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BGH Urteil vom 24.07.2003 – III ZR 390/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 276 Fb, Hb; 662; HGB § 161

Zur Haftung eines als Mittelverwendungstreuhänder vorgesehenen Treu-

handkommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegenüber An-

legern vor Abschluß des Treuhandvertrags.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 7. November 2002 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt

worden ist, an den Kläger mehr als 50.010,74

97.812,50 DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

P. D. -L. und H. -J. P. warben mit einem Pro-

spekt für Beteiligungen an der von ihnen gegründeten 2. P. D. -L.

KG (im folgenden KG), der der Beklagte als Treuhandkommanditist beigetreten

war. Der Prospekt enthielt den Gesellschaftsvertrag der KG sowie ein Angebot

zum Abschluß eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und dem Be-

klagten.

Als Treuhandkommanditist hatte der Beklagte nach dem Gesellschafts-

vertrag Treuhandverträge mit den Anlegern abzuschließen, seine Kommandit-

einlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen

und im Interesse der Anleger zu verwalten (§§ 14 Satz 1 und Nr. 1; 15 Nr. 1

und 2 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages

sollte ein - von der Geschäftsführung der KG bestellter (§ 17 Nr. 3 des Gesell-

schaftsvertrages) - Treuhänder die Zahlungsströme überwachen und die Mit-

telverwendung kontrollieren (§ 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages).

Im Eingang des prospektierten Angebotes zum Abschluß eines Treu-

handvertrages war bestimmt, daß die der KG beitretenden Anleger "dem Treu-

handgesellschafter W. K. <= Beklagter> (Steuerbevollmächtigter)

... - im folgenden 'Treuhänder' genannt - ... den Abschluß des nachstehenden

Treuhandvertrages" antragen. Aufgabe des Treuhänders sollte es sein, die

"Auskunfts- und Überwachungsrechte aus den §§ 118 und 166 HGB sowie die

... durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechte im Interesse des Treu-

gebers" wahrzunehmen (§ 4 Nr. 1 Buchst. d des Treuhandvertrages). Ferner

sollte er die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft

übernehmen, sofern diese Funktion nicht von einem gesondert bestellten Zah-

lungstreuhänder ausgeübt würde (§ 4 Nr. 1 Buchst. e des Treuhandvertrages).

Der Beklagte kannte die die KG betreffenden Vertragsformulare, also

den vorbeschriebenen Gesellschaftsvertrag und das Angebot zum Abschluß

eines Treuhandvertrages.

Zu dem im Prospekt vorgesehenen Abschluß von Treuhandverträgen

des Beklagten mit den Anlegern kam es nicht. Entsprechende Vertragsange-

bote der Anleger wurden dem Beklagten nicht zugeleitet. D. -L. warb

ohne sein Wissen Beteiligungen an der KG. Die Anlagegelder flossen der KG

unmittelbar zu. Sie unterlagen nicht der Mittelverwendungskontrolle durch den

Beklagten oder einen anderen, von der Geschäftsführung der KG bestellten

Treuhänder.

Der Kläger zeichnete am 6. Dezember 1997, 5. Januar 1998 und

13. August 1998 Beteiligungen an der KG in Höhe von insgesamt 115.000 DM.

Die in den formularmäßigen "Beteiligungsangeboten" und im Prospekt vorge-

sehene Gegenzeichnung durch den Beklagten erfolgte nicht. Die KG wurde im

Juni 1999 insolvent. Der Kläger verlor die gesamte Einlage. Er verlangt von

dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 115.000 DM nebst Zinsen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen

Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend unbegründet; soweit sie begründet ist,

führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verschul-

dens bei Vertragsschluß. Er habe eine sich aus dem Vertrag zur Gründung der

KG gegenüber den Anlegern ergebende Pflicht zum Tätigwerden verletzt. Im

Gesellschaftsvertrag und in dem Treuhandvertragsangebot sei er mit seinem

Wissen unter seiner Berufsbezeichnung (Steuerbevollmächtigter) als Treuhän-

der und als Treuhandkommanditist benannt worden. Aus Sicht der Anleger ha-

be er damit dafür eingestanden, daß das Anlagekapital zweckentsprechend

verwendet, insbesondere weder veruntreut noch unterschlagen werde. Deswe-

gen hätte der Beklagte das Vertragswerk auf Mißbrauchsmöglichkeiten hin

prüfen müssen. Dabei wäre ihm aufgefallen, daß die Initiatoren unkontrolliert

Mittel abzweigen könnten. Das hätte ihm - bereits vor Eingang der ersten Be-

träge - Anlaß geben müssen, auf entsprechende Abänderung zu drängen.

Oder er hätte nicht als Treuhandkommanditist zur Verfügung stehen dürfen; die

KG hätte dann die Beteiligungen nicht einwerben können. Jeweils wäre es

nicht dazu gekommen, daß die vom Kläger eingezahlten 115.000 DM zu ver-

tragsfremden Zwecken verwandt worden und verlustig gegangen seien.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten

stand.

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Gesellschaftsvertrag

in Verbindung mit dem Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages seien

für den Beklagten Handlungspflichten zugunsten des Klägers als künftigem

Anleger begründet worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Der Beklagte übernahm in der von D. -L. und P. ge-

gründeten Publikums-KG die Stellung des Treuhandkommanditisten. Bei einer

solchen vertraglichen Gestaltung erwirbt der Kapitalanleger nur eine mittelbare

Beteiligung. Allein der Treuhandkommanditist ist Mitglied der KG und Inhaber

der Rechte und Pflichten, die aus der Kommanditbeteiligung erwachsen. Er hat

die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und

alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert

zu erhalten und zu mehren und demgemäß alles zu unterlassen, was sie ge-

fährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die

Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen,

Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen; denn nur dann kann er seine

Treuhänderpflichten erfüllen, vor allem die für den Anlagegesellschafter be-

sonders wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte ausüben.

Sieht sich der Treuhandkommanditist dazu nicht in der Lage oder hält er dies

für unzumutbar, so muß er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen

oder aber die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, daß die an sich gebote-

ne Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f).

Entsprechendes gilt im Streitfall für die Pflicht des Beklagten, im Hinblick

auf seine Stellung als Treuhänder der noch zu werbenden mittelbaren Kom-

manditisten das von D. -L. und P. initiierte Anlagemodell darauf

zu überprüfen, ob die vertragsgemäße Verwendung der Anlagegelder sicher-

gestellt war.

b) Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfungspflicht rechtsfehlerfrei

aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Angebot zum Abschluß

eines Treuhandvertrages hergeleitet. Dabei ging es nicht um eine unzulässige

Vermengung von Verträgen, wie die Revision meint, sondern um eine Gesamt-

schau der im Gesellschaftsvertrag einerseits, dem Angebot auf Abschluß eines

Treuhandvertrages andererseits niedergelegten treuhänderischen Pflichten

des Beklagten gegenüber den zukünftigen Anlegern. Diesen Pflichten mußte

der Beklagte insgesamt, nicht nur bezüglich des Gesellschaftsvertrages, Rech-

nung tragen. Denn er hatte den Gesellschaftsvertrag unterschrieben und

kannte das Treuhandangebot, das die Anleger bei Zeichnung einer mittelbaren

Kommanditbeteiligung an ihn zu richten hatten.

aa) Nach dem Gesellschaftsvertrag oblag dem Treuhandkommanditisten

nicht ohne weiteres die Kontrolle, daß die Anlegergelder vertragsgemäß ver-

wandt wurden. Gemäß § 17 Nr. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages konnte mit

der Mittelverwendungskontrolle ein anderer, von der Geschäftsführung der KG

bestellter Treuhänder beauftragt sein. War das aber nicht geschehen, hatte der

Treuhandkommanditist die Mittelverwendungskontrolle zu übernehmen (§ 4

Nr. 1 Buchst. e des Vertragsangebots).

bb) Aufgrund der vorbeschriebenen Regelung kam - für den Beklagten

erkennbar - in Betracht, daß zu seinem Treuhandauftrag die Mittelverwen-

dungskontrolle gehörte. Von der Verpflichtung, sich hierauf einzustellen, war er

nur befreit, sofern ein Zahlungstreuhänder eingesetzt war und dieser die Mit-

telverwendungskontrolle ausübte. Letzteres war hier indes nicht der Fall. Die

Geschäftsführung der KG hatte, wie die Revision eingeräumt hat, keinen Kon-

trolleur für die Mittelverwendung bestellt.

c) Für den Beklagten begründete der Umstand, daß er der KG als Treu-

handkommanditist beigetreten war und als solcher - solange es keinen beson-

deren Mittelverwendungstreuhänder gab - die Mittelverwendungskontrolle in-

nehatte, Pflichten gegenüber den zukünftigen Anlegern schon vor dem Ab-

schluß eines Treuhandvertrages (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994

- III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Er mußte sicherstellen, daß von Anfang an

sämtliche Anlagegelder in seine (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. S. 1 Abschnitt

"Mittelverwendungskontrolle" des Prospekts) gelangten. Sonst konnte er nicht

auftragsgerecht deren Verwendung zu vertraglichen Zwecken gewährleisten.

Hierzu gehörte es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob dem Treuhän-

der Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle

entzogen werden könnten.

aa) Die Überprüfung hatte spätestens zu erfolgen, nachdem die KG zum

Handelsregister angemeldet (Eintragung am 2. Oktober 1997) und damit das

Anlagemodell "einsatzbereit" war. Denn die Mittelverwendungskontrolle mußte

naturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger - wie der Kläger ab dem

6. Dezember 1997 - Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen

leisteten. Es ist deshalb nicht erheblich, daß der Beklagte erst Ende 1998 von

der "Aktivierung" der KG und dem Eingang der Anlagegelder erfuhr.

bb) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte die vorbeschriebene

Prüfung ergeben, daß das prospektierte Beitrittsverfahren eine unkontrollierte

Mittelabzweigung für vertragsfremde Zwecke zuließ.

Die Anleger sollten ihre Einlage nicht auf ein vom Treuhänder kontrol-

liertes Konto, sondern unmittelbar auf ein Konto der KG überweisen (vgl. Ab-

satz 1 Satz 2 Abschnitt "Beitrittsverfahren" des Prospekts). Damit war die Mit-

telverwendungskontrolle im Grunde ausgehebelt; sie konnte sich von vornher-

ein nur auf die Einlagen erstrecken, die die KG dem Treuhänder mitteilte und in

dessen Mitverfügungsbefugnis übertrug.

Es kam hinzu, daß für das Zustandekommen des Treuhandvertrages ein

Zugang der Annahmeerklärung des Treuhänders beim Anleger nicht erforder-

lich sein sollte (§ 1 Nr. 3 Satz 2 des Angebots auf Abschluß eines Treuhand-

vertrags). Das eröffnete - wie geschehen - den Initiatoren D. -L. und

P. die Möglichkeit, dem Treuhänder, hier also dem Beklagten, die mit der

Zeichnung der Einlage erklärten Treuhandangebote der Anleger nicht zur Ge-

genzeichnung vorzulegen, so daß er von den eingeworbenen Beteiligungen

nichts erfuhr. Die Anleger mußten keinen Verdacht schöpfen, weil die Erklä-

rung des Treuhänders über die Annahme ihres Vertragsangebots scheinbar

abredegemäß ausblieb.

Nach Eingang der Zahlung "und nach Beginn der ertragsorientierten

Anlage" hätten die Anleger allerdings, worauf die Revision hinweist, eine Be-

stätigung des Treuhänders über ihre KG-Beteiligung erhalten sollen (Absatz 2

Abschnitt "Beitrittsverfahren" des Prospekts). Diese, übrigens ziemlich unbe-

stimmte, Regelung konnte für eine wirksame Mittelverwendungskontrolle nicht

genügen. Sie änderte nichts daran, daß die Anlegergelder, ohne daß es einer

Freigabe durch den Treuhänder bedurfte, auf ein Konto der KG fließen sollten

und damit seiner Kontrolle entzogen waren.

2.

Der Beklagte ist wegen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher

Pflichten schadensersatzpflichtig geworden. War die vertragsgemäße Verwen-

dung der Anlegergelder nämlich nicht gesichert und konnte der Beklagte das

bei gehöriger Prüfung - zu der er gegenüber den künftigen Anlegern aufgrund

der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Stellung als Treuhandkommandi-

tist und im Hinblick auf den noch abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Se-

natsurteil aaO) verpflichtet war - erkennen, durfte er nicht untätig bleiben. Er

hätte auf Abänderung vor Werbung der ersten (mittelbaren) Kommanditisten

hinwirken müssen. Ließen sich die KG oder die Betreiber des Anlagemodells

darauf nicht ein, hätte er aus der KG ausscheiden, ihr und den Initiatoren die

Werbung mit dem Prospekt verbieten und soweit möglich Interessenten in ge-

eigneter Weise unterrichten müssen. In beiden Fällen wäre nach der unange-

fochtenen Feststellung des Berufungsgerichts dem Kläger ein Schaden nicht

entstanden. Entweder wären die Mißbrauchsmöglichkeiten beseitigt und der

Verlust der Anlagegelder durch Abzweigung zu vertragsfremden Zwecken ver-

hindert worden, oder das Anlagemodell hätte nicht durchgeführt werden kön-

nen, weil der Beklagte nicht als Treuhandkommanditist zur Verfügung gestan-

den hätte.

3.

Für die Schadensberechnung ist davon auszugehen, daß der Kläger

durch die Pflichtverletzung des Beklagten an die KG gezahlte Einlagen in Höhe

von insgesamt 115.000 DM verlor. Die Revision beanstandet zwar diese Fest-

stellung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Die Rüge

greift aber nicht durch; der Senat sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer Be-

gründung ab.

4.

Die Revision weist jedoch darauf hin, daß sich aus den vom Kläger vor-

gelegten Kontoauszügen ergebe, daß die KG Zinszahlungen geleistet habe.

Solche Vorteile müßte sich der Kläger - wie die Revisionserwiderung nicht be-

zweifelt - auf den geltend gemachten Schaden (115.000 DM) anrechnen las-

sen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen zur Klä-

rung, ob dem Kläger Zinsen in Höhe von 17.187,50 DM zugeflossen sind.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke