechterhält oder

sich seine Aussage teilweise als unwahr erweist, seinen übrigen Angaben

gleichwohl gefolgt werden kann, wenn außerhalb der Aussage Gründe von

Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswür-

digung 15). Das Vorliegen solcher Gründe hat das Landgericht jedoch verneint.

Dem steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des Landgerichts „die

Möglichkeit, daß die Tatvorwürfe einen realen, aber aufgebauschten, ausge-

schmückten und deshalb im Einzelnen nicht feststellbaren Hintergrund haben,

nicht von der Hand zu weisen ist“. Die Auffassung des Landgerichts, daß die

Angaben der Nebenklägerin auch insoweit keine tragfähige Grundlage für ei-

nen Schuldspruch bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine an sich

glaubhafte Aussage kann dann nicht Grundlage einer Verurteilung sein, wenn

eine Konkretisierung der Vorgänge praktisch unmöglich ist (BGH NStZ-RR

2004, 118, 119). Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen darge-

legt, worauf es seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage stützt und aus

welchen Gründen es keine näheren Feststellungen zu dem möglicherweise

realen Hintergrund hat treffen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom

Revisionsgericht hinzunehmen.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible